Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen - FAQ vom Rechtsanwalt

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Der Beitrag richtet sich an alle, denen von der Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden soll wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin) im Straßenverkehr. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die einschneidenste Sanktion. Wer sich auskennt, kann den Fahrerlaubnisentzug ggf. abwenden. Orientierung dafür soll dieser Beitrag geben. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten Fragen:

  1. Was kommt auf mich zu bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?
  2. Wann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?
  3. Welchen Rechtsschutz gibt es gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?
  4. Kann ich nach der Kontrolle oder nach der Entziehung der Fahrerlaubnis noch etwas tun, um meine Situation zu verbessern?
  5. Anwaltskosten: Wie hoch? Wer zahlt?

1. Was kommt auf mich zu bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?

Rolf Tarneden
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Rechtsanwalt
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Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Ein durchschnittlicher Beispielsfall könnte so aussehen: Der Beschuldigte kommt in eine Polizeikontrolle und wird aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben. Schnelltestergebnis: Drogen positiv. Dann mit auf die Wache und Blutprobe. Frage der Beamten: Was haben Sie konsumiert? Wo haben Sie die Drogen her? Ergebnis der Blutprobe: Aktueller Konsum eines Betäubungsmittels. Die Weiterfahrt wird untersagt. Später kommt dann der „Papierkram“.

Der „Papierkram“ ist in drei Fälle zu unterteilen:Erstens ein Strafverfahren (1.1.), zweitens ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (1.2.), drittens ein Verfahren gerichtet auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (1.3.).

1.1. Erstens ein Strafverfahren

Wenn Drogen im Blut oder Urin nachgewiesen sind, entsteht der Verdacht, dass der Konsument diese eventuell besessen hat. Denn (u.a.) der Besitz, das Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln THC, Kokain, Heroin oder Amphetamin ist strafbar. Einzelheiten zu den Drogenstrafverfahren finden Sie in meinem Artikel Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Die Straftaten, hier www.tarneden-inhestern.de/leistungen_strafrecht_btm.html. Wer hier von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, fährt zumeist gut. Der Konsum ist straflos. Strafbar ist „nur“ Besitz, Erwerb, Handeltreiben pp. Wer keine Angaben macht, wird häufig die Nachricht erhalten, dass das Verfahren eingestellt wird.

1.2. Zweitens ein Ordnungswidrigkeitenverfahren

Dies Verfahren ist hinsichtlich der Sanktionen weitgehend durch die Vorgaben im Bußgeldkatalog standardisiert. Bei Ersttätern wird in der Regel ein Bußgeld von 250,00 € verhängt. Dazu gibt es einen Monat Fahrverbot. Die Angelegenheit führt zu 4 Punkten im Verkehrszentralregister. Dazu kommen die Verfahrenskosten (z.B. Kosten für die Blutprobe). Unterm Strich kostet die Angelegenheit (ohne Anwaltskosten) ca. 500,00 – 600,00 € an Geldbuße und Verfahrenskosten. Das Fahrverbot kann nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in einem Zeitfenster von 4 Monaten „geschoben“ werden. Zumeist können die Betroffenen dies mit einer entsprechenden Urlaubsplanung verbinden.

Die anwaltliche Dienstleistung betrifft hier vor allem die Frage, ob die Werte richtig und zu Recht entnommen worden sind. Zudem sind die Folgen von weiteren Punkten unter Umständen zu klären. Denn wer schon viele Punkte in Flensburg hat, für den gilt es zu prüfen, ob ein Zuschlag von weiteren vier Punkten überhaupt noch verkraftet werden kann. Hingewiesen werden soll hier auf die Möglichkeit des Punkteabbaues durch Aufbauseminare oder den Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen der 18 Punkte. Eine Anfrage an das Verkehrszentralregister bringt erste Klarheit, wie der Punktestand konkret aussieht. Den konkreten Punktestand kennen viele Betroffene gar nicht.

Der Rechtsanwalt kann auch versuchen zu erreichen, dass die Geldbuße erhöht wird und vom Fahrverbot abgesehen wird. In bestimmten Konstellationen ist dies möglich.

