Fahren unter Drogen / Betäubungsmitteln (BtM) im Straßenverkehr

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, BTM, BTMG, Betäubungsmittel, Drogen, Straßenverkehr, Führerschein
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Der nachstehende Beitrag richtet sich an die Personen, gegen die Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren laufen wegen des Vorwurfes der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogen beziehungsweise Betäubungsmitteln. Diese Verfahren können für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen haben. Von besonderer Bedeutung sind dabei alle auf Entzug des Führerscheins gerichteten Maßnahmen. Der nachstehende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen in diesem Zusammenhang.

1. (Wie) wird Fahren unter Drogen/Betäubungsmitteln bestraft?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

2. Wie ist ein Nachweis von Drogen/Betäubungsmitteln möglich?

3. Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich unter Drogen/Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehme?

4. Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich Betäubungsmittel konsumiere, aber nicht „unter Drogen“ am Straßenverkehr teilgenommen habe?

5. Muss ich zur MPU bei Fahren unter Drogen/Betäubungsmitteln?

6. Was passiert in der MPU?

7. Brauche ich eine MPU-Beratung?

8. Beauftragung eines Rechtsanwaltes? Wer trägt die Anwaltskosten?




1. (Wie) wird Fahren unter Drogen/Betäubungsmitteln bestraft?

Das kommt darauf an, welches Betäubungsmittel konsumiert worden ist und welche Folgen (Ausfallerscheinung) die Droge hatte. Darum ist zunächst wichtig zu wissen, welche Drogen insbesondere verboten sind (1.1.). Dann wird der Frage nachgegangen, in welchen Fällen strafbares Verhalten vorliegt (1.2.).

1.1. Welche Drogen sind im Straßenverkehr verboten?

Verboten ist die Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere unter Einfluss nachstehender Substanzen:

  • Kokain
  • Heroin
  • Amphetamin
  • THC (Hanf, Cannabis, Marihuana, Haschisch)
  • Morphium
  • Opium
  • Lysergid (LSD)
  • Amphetaminderivaten

Wegen der zahlreichen Begriffsbesonderheiten im Zusammenhang mit THC, sollen nachstehend kurz die wesentlichen Begriffe um THC herum erläutert werden:

Cannabis = botanische Bezeichnung der Pflanze, die auch Hanf genannt wird

THC = ist der eigentliche „Wirkstoff“, also der wesentliche Stoff der Cannabispflanze, der berauscht

Marihuana = so genanntes „Gras“ (sind die getrockneten Blütenstände)

Haschisch ( = Shit, Dope ) ist gepresstes Cannabisharz

1.2. Wie wird das Fahren unter Drogen bestraft?

Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten. Entweder die Polizei hat drogenbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien fahren) festgestellt oder es gab keine Ausfallerscheinungen, aber der Konsum steht fest (Anhaltspunkt für eine Kontrolle durch die Polizei auf die Beeinflussung von Drogen waren z.B. geweitete Pupillen).

Sind drogenbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr (z.B. Fahren von Schlangenlinien) nachweisbar, liegt in der Regel der Straftatbestand § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) vor. Folge des Strafverfahrens ist in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Geldstrafe. Die Rechtsfolgen und die Strafe entsprechen im Wesentlichen den Strafandrohungen für das Fahren unter Alkohol, also der Trunkenheitsfahrt. Diese Rechtsfolgen sind ausführlich zusammengefasst in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren, hier im Ratgeber.

Sind drogenbedingte Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar, steht aber die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Drogen fest, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Folge ist in der Regel ein Bußgeld (250,00 EUR) sowie ein Fahrverbot (in der Regel 1 Monat). Der Nachweis bestimmter Substanzen im Blut führt zu diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Diese Stoffe (berauschende Mittel und Substanzen) sind:

  • Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Heroin / Morphin
  • Morphin / Morphin
  • Kokain / Benzoylecgonin
  • Amphetamin / Amphetamin
  • Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
  • Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

Vielfach ist jedoch ein Strafverfahren auch mit dem bloßen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit verbunden. Denn Achtung: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar, aber ihr Erwerb und ihr Besitz. Einmal erwischt, fragt die Polizei regelmäßig nach, wo die Drogen herkommen. Wer hier Angaben dazu macht, von wem er die Drogen hat, wie oft er welche kauft und ggf. sogar, an wen er sie weiter geben wollte, handelt sich damit neben der Ordnungswidrigkeit ein weiteres Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Detaillierte Informationen zu Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz finden Sie in meinem Artikel Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Die Straftaten, hier im Ratgeber.

