Gütertrennung - was tun, wenn Sie IHR Geld in SEIN Haus investiert haben?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Gütertrennung, Scheidung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wenn der Himmel noch voller Geigen hängt, sind die Auswirkungen einer Gütertrennung blanke Theorie. Manche Ehepaare - und einen solchen Fall hat die Autorin zu betreuen - vereinbaren Gütertrennung nicht, um die erworbenen Güter wirklich zu trennen, sondern nur, um das Eigentum der Eheleute vor etwaigen Gläubigern des Mannes zu schützen. Es wird alles der Ehefrau überschrieben und dann Gütertrennung vereinbart.

Doch dieser Schuss kann für den Mann nach hinten losgehen, wenn die Ehe nicht mehr funktioniert. Auf einmal gehört der Frau alles.

Einen ähnlichen, jedoch hinsichtlich der Geschlechter umgekehrt gelagerten Fall hat im Dezember 2003 das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München in FamRZ 2004, S. 1874 f.). Die Klägerin begehrte von ihrem Ex-Mann die Rückzahlung von € 100.000,-, welche von diesem für den Bau des in seinem Alleineigentum stehenden Familienheims verwendet wurden. Die für den Erwerb/Ausbau des Hauses erfolgte Zahlung stellt eine ehebedingte Zuwendung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Zuwendung dann gegeben, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zu Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei der Zuwendende damit rechnet, dass die Ehe halten wird und er innerhalb der Ehe am Vermögenswert teilhaben wird.

Im zu entscheidenden Fall hat die Klägerin ihrem Mann ihre Erbschaft überlassen, um das Eigenheim auszubauen, in das die Familie mit den drei kleinen Kinder ein Jahr zuvor eingezogen war. Sie war natürlich davon ausgegangen, die Ehe werde weiterhin Bestand haben, und sie würde auch weiterhin dort wohnen.

Mit der Scheidung der Ehe ist die Geschäftsgrundlage für den finanziellen Beitrag der Klägerin zum Bau des Familienheimes entfallen. Daher konnte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Ausgleichsansprüche gegen ihren Ex-Mann geltend machen. Wegen der Gütertrennung kam nur ein Ausgleich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies ist trotz Gütertrennung möglich, da der Klägerin nach Würdigung der Einzelumstände die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (BGH FamRZ 1997, 933, OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1075 f.). Die Klägerin war Hausfrau und betreute die drei minderjährigen Kinder und konnte sich keine eigene Existenz aufbauen. Nachdem sie ihrem Mann ihre ganze Erbschaft überlassen hatte, verfügte sie auch über kein nennenswertes Vermögen mehr.

In dem von der Autorin betreuten Fall ist es der Mann, der am Existenzminimum lebt: die Eheleute bauten ein luxuriöses Ferienhaus im Ausland, welches nur auf den Namen der Ehefrau im Grundbuch eingetragen wurde. Das Geld für den Erwerb des Grundstückes und die Errichtung des Hauses stammt komplett aus den Einkünften des Mannes. Die Ehefrau lebt heute mit ihrem neuen Lebensgefährten im sonnigen Süden in ihrem Luxusdomizil, der Mann von Sozialhilfe in Deutschland.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, sollten Sie - wie es auch in dem von der Autorin betreuten Fall geschieht - unbedingt versuchen, sich mit Ihrem Ex-Partner außergerichtlich zu einigen: In der Regel sind es hohe Beträge, um die gestritten wird, und die Anwalts- und Gerichtskosten sind dann ebenfalls hoch.