Makler: Provision ohne Mehrwertsteuer angeben – Abmahnung droht

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Die Bezeichnung "2 Kaltmieten zzgl. gesetzl. MwSt" genügt nicht und kann eine Abmahnung rechtfertigen

Ein Makler gab in einer Annonce auf immobilienscout24.de unter dem Punkt Provision folgendes an: "Provision für Mieter: 2 KM zzgl. gesetzl. MwSt. für den Mieter" und wurde prompt abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Da der Makler weder die Rechtsanwaltsgebühren der Abmahnung beglich, noch eine Unterlassungserklärung abgab, kam es zu einer Klage.

Gericht untersagt dem Makler diese Art der Provisionsdarstellung

Das Gericht verurteilte den Makler zur Zahlung der Anwaltskosten und untersagt ihm diese Art der Provisionsdarstellung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft.

Johannes Kromer
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Dies überzeugt aus folgenden Gründen: 

  • Die Angabe entspricht zwar den Anforderungen des § 3 Abs. 1 WoVermRG (bei Mietobjekten: Angabe der Provision als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete) nicht jedoch der Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Nach §1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist für gewerbliche Leistungen gegenüber Verbrauchern der sogenannte Endpreis anzugeben, d.h. der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Erforderlich ist, dass die Mehrwertsteuer in den angegebenen Preis eingerechnet ist.
  • Dieser Verstoß stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da die Preistransparenz beeinträchtigt wird: Verbraucher sind es gewohnt, dass Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer erfolgen, also die Mehrwertsteuer bereits in den Preis eingerechnet ist. Daher sei der Zusatz "zzgl. gesetzl. MwSt." leicht zu übersehen, so dass der Leser nur mit einer Maklerprovision in Höhe von zwei Kaltmieten netto rechnet.
  • Es besteht Wiederholungsgefahr, da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben hat.

 

LG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2013 - 17 O 122/13

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