Dieses weitere Strafverfahren ist deswegen besonders ungünstig, weil dieses Strafverfahren abwendbar war: Wer auf die Frage, wo die Drogen herkommen, von seinem strafprozessualen Schweigerecht Gebrauch macht und dazu keine Aussage macht, ist auf der sicheren Seite. Liegen keine anderweitigen Beweismittel vor, muss das Strafverfahren eingestellt werden bzw. es wird erst gar nicht eingeleitet.

2. Wie ist ein Nachweis von Drogen/Betäubungsmitteln möglich?

Der Nachweis erfolgt durch Untersuchung von Körperflüssigkeiten (Urin/Harn, Blut, Speichel) oder Haaren. Da naturgemäß die verbotenen Substanzen vom Körper abgebaut und ausgeschieden werden, ist die Beeinflussung durch verbotene Substanzen nur über einen begrenzten Zeitraum nachweisbar. In der nachstehenden Tabelle ist in einer Übersicht zusammengefasst, welche Drogen in Blut, Urin/Harn und Haaren über welchen Zeitraum nachweisbar sind.

Droge THC (Cannabis, Haschisch, Marihuana)
Nachweisbarkeit im Blut THC ist nach Einzelkonsum 4-6 Stunden nachweisbar, bei wiederholtem oder regelmäßigem Konsum auch über 24 Stunden
Nachweisbarkeit im Urin/Harn THC und Metabolite sind bei Probierkonsum etwa 2-3 Tage nachweisbar

bei gelegentlichem Konsum etwa 2-4 Tage nachweisbar

bei mehrmals wöchentlichem Konsum ca. 5 bis 14 Tage nachweisbar

bei Dauerkonsumenten ca. 2-6 Wochen nachweisbar
Nachweisbarkeit im Haar 0,8 – 1,0 cm Haarlänge entspricht etwa der Nachweisbarkeit von einem Monat


Droge Heroin
Nachweisbarkeit im Blut bis zu 8 Stunden
Nachweisbarkeit im Urin/Harn Nachweis ca. 5-10 Tage möglich
Nachweisbarkeit im Haar 0,8 – 1,0 cm Haarlänge entspricht etwa der Nachweisbarkeit von einem Monat


Droge Kokain
Nachweisbarkeit im Blut einige Stunden, Benzoylekgonin einige Tage
Nachweisbarkeit im Urin/Harn Nachweis ca. 5-10 Tage möglich
Nachweisbarkeit im Haar 0,8 – 1,0 cm Haarlänge entspricht etwa der Nachweisbarkeit von einem Monat


Droge Amphetamin
Nachweisbarkeit im Blut 6 Stunden
Nachweisbarkeit im Urin/Harn Nachweis ca. 5-10 Tage möglich
Nachweisbarkeit im Haar 0,8 – 1,0 cm Haarlänge entspricht etwa der Nachweisbarkeit von einem Monat

Alle Angaben in der Tabelle verstehen sich ohne Gewähr. Die Informationen sind sorgfältig zusammengetragen. Dabei ist anzumerken, dass die Informationen in der Fachliteratur selbst von Angaben in Gutachten von MPU-Beratungsstellen abweichen und widersprüchlich sind. Eine Annäherung an die Wirklichkeit dürften die Informationen gleichwohl geben.

Zwischen den einzelnen Analysemethoden gibt es beachtliche Unterschiede.

Die Haaranalyse

Durch chemisch-toxikologische Untersuchung der Haare kann neben den genannten Drogen auch der Nachweis verschiedener Medikamente (z.B. Benzodiazepine) erbracht werden. Eine Haaranalyse kann nur Erfolg haben, wenn ein gewisser Mindestkonsum vorgelegen hat. Bei ganz geringem Konsum ist daher ein Nachweis nicht möglich. Sie ist notfalls gegen den Willen des Betroffenen möglich (§ 81a StPO). Die Haaranalyse findet auch in der MPU Anwendung. Wie sich aus vorstehender Tabelle ergibt, ist das Haar der beste Langzeitspeicher. Die MPU-Begutachtungsstellen weisen die Betroffenen darum häufig darauf hin, dass es zu ihrem Nachteil gewertet werden kann, wenn die Haare kurz vor der Haarentnahme abgeschnitten werden.

Wenn das Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogen längst abgeschlossen ist, kann im späteren Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde wegen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Haarwerte noch das Konsumverhalten Monate später analysiert werden.

Die Blutanalyse

Auch sie ist gegen den Willen des Betroffenen möglich, § 81a StPO. Wegen der recht schnellen Abbauzeiten lassen sich eher Rückschlüsse auf eine Beeinflussung zu bestimmten (Tat-) Zeiträumen schließen.