1.3. Drittens ein Verfahren gerichtet auf die Entziehung der Fahrerlaubnis

Je nach Lage des Falles kann ein Verfahren eingeleitet werden mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses Verfahren dürfte die einschneidensten Konsequenzen haben. Während im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur ein Fahrverbot droht, wird hier die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen.

Während beim Fahrverbot nur der Führerschein betroffen ist, ist in diesen Fällen die Fahrerlaubnis betroffen. Den Unterschied von Führerschein und Fahrerlaubnis finden Sie erläutert in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren, hier im Ratgeber. Für Berufskraftfahrer kann durch einen solchen Fahrerlaubnisentzug die berufliche Existenz auf dem Spiel stehen. Der nachstehende Teil dieses Artikel befasst sich nur noch mit diesem Verfahren.

2. Wann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?

Für den Betroffenen ist wichtig zu wissen, bei welcher Droge welche Sanktion droht. Danach wird hier unterschieden, nämlich Cannabisprodukte einerseits (nachfolgend 2.1.) und harte Drogen andererseits (nachfolgend 2.2.).

2.1. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis, THC, Haschisch

Das Gesetz differenziert. Es kommt auf die Werte an. Die Betroffenen werden zumeist gebeten, bei der Polizei eine Urinprobe abzugeben. Bei der Untersuchung des Urins interessieren sich die Behörden für zwei Werte: Einerseits den THC-Wert. Andererseits den COOH-Wert (so genannter Carbonsäurewert). Der Unterschied beider Werte ist bedeutsam:

Der THC-wert (Tetrahydrocannabinol) gibt Aufschluss, ob der Fahrer akut unter Einfluss von THC stand/steht.

Der THC-COOH-wert (Carbonsäurewert) gibt Aufschlüsse über das in der Vergangenheit liegende Konsumverhalten.

Für die Verfahren gerichtet auf Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Corbonsäurewerte (THC-COOH-werte) von besonderem Interesse. An Ihnen lässt sich zumindest in bestimmtem Umfang erkennen, ob der Betroffene wenig, gelegentlich oder viel konsumiert.

Ab 150 ng/ml THC-COOH-Wert (Carbonsäurewert) wird die Fahrerlaubnis in aller Regel entzogen. Bei Werten darunter kommt es darauf an. Je geringer der Wert ist, desto besser.

In Zweifelsfällen kann die die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein fachärztliches Gutachten von dem Betroffenen eingeholt wird. Im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens werden im Wesentlichen medizinische Befunde (Screening von Haaren, Urin, Blut) erhoben, um das Konsumverhalten bewerten zu können.

2.2. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen harter Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin)

Das Gesetz ist hier deutlich strenger. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier in der Regel schon bei einmaligem Konsum harter Drogen gerechtfertigt. Dies soll selbst dann gelten, wenn ein Zusammenhang zum Straßenverkehr fehlt (Beispiel: Betroffener fährt mit dem Taxi auf eine Party und konsumiert dort Kokain. Dort wird er von einer Zivilstreife erwischt).

Hier gilt es, ein Auge auf die Ausnahmen des Gesetzes zu richten. Weicht der Fall erheblich von dem Durchschnittsfall zugunsten des Betroffenen ab, kann ein Fahrerlaubnisentzug eventuell vermieden werden.

Von Bedeutung kann zudem das Konsumverhalten im Übrigen sein. Aufschluss darüber kann ein Drogenscreening geben.

3. Welchen Rechtsschutz gibt es gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?

Anhörungsverfahren (3.1.), Klage (3.2.), Widerspruch (3.3.) und einstweiliges Rechtsschutzverfahren (3.4.).

3.1. Anhörungsverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens könne alle Einwendungen vorgetragen werden, die der Abwehr der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis dienen. Hier geht es darum, alle für den Betroffenen günstigen Umstände vorzutrage, z.B. Vorlage von Screenings, Schilderung besonderer Umstände, die zu der Auffälligkeit geführt haben…

3.2. Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Hier in Niedersachsen, dem Land meines Kanzleisitzes, ist das Widerspruchsverfahren in diesen Fällen abgeschafft. Daher muss geklagt werden, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt worden ist. Die Klageverfahren nehmen zumeist mehrere Monate Zeit in Anspruch. Deswegen ist in aller Regel parallel um Eilrechtsschutz zu suchen, siehe Ziffer 3.4.

