FAQ deutsche Erbschaftssteuer – 10 Fragen und Antworten

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Freibeträge, Erbschaft, Steuer
3,29 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank

Die deutsche Erbschaftssteuer wird von Fachleuten auch „Dummensteuer“ genannt, da es zahlreiche Möglichkeiten gibt, sie zu veringern oder gar ganz zu vermeiden. Dennoch streicht der Fiskus jährlich ca. 3 Milliarden EURO Erbschaftsteuer ein - Tendenz steigend. Der Artikel gibt eine Übersicht über die am öftesten gestellten Fragen zur deutschen Erbschaftssteuer (FAQ).

  1. Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Erbschaftsplanung?

    Da Sie – leider – immer mit einem auch frühzeitigen Ableben rechnen müssen (z.B. Verkehrsunfall), empfiehlt es sich auch schon in jungen Jahren über die Regelung des Nachlasses nachzudenken. Bei jedem Vermögen, das über ein Einfamilienhaus hinausgeht, sollte dabei die erbschaftssteuerliche Seite auf jeden Fall bedacht werden, wenn den Erben nicht ein finanzieller Scherbenhaufen hinterlassen werden soll.

  2. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

    Die deutsche Erbschaftsteuersätze bewegen sich zwischen 7 % und 50 %. Die Höhe ist abhängig von Verwandtschaftsgrad und der Höhe des vererbten Vermögens.

  3. Welche Freibeträge gibt es?

    Abkömmlinge haben einen persönlichen Freibetrag von EURO 205.000,00. Bei Betriebsvermögen wird außerdem ein zusätzlicher Freibetrag i.H.v. EURO 225.000,00 gewährt. Daneben gibt es weitere Freibeträge. Vorsicht: Bei „beschränkter Steuerpflicht“ besteht nur ein Freibetrag von EURO 1.100,00!

  4. Was ist bei Vererbung an den Ehegatten?

    Der überlebende Ehepartner hat einen persönlichen Freibetrag von EURO 307.000,00 und einen Versorgungsfreibetrag von EURO 256.000,00. Außerdem ist von Bedeutung, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Hier kann durch Ausschlagung bzw. durch Wahl des „kleinen Pflichtteils“ oftmals eine hohe Erbschaftssteuerersparnis erreicht werden.

  5. Wie werden Immobilien bei der Berechnung der Erbschaftssteuer bewertet?

    Nach derzeit noch geltendem Recht werden Immobilien nicht mit dem realen Verkehrwert, sondern mit dem Nutzwert bei der Berechnung der Erbschaftssteuer angesetzt. Dieser entspricht ungefähr 50 – 60 % des Verkehrswertes, also des Wertes, der bei Veräußerung der Immobilie erzielt werden könnte. Allerdings wird diese günstige Regelung derzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Fachleute erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht die günstige Regelung für verfassungswidrig erklären wird.

  6. Sind auch lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen?

    Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Daher ist nur für Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren erfolgt sind, Erbschaftssteuer zu entrichten. Dies eröffnet Möglichkeiten zur Erbschaftssteuervermeidung durch „vorweggenommene Erbfolge“.

  7. Muss bei Vermögen im Ausland zuzätzlich zur deutschen Erbschaftssteuer auch im Ausland Erbschaftssteuer gezahlt werden?

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates, da Deutschland nur mit 5 Staaten auf dem Gebiet des Erbschaftssteuer- und des Schenkungsrechts Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Somit besteht oft die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder gar Mehrfachbesteuerung. Zwar sieht das deutsche Erbschaftssteuerrecht die Möglichkeite der Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer vor, diese ist aber nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich. Auf jeden Fall muß die höhere Erbschaftssteuer gezahlt werden. Dies kann sehr teuer werden, da z.B. in Spanien der Spitzensteuersatz im Einzelfall bei über 80 % liegt! Daher besteht gerade bei ausländischem Vermögen immer dringender Handlungsbedarf.

  8. Warum ist das „Berliner Testament“ eine Steuerfalle?

    Die in Deutschland verbreiteste Form des Testaments ist das sog. „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des Letztversterbenden einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Diese Regelung, welche aus berechtigter Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten getroffen wird, bringt allerdings oftmals ungewollte steuerliche Nachteile mit sich. So werden die Freibeträge der Kinder (EURO 205.000), nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe versteuern. Damit nicht genug: Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe Erbschaftsteuer zahlen! Eine gewisse Abhilfe kann allerdings durch die sog. Vermächtnislösung erreicht werden.

  9. Gibt es Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu verringern oder zu vermeiden?

    Die Erbschaftssteuer wird auch „Dummensteuer“ genannt, da es zahlreiche Möglichkeiten gibt, die Erbschaftssteuer zu veringern oder sogar ganz zu vermeiden. Vielfach praktiziert und bewährt ist es Vermögen, insbesondere Grundstücke, bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen („vorweggenommene Erbfolge“). Daneben gibt es aber auch zahlreiche weitere Steuersparmöglichkeiten, die sehr viel effektiver aber weitgehend unbekannt sind, z.B. die Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer durch Anlage in steuerlich begünstigten Anlageformen. Hierdurch ist oft eine Ersparnis von bis zu 100 % Erbschaftsteuer zu realisieren.

  10. In welcher Frist muss ich die Erbschaftssteuererklärung abgeben?

    Der Erbe ist verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt den Anfall der Erbschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Kenntniserlangung der Erbenstellung anzuzeigen. Eine Erbschaftsteuererklärung ist hingegen nur auf Anforderung durch das Finanzamt abzugeben. Dies ist allerdings entbehrlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Nachlassgericht oder einem deutschen Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, da das Finanzamt in diesem Fall durch diese stellen informiert wird.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Berliner Testament einfach selbst erstellen
Erbrecht Enterbung - was für Rechte habe ich?