Anfechtung eines im Wege der Internetauktion geschlossenen Kaufvertrages

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Problem:

Gerade im Bereich von Internetauktionen kommt es immer wieder zu Fehlern beim Einstellen eines Angebotes. Schnell ist irrtümlich ein Mindestgebot falsch eingetippt („EUR 100,00" statt „EUR 1.000,00"), die Ware falsch ausgezeichnet („3 GHz" statt „1,3 GHz") oder der Zustand der Ware falsch beschrieben („neu" statt „neuwertig"). Wenn der Käufer nunmehr auf die Angebotsbeschreibung verweist und auf Lieferung der Ware - wie im Auktionstext beschrieben oder zum erzielten Endpreis - besteht, dann stellt sich für den Verkäufer die Frage, ob und wie er sich von der Auktion wieder lösen kann.

Rechtsprechung:

Mehrere Gerichte mussten sich bereits mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer einer Internetauktion sein Angebot wirksam anfechten kann.

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03) sowie das LG Bonn (Urteil vom 08.03.2005, Az. 2 O 455/04, wenngleich die Problematik der Anfechtung hier „nur" inzident geprüft wurde) haben entschieden, dass der Verkäufer einer Internetauktion seine Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages wie im „normalen" Wirtschaftsleben anfechten kann. Beide Fälle betrafen Auktionen, die über das Internetauktionshaus „eBay" abgewickelt wurden.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits zur Frage der Anfechtung bei über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen grundlegend Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04 - Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2002, Az. 9 U 94/02 - hier betraf die Fallkonstellation jedoch keine Internetauktion, sondern den Kauf über ein Webshop-System, bei dem falsche Preise in die Datenbank eingegeben worden waren und sich dieser Fehler in der automatisierten Eingangsbestätigung der Bestellung fortsetzte).

Lösungsweg der Rechtsprechung:

Es sei an dieser Stelle kurz erklärt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz eine Anfechtung (§§ 119ff. BGB) grundsätzlich für wirksam erachtet:

  1. Es muss ein Anfechtungsgrund gegeben sein:
    1. Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst (falsche Vorstellung vom Inhalt der Erklärung).
    2. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, er verspricht, verschreibt oder vergreift sich).
    3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften (alle wertbildenden Merkmale) einer Person oder einer Sache, z.B. über die Echtheit der Sache, nicht jedoch deren Wert oder Preis.
    4. Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragte Person unrichtig wiedergegeben.
    5. Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende unterliegt einer Täuschungshandlung, die der Täuschende arglistig (vorsätzlich) vorgenommen hat, und durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist, der für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
    6. Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Erklärende wurde durch eine widerrechtliche Drohung (Ankündigung eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt) zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen.

  2. Es muss eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Erklärungsempfänger abgegeben werden:

    Das Wort „Anfechtung" muss nicht erwähnt werden. Es reicht aus, dass sich aus der Erklärung des Anfechtenden ergibt, dass dieser an seiner Willenserklärung nicht mehr festhalten möchte.

  3. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden:

    Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich erfolgt ist die Anfechtung in der Regel, wenn sie innerhalb von 10-14 Tagen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes abgegeben wird. Die Frist kann jedoch im Einzelfall auch kürzer oder länger sein.

    Nach § 124 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung binnen Jahresfrist erfolgen. Die Jahresfrist beginnt nach § 124 Abs. 2 BGB im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.

Bei Internetauktionen wird man auf Verkäuferseite im Regelfall nur einen Anfechtungsirrtum nach § 119 BGB annehmen können.

Das OLG Oldenburg hatte in dem eingangs erwähnten Urteil eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Eingabe eines falschen Mindestpreises einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) darstellt. Die Verkäuferin hatte für die zum Verkauf stehenden Möbel statt eines Mindestpreises von EUR 1.000,00 einen Mindestpreis von nur EUR 100,00 eingegeben. Der Käufer hatte die Möbel zu diesem Mindestpreis ersteigert, woraufhin die Verkäuferin umgehend per Telefax die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte. Der Verkäuferin kam hier zugute, dass die Parteien schon während der Laufzeit der Auktion per Email mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines Kaufvertrages verhandelt hatten. Die Verkäuferin forderte in der Emailkorrespondenz für die Möbel einen Betrag von EUR 1.500,00 vom späteren Höchstbieter, dieser wollte jedoch nur einen erheblich geringeren Kaufpreis zahlen.

