Das Widerrufsrecht/Rückgaberecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen

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Ihre Rechte als Verbraucher

Gerade über das Internet werden Veträge oftmals vorschnell und ohne reifliche Überlegung geschlossen. Doch was tun, wenn man beim Erhalt der Ware feststellt, dass man hierfür nun doch keine Verwendung hat?

Der Gesetzgeber räumt Verbrauchern in vielen Fällen ein sogenanntes Widerrufs- oder Rückgaberecht ein, so dass eine Loslösung vom (Verbraucher-)Vertrag möglich ist.

1. Verbauchervertrag

Ein Verbrauchervertrag liegt regelmäßig vor, wenn auf der einen Seite des Vertrages ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und auf der anderen Seite ein Verbraucher steht, der den Vertrag gerade nicht in Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit abschließt.

2. Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge

Widerrufs- und Rückgaberechte dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz und werden insbesondere bei solchen Verträgen eingeräumt, bei denen die Gefahr für den Verbaucher, überrumpelt zu werden, besonders groß ist.
Die beiden wichtigsten Vertragsarten, bei denen das Gesetz daher entsprechende Rechte vorsieht, sind die sogenannten Haustürgeschäfte und die Fernabsatzverträge .

a) Haustürgeschäfte

Entgegen der Bezeichnung fallen hierunter nicht nur Verträge, die tatsächlich an der eigenen Haustür geschlossen werden, sondern auch solche Verträge über eine entgeltliche Leistung, die anlässlich einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung (wie beipielsweise die klassischen Kaffee- und Butterfahrten) oder beispielsweise im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln geschlossen werden.

b) Fernabsatzverträge

Wesentliches Merkmal der Fernabsatzverträge ist, dass sie unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien also gerade nicht gegeben ist. Als solche Kommunikationsmittel gelten beispielsweise Kataloge, Telefonanrufe und E-Mails. Hierunter fallen daher auch die Bestellungen per Mausklick oder SMS.

3. Ausübung des Widerrufsrechts

Erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus dieser Erklärung muss der betreffende Vertrag sowie die Person des Widerrufenden hervorgehen. Der Begriff „Widerruf" muss demgegenüber nicht ausdrücklich verwendet werden. Ebensowenig ist eine Begründung erforderlich. Der Verbraucher kann entscheiden, ob er den Widerruf in Textform oder durch schlichte Rücksendung der Ware erklärt.

4. Belehrung über das Widerrufsrecht

Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung muss insbesondere einen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt werden kann. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Erklärung oder der Sache genügt.

5. Widerrufsfrist

Grundsätzlich wird dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zugestanden. Diese Frist beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wie bereits oben ausgeführt, muss innerhalb dieser Frist die Widerrufserklärung abgegeben werden. Ein Zugang beim Unternehmer in dieser Zeit ist nicht erforderlich.

Um die fristgemäße Absendung der Widerrufserklärung im Zweifelsfall beweisen zu können, sollte hierfür regelmäßig ein Übergabe-Einschreiben verwendet bzw. bei Rücksendung der Ware der Einlieferungsschein aufbewahrt werden!

Sollte die erforderliche Belehrung verspätet, also nicht spätestens bei Vertragsschluss, erfolgt sein, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich einen Monat.

Falls überhaupt keine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, Belehrung erfolgt, besitzt der Verbraucher ein sogenanntes
„ewiges Widerrufsrecht", d.h. eine einzuhaltende Frist existiert nicht.

6. Rückgaberecht

Das oben geschilderte Widerrufsrecht kann in Einzelfällen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dies jedoch nur dann, wenn der Vertragsschluss aufgrund eines Verkaufsprospekts wie beispielsweise eines Katalogs oder einer Postwurfsendung zustande kam. Das Rückgaberecht kann regelmäßig nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ebenso wie beim Widerrufsrecht ist eine entsprechende Belehrung des Verbrauchers erforderlich ohne die auch hier die Frist zur Rückgabe der Sache nicht zu laufen beginnt.

7. Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe

Nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sind die erhaltenen Waren zurückzugewähren, regelmäßig zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Unternehmer. Allerdings kann bei einer Bestellung bis zu einem Wert von 40,00 € der Verbraucher vertraglich dazu verpflichtet werden, die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen.

Bei einer Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz vom Verbraucher verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine erforderliche Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

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