3.3. Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

In den Bundesländern, in denen es das Widerspruchsverfahren in diesen Fällen noch gibt, ist dies Verfahren dem Klageverfahren vorgeschaltet. Auch hier sind alle dem Betroffenen günstigen Umstände vorzutragen.

3.4. einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Der einstweilige Rechtsschutz hat in diesen Fällen große Bedeutung. Denn für die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zumeist die sofortige Vollziehung angeordnet. Sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Betroffene mit dem Zugang des Bescheides das Recht verliert, Fahrzeuge zu führen und zwar auch dann, wenn er Klage erhebt. Das bedeutet, dass er auch für die Dauer des Klageverfahrens nicht fahren darf.

An diesem Punkt setzt das einstweilige Rechtsschutzverfahren an: Es hat zum Ziel, dass der Kläger zumindest für die Dauer des Klageverfahrens fahren darf.

Vorteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (auch Eilverfahren genannt): der Betroffene bekommt in kurzer Zeit eine Entscheidung, die ihm Klarheit verschafft, wie das Gericht seine Situation bewertet.

Der Eilrechtsschutz ist ein scharfes Schwert. Über ihn werden Fälle dieser Art häufig entschieden. Vor allem Berufskraftfahrer und andere Personen, die zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, wählen diese Rechtsschutzart.

4. Kann ich nach der Kontrolle oder nach der Entziehung der Fahrerlaubnis noch etwas tun, um meine Situation zu verbessern?

Ja. Zunächst ist zu bedenken, dass zumeist damit zu rechnen ist, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Vorfälle später meldet. Wer unverändert weiter Betäubungsmittel konsumiert und dann mit kurzer Frist von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert wird, ein Drogenscreening vorzulegen, hat – jedenfalls bei regelmäßigem Konsum – zumeist schon verloren.

Daher ist anzuraten, nach dem Vorfall jedweden Konsum unerlaubter Substanzen einzustellen. Wer dann später eine Aufforderung bekommt, Drogenscreenings vorzulegen, hat schon eine deutlich bessere Position.

Wer konkret mit einem Entziehungsverfahren zu rechnen hat, sollte erwägen, regelmäßig freiwillig Drogenscreenings erstellen zu lassen. Sollte dann später tatsächlich ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden, so können diese Screenings vorgelegt werden. Somit kann es dann auch nachvollziehbar dargelegt werden, dass seit dem Vorfall nicht mehr konsumiert worden ist. Mit welchen Zeiten der Nachweisbarkeit von Betäubungsmitteln zu rechnen ist, finden Sie hier im Ratgeber in meinem Artikel Fahren unter Drogen / Betäubungsmitteln (BtM) im Straßenverkehr, hier im Ratgeber.

Der Nachweis von Konsumfreiheit kann insbesondere von Bedeutung sein bei längerem Zeitablauf zwischen dem Vorfall und dem Entziehungsverfahren. Wenn z.B. das Entziehungsverfahren 5 Monate nach dem Vorfall eingeleitet wird, so sind schon 5 Monate seit der Auffälligkeit vergangen. Wer durch die Vorlage von Drogenscreenings beweisen kann, dass er seither nicht konsumiert hat, befindet sich in besserer Verteidigungslage als jene Betroffenen, die dies nicht können.

Die Vorlage von Screenings ist zwar keine Garantie für die Abwehr eines Entziehungsverfahrens, eröffnet aber besondere Möglichkeiten. Ungeachtet dessen werden selbstverständlich die Chancen für eine Wiedererteilungsverfahren verbessert.

5. Anwaltskosten: Wie hoch? Wer zahlt?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Beauftragung (entweder Bußgeldverfahren, Entziehungsverfahren oder Strafverfahren (s.o.)).Konkrete Kostenvoranschläge erhalten Sie auf Anfrage.

Von großer Bedeutung sind dabei die Rechtsschutzversicherungen. Wer Verkehrsrechtsschutz mitversichert hat, der kann in aller Regel davon ausgehen, dass die Anwaltskosten für die Vertretung im Entziehungsverfahren und / oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

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