Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

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Beim Ausfall des Pkw aufgrund eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte Ersatz der Mietwagenkosten verlangen

Fällt der eigene Pkw aufgrund eines Verkehrsunfalls für die Dauer der Reparatur aus, sind die Betroffenen oftmals auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. In der Regel muss dann schnell ein Mietwagen her, wobei die Kosten regelmäßig vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.

Wann habe ich Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten?

Entstehen nach einem Verkehrsunfall Mietwagenkosten, werden diese in der Regel im Wege des Geldersatzes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger ersetzt verlangt. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur dann, wenn die angefallenen Kosten für das Ersatzfahrzeug „erforderlich“ waren. Dabei sind nach der Rechtsprechung nur solche Kosten erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2011, 1947; NJW 2010, 2569).

Kosten eines Ersatzfahrzeuges sind daher grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens notwendig und nicht von vornherein ausgeschlossen oder begrenzt war und die Erforderlichkeit zudem durch die zutreffende Fahrzeugklasse, die notwendige Mietdauer und insbesondere durch den richtigen Tarif gegeben ist (Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 6).

Ausschluss oder Beschränkung des Ersatzes von Mietwagenkosten

Es gibt jedoch Fälle, in denen der Ersatz von Mietwagenkosten von vornherein ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf ein Geschädigter mit geringem Fahrbedarf (ca. 20 km / Tag) grundsätzlich keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, da die Kosten für das Ersatzfahrzeug „in diesem Fall unsinnig hoch erscheinen“ (AG Neuss SP 2010, 224; AG Saarlouis SP 2010, 117; Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 9). Benötigt der Geschädigte den Pkw jedoch aus beruflichen oder privaten Gründen (Fahrt zur Arbeit oder zum Arzt), so können auch ausnahmsweise trotz geringer Fahrleistung die Kosten ersetzt verlangt werden (LG Gera SP 2000, 314; LG Stendal NZV 2006, 42).

Ein Ersatz der Mietwagenkosten ist auch dann nicht möglich, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, wobei diesem in der Regel zuzumuten ist, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen (BGH VersR 1976, 170; OLG Köln SP 2000, 204).

Bei langen Ausfallzeiträumen und damit verbundenen hohen Mietwagenkosten kann der Geschädigte letztlich gehalten sein, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen (BGH VersR 1892, 2548; OLG Hamm zfs 1991, 234).

Welche Fahrzeugklasse kann angemietet werden?

Grundsätzlich kann der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Darunter fällt das gleiche Modell wie der beschädigte Pkw oder zumindest ein klassengleiches Fahrzeug (BGH NJW 1982, 1518). In der Praxis kommt es letztlich jedoch auf die Abrechnung des angemieteten Fahrzeugs an. Möglich ist daher bei Beschädigung eines Kleinwagens die Anmietung eines Pkw der Mittelklasse, der in der Kategorie des Kleinwagens abgerechnet wird (Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 12).

Bei Beschädigung eines Sportwagens kann sich der Geschädigte auch für diesen Pkw adäquaten Ersatz besorgen (BGH NJW 1982, 1518; OLG Düsseldorf NZV 1996, 496). Bei Luxusfahrzeugen kann dem Geschädigten jedoch auch zumutbar sein, sich auf einen weniger komfortablen Wagentyp verweisen zu lassen, falls ein baugleiches Fahrzeug nur zu einem erheblich höheren Mietpreis zur Verfügung steht (LG München II, Urteil vom 08.05.2012 - 2 S 4044/11).

Für welche Dauer kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die objektiv notwendige Dauer der Fahrzeugreparatur bzw. einer Ersatzbeschaffung (Palandt / Grüneberg, BGB § 249 Rn. 37).

Zum ersatzfähigen Zeitraum gehört dabei auch die Zeit, die notwendig ist, um ein Sachverständigengutachten einholen zu lassen. Je nach Ausmaß des Schadens kann dem Geschädigten auch zugebilligt werden, zu überlegen, ob das Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, wobei diese Überlegungszeit regelmäßig auf drei Tage ab Kenntnis des Besichtigungsergebnisses begrenzt ist (BGH r+s 1986, 257; AG Berlin-Mitte SP 2010, 117).

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren und legt eine Reparaturrechnung vor, so umfasst die Ausfalldauer neben dem Zeitraum für die Gutachtenerstellung und eine etwaige Überlegungszeit auch den konkreten Werkstattaufenthalt, beginnend mit dem Unfalltag (Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 19).

Will der Geschädigte den Schaden jedoch nur fiktiv abrechnen, den Pkw also nicht reparieren lassen, so ist die Mietdauer auf die im Gutachten veranschlagte Zeit (Reparaturdauer in einer Werkstatt) begrenzt (BGH NJW 2003, 3480). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sich für eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs entscheidet (OLG Hamm, VersR 1993, 776).

Bei einem Totalschaden ist dagegen der im Gutachten kalkulierte Wiederbeschaffungszeitraum maßgebend, wobei dieser bei gängigen Fahrzeugmodellen rund 10 bis 14 Tage beträgt (Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 21).

Welcher Tarif ist vom Geschädigten zu wählen?

Unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen den günstigeren Mietpreis zu wählen (Grabenhorst in Hdb Fa Verkehrsrecht Kap 5 Rn 33). Dies gestaltet sich oftmals insoweit problematisch, als dass viele Autovermieter neben den normalen Selbstzahlertarifen auch sog. „Unfallersatztarife“ anbieten und regelmäßig auf diese zurückgreifen.

Ist dem Geschädigten im konkreten Fall ein günstigerer Tarif bekannt und ohne weiteres zugänglich und zumutbar, so stellt sich die Wahl des Unfallersatztarifes regelmäßig als nicht notwendig dar und ist daher vom Schädiger nicht zu erstatten (BGH NJW 2010, 1445; BGH NJW 2006, 1508).

Eine Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs kann jedoch dann gegeben sein, wenn dieser aufgrund unfallspezifischer Besonderheiten betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, wobei hierzu beispielsweise die „Vorfinanzierung“ oder „das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung“ zählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2010, 2569). War dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner Überprüfungsmöglichkeiten sowie aufgrund unzumutbarer Anstrengungen ein günstigerer Tarif nicht zugänglich, so kann ebenfalls unter Umständen ein überhöhter Unfallersatztarif zu erstatten sein (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW 2005, 1933). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Geschädigte diese Ausnahmen regelmäßig darzulegen und notfalls zu beweisen hat (BGH NJW 2011, 1947).

Als Schätzgrundlage des Normaltarifs wird insbesondere der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen. Hierbei ist zu beachten, dass Internetangebote nicht geeignet sind, Zweifel an diesem Mietpreisspiegel zu begründen, sofern sie nicht aus dem konkreten Anmietzeitraum stammen (AG Köln, Urteil vom 18.10.2011, 267 C 105/11; AG Dortmund, Urteil vom 30.08.2011, 407 C 3135/11).

Fazit:

Der Geschädigte kann grundsätzlich vom Schädiger den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, sofern die Anmietung eines Mietwagens erforderlich war. Um Regulierungsschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu verhindern, empfiehlt es sich daher, vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs Informationen über die bestehenden Tarife der in Betracht kommenden Mietwagen einzuholen.

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