Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): FAQ vom Anwalt

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Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): FAQ vom Anwalt

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein häufig begangenes Delikt. Die Sanktionen sind unangenehm. Bei Ersttätern droht nur eine Geldstrafe. Nicht selten wird das Delikt wiederholt begangen. Dann droht sogar eine Freiheitsstrafe. Guter Rat kann dann wertvoll sein. Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover (Postleitzahl (PLZ) 30159 Hannover) und u.a. auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Strafrechts tätig. Sie können darauf vertrauen, dass ich über reiche Prozesserfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfüge. In diesem Artikel werden die wichtigsten Fragen rund um dieses Delikt in den Mittelpunkt gestellt:

1. Wann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

2. Welche Strafe droht mir, wenn ich ohne Fahrerlaubnis fahre?

3. Ist es strafbar, wenn ich jemand fahren lasse, der keinen Führerschein hat?

4. Ist es strafbar, wenn ich mit ausländischer Fahrerlaubnis fahre, die ich nicht in eine deutsche habe umschreiben lassen?

5. Wer zahlt den Rechtsanwalt?

1. Wann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Es gibt verschiedene Fälle:

  • der Beschuldigte fährt ohne erforderliche Fahrerlaubnis
  • der Beschuldigte fährt, obgleich sein Führerschein beschlagnahmt worden ist
  • der Beschuldigte lässt es zu, dass ein anderer, der keine Fahrerlaubnis hat, sein Auto führt
  • alle Taten sind vorsätzlich (wissentlich) und fahrlässig ( = versehentlich) strafbar

Zu beachten ist immer der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis. Die Unterscheidung finden Sie in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren .

2. Welche Strafe droht mir, wenn ich ohne Fahrerlaubnis fahre?

Für Ersttäter gibt es zumeist geringe Geldstrafe. Bei Wiederholungstätern steigen zunächst die Geldstrafen, dann kann es auch Freiheitsstrafen geben. In Extremfällen werden diese – bei häufigen Wiederholungstaten – nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.

Für die Betroffenen von größerer Bedeutung ist in der Regel eine Sanktion für die Fahrerlaubnis, besser gesagt, für die Fahrerlaubnissperre, denn die Betroffenen haben keine Fahrerlaubnis. Nach dem Gesetz ist im Normalfall nicht mit einer Sperrzeit zu rechnen.

Was Sperrzeit heißt?

Sperrzeit bedeutet, dass das Gericht anordnen kann, dass eine Sperrfrist gesetzt wird: vor Ablauf der Sperrfrist darf der Betroffene keinen Führerschein machen. Das kann unangenehm sein, insbesondere mit zunehmender Dauer der Sperrzeit. Das Gesetz sagt, dass es für das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Normalfall keine Sperre gibt.

Aus meiner Sicht ist das auch richtig so. Denn ob der Betroffene einen Führerschein erwerben soll, sollte die Straßenverkehrsbehörde entscheiden.

 

3. Ist es strafbar, wenn ich jemand fahren lasse, der keinen Führerschein hat?

Wer ein Auto besitzt und Halter ist, muss aufpassen: Lässt er zu, dass eine Person ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis seinen Wagen fährt, wird ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Dies kann im Familienkreis problematisch, wenn Kinder den Autoschlüssel der Eltern nehmen, den die Eltern sorglos haben herumliegen lassen.

4. Ist es strafbar, wenn ich mit ausländischer Fahrerlaubnis fahre, die ich nicht in eine deutsche habe umschreiben lassen?

Diese Frage ist umstritten. Manche Gerichte verurteilen deswegen, andere sprechen frei. Ich habe eine ganze Reihe von Fällen dieser Art vertreten. Näheres finden Sie in meinem dazu veröffentlichten Spezialartikel Verstoß gegen § 29 FeV = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)? , hier im Ratgeber.

5. Wer zahlt den Rechtsanwalt?

Rechtsschutzversicherungen zahlen zumeist nicht, da der Betroffenen gegen Obliegenheiten verstößt, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt. Dann muss der Betroffenen die Kosten selbst tragen, wenn er nicht freigesprochen wird. Da die Verteidigungen zumeist eher einfach gelagert sind, sind die Kosten im Vergleich zu anderen Strafverfahren in der Regel günstig.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
tarneden@tarneden-inhestern.de

Tel: 0511. 220 620 60
Fax: 0511. 220 620 66

Rechtsanwaltskanzlei
Tarneden & Inhestern

Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
30159 Hannover

Leserkommentare
von Rene 1234 am 08.11.2016 13:34:43# 1
Guten Tag.
Ist die Auslegung noch aktuell ? Ist ja nunmal 7 Jahre knapp her und ich habe mal gehört dass die Strafen deutlich angehoben werden .
Ich bin am Führerschein dran und hab mich erwischen lassen beim fahren ohne Führerschein .
Habe mir bisher noch nie was zu Schulden kommen lassen.
    
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