Der Maklervertrag

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Nach dem Gesetzteswortlaut scheint die Angelegenheit klar zu sein. In § 652 Absatz 1 BGB heißt es: „Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge es Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt". Jemand – nämlich der Auftraggeber - muss einem Anderen –nämlich dem Makler - zunächst einen Maklerlohn versprechen. Der Auftraggeber muss also mit dem Makler einen Vertrag schließen.

Relativ klar ist die Angelegenheit, wenn beide einen schriftlichen Vertrag schließen. Etwa einen Makler-Allein-Auftrag. Allerdings können Maklerverträge in der Regel auch formlos geschlossen werden. Hier wird die Sache nun schwierig: reicht es zum Vertragsschluss, dass der Maklerkunde sich die Leistungen eines Maklers gefallen lässt oder dass er Maklerleistungen nur schlicht entgegennimmt? Nein, sagt die Rechtssprechung! Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass später ein Vertrag über das angebotene Objekt zu Stande kommt. Soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, darf der Maklerkunde davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und mit der Weitergabe der Informationen nur eine Leistung für den Verkäufer erbringen will.

Diese unklare Situation kann nur der Makler selbst auflösen, indem er ein eindeutiges Provisionsverlangen stellt. Denn wenn der Maklerkunde in Kenntnis dieses eindeutigen Provisionsverlangens Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt er damit schlüssig zu verstehen, dass er das Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages in annehmen will. Doch wird die Angelegenheit damit nicht unbedingt einfacher. Reicht es, dass der Makler dem potentiellen Kunden während eines Gespräches ein Exposé überreicht in dem sich ein Provisionsverlangen findet? Nein, sagt wiederum die Rechtsprechung.

Der Makler kann nicht davon ausgehen, dass der Kunde das Exposé sofort durchliest und das Provisionsverlangen zur Kenntnis nimmt. Erst wenn der Kunde nach Übergabe des Exposés und in Kenntnis der Courtageforderung weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt, kommt ein Maklervertrag zustande. Schickt also der Makler dem Kunden das Exposé mit dem Provisionsverlangen vorher zu und nimmt der Maklerkunde dann weitere Leistungen des Maklers in Anspruch, ist von einem Abschluss eines Maklervertrages auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung kann der Makler davon ausgehen, dass der Kunde nach Erhalt des Exposés auch dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen wird.

Damit ist immer noch nicht gesagt, dass dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht. Dazu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, über die in einem Folgebeitrag zu berichten sein wird.

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