Die Urinanalyse / Harnanalyse

Anders als die Entnahme von Blut und Haaren ist die Entnahme von Urin/Harn gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich. Die Entnahme müsste dann z.B. mittels Katheters erfolgen. Die Polizeien fordern vielfach von den Betroffenen – zahlreiche Schilderungen von Mandanten sind mir in diesem Zusammenhang geläufig – die Abgabe einer Urinprobe (noch am Kontrollpunkt). Wer in diese Situation kommt und keinen Urin/Harn abgeben will, kann die Polizei darauf verweisen, dass die Entnahme gegen den Willen ungesetzlich ist. Diese Ansicht ist zwar nicht unumstritten. Ich halte sie aber für richtig. Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist anhand des Urins noch recht lange nach dem Konsum der Konsum nachweisbar.

Die Speichelanalyse

Auch die Speichelprobe ist zur Suchstoffanalyse möglich.

3. Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich unter Drogen/Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehme?

Vereinfacht gesagt ja. Die Frage ist nur, für wie lange.

Liegt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor, so ist die Sanktion aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht das Fahrverbot.

Liegt durch das Fahren unter Drogen eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) vor, erfolgt in der Regel die „Entziehung der Fahrerlaubnis“.

Den Unterschied zwischen „Fahrverbot“ und „Entziehung der Fahrerlaubnis“, der äußerst weitreichend ist, finden Sie in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren, hier im Ratgeber erklärt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber auch angeordnet werden, wenn lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und eigentlich nur ein Fahrverbot verhängt wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dann nicht „aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht“, sondern aus dem Fahrerlaubnisrecht. Denn die Ordnungswidrigkeitenbehörde unterrichtet die Straßenverkehrsbehörde über das Ordungswidrigkeitenverfahren wegen Fahrens unter Drogen/Betäubungsmitteln. Die Straßenverkehrsbehörde prüft diesen Sachverhalt und leitet unter Umständen ein eigenes Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Damit ist besonders zu rechnen bei Wiederholungstätern, Dauerkonsumenten sowie bei Erstauffälligen auch bei einmaligem Konsum harter Drogen wie Kokain, Amphetamin oder Heroin.

4. Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich Betäubungsmittel konsumiere, aber nicht „unter Drogen“ am Straßenverkehr teilgenommen habe?

Auch das ist möglich und vielen nicht bekannt. Betroffen sind Konsumenten harter Drogen wie Kokain, Amphetamin oder Heroin. Bereits einmaliger Konsum – auch außerhalb des Straßenverkehrs und ohne Bezug zum Straßenverkehr – kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

5. Muss ich zur MPU bei Fahren unter Drogen/Betäubungsmitteln?

Es kommt drauf an.

Jeder Inhaber der Fahrerlaubnis behält die Fahrerlaubnis, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen „geeignet“ ist. Fehlt die Eignung wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bestehen Zweifel an der Eignung, müssen die Zweifel beseitigt werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel hat, kann sie entweder die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens anfordern oder die Absolvierung einer MPU verlangen. Kommt der Pflichtige dem nicht nach, kann die Straßenverkehrsbehörde daraus auf fehlende Eignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Wichtig ist, dass den Aufforderungen zur Mitwirkung der Straßenverkehrsbehörde zur Beibringung einer MPU oder eines fachärztlichen Gutachtens unbedingt Folge zu leisten ist. Denn ein Widerspruch kann gegen die Anforderung nicht eingelegt werden. Wer nicht mitwirkt, dem droht der Fahrerlaubnisentzug bereits allein aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung.

6. Was passiert in der MPU?

Die MPU wird im Volksmund auch Idiotentest genannt. Die fachliche Bezeichnung „MPU“ steht für Medizinisch Psychologische Untersuchung. Daraus ergibt sich, dass es zwei Untersuchungsteile gibt: Es gibt eine medizinische Untersuchung (6.1.) und es gibt eine psychologische Untersuchung (6.2.).

6.1. Was passiert im Medizinischen Teil der MPU?

In der MPU wird geprüft, ob der Betroffene „geeignet“ ist zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In dem medizinischen Teil wird der dazu erforderliche körperliche Befund erhoben. Dazu werden zunächst Informationen von dem Betroffenen erfragt, z.B. umfängliche Angaben zu Vorerkrankungen. Ist Anlass der MPU eine Auffälligkeit mit Drogen, werden diverse Fragen zu dem Umgang mit Drogen gestellt, z.B. Konsumverhalten, welche Drogen genommen werden / worden sind, ergriffene Therapiemaßnahmen, u.s.f. .

Dabei verlassen sich die Gutachter nicht allein auf die Aussagen der Betroffenen. Die Aussagen werden medizinisch überprüft. Das bedeutet, dass hier Drogenscreenings (z.B. Haar- oder Urinanalysen) erfolgen. Denn insbesondere durch Proben von Urin/Harn oder Haaren kann der Konsum von Betäubungsmitteln auch über einen länger zurück liegenden Zeitraum nachgewiesen werden.