Das OLG Oldenburg ließ insoweit offen, ob angesichts dieser vor Ende der Bietzeit geführten Korrespondenz überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, da es bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen fehle (schließlich habe der Käufer leicht erkennen können, dass die Eingabe eines Mindestpreises von EUR 100,00 angesichts der Preisvorstellungen der Verkäuferin von EUR 1.500,00 nur ein Tippfehler sein könne). Jedenfalls seien die Voraussetzungen eines Irrtums in der Erklärungshandlung erfüllt, da sich die Verkäuferin bei der Eingabe des Mindestpreises offensichtlich vertippt habe. Die erklärte Anfechtung der Verkäuferin hatte den grundsätzlich mit Ende der Bietzeit wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag damit nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig werden lassen.

Der Fall, den das LG Bonn in seinem eingangs erwähnten Urteil zu entscheiden hatte, betraf eine „eBay"-Auktion, bei der die Verkäuferin einen Briefmarkenblock mit dem Zusatz „postfrisch Originalgummi" eingestellt hatte. In Wahrheit hatte der Briefmarkenblock jedoch nur die Qualität „postfrisch mit Falzrest", was den Sammlerwert des Blocks erheblich beeinträchtigte. Die Verkäuferin hatte im Prozess behauptet, zwecks Vereinfachung der Eingabe auf die Daten eines älteren Auktionsangebots zurückgegriffen und dieses kopiert sowie geändert zu haben. Versehentlich habe sie es aber versäumt, aus dem kopierten, als Vorlage dienenden früheren Auktionsangebot die Qualitätsbezeichnung abzuändern.

Die Verkäuferin beging jedoch bei der dann erfolgten „Anfechtung" einen folgenschweren Fehler, indem sie dem Käufer lediglich schrieb:

„... wie mit Herrn T bereits telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten. ... Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen."

Das LG Bonn urteilte, dass diese Erklärung der Verkäuferin nicht den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB genüge, denn sie lasse nicht eindeutig erkennen, dass sich die Verkäuferin unbedingt vom Vertrag lösen wollte.

Das LG Bonn führt hierzu in seiner Urteilsbegründung aus:

„In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine wirksame Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 Abs. 1 BGB auch vorliegen kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (BGH NJW 1984, 2279; strenger Mayer-Maly/Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, § 143, Rn. 4: „völlige Unzweideutigkeit"). Ein solcher, klar zu Tage tretender Wille ist der Erklärung der Beklagten vom 03.05.2004 aber nicht zu entnehmen. So teilte die Beklagte zwar den Umstand („Tippfehler") mit, der ihren - vom Kläger bestrittenen - Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche Offensichtlichkeit desselben („oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt"). Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler habe erkennen müssen. Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten („lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten"). Auch die abschließende Formulierung „Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen" brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht mit der Erklärung vom 03.05.2004 als beendet betrachtete."

Fazit:

Auch im Bereich der Internetauktionen kann eine Vertragspartei - wie im wirklichen Geschäftsleben - ihre Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages anfechten.

Dem Anfechtenden ist anzuraten, dass er seine Willenserklärung sofort nach Erkennen eines gemäß den §§ 119ff. BGB zur Anfechtung berechtigenden Irrtums gegenüber der anderen Vertragspartei anficht. Aus Beweisgründen sollte diese Anfechtung schriftlich und auf einem zuverlässigen Übermittlungsweg (am besten per Einschreiben mit Rückschein, durch Boten oder - am sichersten - nach § 132 BGB durch Postzustellungsurkunde) erfolgen. Der Begriff „Anfechtung" sollte ausdrücklich erwähnt werden. Es muss deutlich werden, dass sich der Anfechtende an dem Vertrag nicht mehr festhalten lassen möchte. Es sollte eine kurze Begründung des Anfechtungsgrundes erfolgen, damit der anderen Vertragspartei eine Überprüfung der Anfechtung möglich ist.

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