Sodann vergleicht der Gutachter den medizinischen Befund mit den zuvor gegebenen Angaben des Betroffenen.

6.2. Was passiert im Psychologischen Teil der MPU?

In der MPU wird geprüft, ob der Betroffene „geeignet“ ist zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In dem psychologischen Teil wird die Persönlichkeit des Betroffenen näher durchleuchtet. Dabei unterteilt sich der psychologische Teil der MPU in zwei Teile.

Zunächst werden an den Probanden testpsychologische Fragebögen ausgeteilt, die der Betroffenen zu beantworten hat. Es gibt sehr viele Testfragebögen, die hier nicht alle vorgestellt werden können. Ein Beispiel soll genannt werden: Bei dem so genannten „Fragebogen für Problemfälle“ wird der Proband mit verschiedenen Behauptungen konfrontiert, zu denen erste Stellung nahmen soll. Dabei wird geprüft, in welcher Weise der Proband in Konfliktsituationen reagiert.

In dem anderen Teil erfolgt ein persönliches Gespräch zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen. In diesem Gespräch soll der Frage nachgegangen werden, in welcher Weise der Betroffene Einsicht in sein auffällig gewordenes Verhalten hat, wie er zu den Ursachen dieses Verhaltens steht und ob er Lösungsstrategien entwickelt hat, die erwarten lassen, dass er künftig nicht mehr im Straßenverkehr auffällig wird.

7. Brauche ich eine MPU-Beratung?

Der eine ja, der andere nicht. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Ausgangspunkt der Überlegung ist zunächst, was bei der MPU im Grunde geprüft werden soll: Die Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Nicht mehr, und nicht weniger. D.h. der Proband wird nicht vollständig „durchleuchtet“. Es geht lediglich um einen anlassbezogene inhaltlich begrenzte Überprüfung.

Millionen von Menschen in Deutschland besitzen diese Eignung. Deswegen aus meiner Sicht zunächst einmal Entwarnung: Es wird dort nichts Übermenschliches verlangt.

Ich hatte viele Mandanten, die ohne Beratung die MPU bestanden haben und solche, die ohne Beratung nicht bestanden haben. Meine Erfahrung ist, dass derjenige die besten Chancen hat die MPU zu bestehen, der sich ernsthaft mit folgenden Fragen auseinandersetzt: Was bedeutet Eignung zum Führen von Fahrzeugen? Und: Bin ich (nicht) geeignet? Was muss ich tun, um die Eignung zu erlangen?

Dafür ist eine Auseinandersetzung mit den Ursachen der Auffälligkeit erforderlich. Es sind Gewohnheiten zu überprüfen. Es ist kritisch das eigene Verhalten zu hinterfragen. Ein MPU-Berater kann dabei helfen.

Fachberater kosten Geld und der graue Markt – „das Geschäft mit der Angst“ - ist groß.

Guter Rat ist daher wertvoll. Ich empfehle aufgrund erprobter Zusammenarbeit in verschiedenen Fällen für eine verkehrspsychologische Beratung Herrn Dr. Voss, amtlich anerkannter Verkehrspsychologischer Berater (§ 4 Abs. 9 StVG). Näheres finden Sie hier www.verkehrspsych-praxis.de auf der Homepage von Herrn Dr. Voss oder direkt bei mir auf Nachfrage. Andere Fachberater oder Begutachtungsstellen, die weiter helfen können, benenne ich daneben gern.

8. Beauftragung eines Rechtsanwaltes? Wer trägt die Anwaltskosten?

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes lohnt sich aus meiner Sicht vor allem in den Fällen, in denen für die Betroffenen der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar ist, namentlich dann, wenn nach dem Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren ein gesondertes Verfahren der Straßenverkehrsbehörde mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

In diesen Fällen ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren häufig „nur“ die Vorhut des späteren Verfahrens der Fahrerlaubnisbehörde mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme professioneller Hilfe häufig sachdienlich.

Hinsichtlich der Kosten ist besonders auf die weit verbreiteten Verkehrsrechtsschutzversicherungen zu verweisen. Sie geben häufig Deckungszusage für das Ordnungswidrigkeitenverfahren und unter Umständen auch für den strafrechtlichen Vorwurf des § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt).

Selbst im Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde, das auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet ist, ist es je nach Verfahrensabschnitt möglich, dass die Rechtsschutz eintritt.

Ansonsten sind die Betroffenen Selbstzahler. Vorherige Information über die voraussichtlich anfallenden Kosten ist ein Gebot meiner Tätigkeit. Bei Interesse fragen Sie gern nach.


Rolf Tarneden
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