Richtig erben und vererben - Überblick zum Erbrecht

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Erbschaft, gesetzliche Erbfolge, Testament und Erbvertrag

Viele Menschen haben sich schon Gedanken darüber gemacht, wie Sie ihre Vermögenswerte, Immobilien und Ihre Ersparnisse nach ihren Wünschen auf ihre Erben verteilen können. Oft ist aber unklar, wie dies rechtlich genau umzusetzen ist. Denn man möchte nach dem Ableben nicht nur, dass die Verteilung nach dem eigenen Wunsch vollzogen wird, sondern oft will man auch verhindern, dass es zwischen den Erben zu teils jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über das Erbe kommt, mit meist gravierenden persönlichen Zerwürfnissen.

Wer sein Vermögen und Eigentum insofern nach eigenem Wunsch individuell auf seine Nachkommen verteilen möchte, sollte daher zu Lebzeiten eine entsprechende Regelung treffen. In der Bundesrepublik ist in dem kommenden Jahrzehnt mit Erbmassen in Milliardenhöhen zu rechnen, so dass eine gezielte Kenntnis des Erbrechts von immanenter Bedeutung ist.

Alexandros Kakridas
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Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Erbrecht

Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Erblassers verschaffen, um für die für Ihn gewünschte Art der Vererbung zu finden.

 

 I.        gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbschaft, wenn keine letztwillige Verfügung (also z.B. kein Testament oder ein Erbvertrag) durch den Erblasser hinterlassen worden ist. In der Regel erben zunächst die Kinder oder Enkel des Erblassers. Falls keine vorhanden sind, dann kommen Eltern, Geschwister, Großeltern oder Onkel und Neffen in Betracht. Die Verwandten werden in sog. Erbordnungen eingeteilt. Grundlegend hierbei ist, dass Verwandte dann nicht zur Erbfolge berufen sind, wenn  ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Eigene Kinder oder Enkel beispielsweise schließen die Erbschaft alle anderen Verwandten aus, z.B. der Eltern oder der Geschwister des Erblassers.

Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht. Das gesetzliche Erbrecht hängt vom ehelichen Güterstand ab (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und vom Grad der außer dem Ehegatten noch vorhandenen gesetzlichen Erben, z.B. der Kinder, Eltern und Geschwister, ab.

Wer erfahren möchte, ob er bei einer Erbschaft ein gesetzlicher Erbe ist und wie hoch seit Erbanteil sein wird, sollte im Zweifel
einen Experten zu Rate ziehen, und sich z.B. von einem spezialisierten Anwalt oder eine anderen Stelle beraten lassen.       

Gerne ist Ihnen hierbei auch unsere Kanzlei Recht und Recht behilflich.

 

II.       Testament und Erbvertrag

Man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet ein Testament zu schreiben. Sollte man aber die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Interessen und Wünschen entsprechen, ist es in fast allen Fällen ratsam, ein Testament zu verfassen.

Ein Testament muss grundsätzlich vom Testierenden selbst (vollständig) handschriftlich geschrieben werden und eigenhändig unterschrieben werden. Er muss außerdem auf dem Testament das Datum und den Ort der Errichtung vermerken. Ist dies nicht möglich, käme ein notarielles Testament infrage. Ein Testament muss daher grundsätzlich nicht mit Mitwirkung eines Notars verfasst werden.

Bei Zweifel ist die Mitwirkung eines Experten aber ratsam, um Fehler zu vermeiden.    

Es ist wichtig, dass man sich mit der Besonderheit der Testaments-Erstellung auskennt, um ungewünschte Auswirkungen zu verhindern. Anderenfalls könnte die Erbfolge, die man mit dem Testament herbeiführen möchte, z.B. durch eine falsche Formulierung gefährdet sein, da ein Teil der letztwilligen Verfügung nicht im eigenen Sinne ausgelegt oder schlimmstenfalls für unwirksam erklärt wird. Der Inhalt des Testament sollte im eigenen Interesse rechtlich einwandfrei sein und unmissverständlich. 

Rechtssicherheit in der Formulierung erreichen Sie, wenn Sie ihr Einzeltestament aufgrund einer anwaltlichen Beratung errichten oder notariell beurkunden lassen.    

Viele Faktoren gilt es bei der Erstellung zu beachten. Der Vorteil eines eigenhändigen Testaments ist, dass sie diesen jederzeit unbürokratisch durch ein neues Testament widerrufen, abändern oder aufheben können. Zudem gibt es auch die Möglichkeit das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung zu geben, um sicherzustellen, dass es im Erbfall auch aufgefunden wird.

Ferner kann ein Testament nur errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wer das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament nur als sog. öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Testtierfähigkeit grundsätzlich unbeschränkt, es kann also ein eigenhändiges Testament aufgesetzt werden. Unabhängig vom Alter ist die Testierfähigkeit nicht gegeben bei Personen, die wegen krankhafter Störung des Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen angegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 

Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften kommt auch ein gemeinschaftliches Testament in Betracht, welches ebenfalls sowohl öffentlich als auch privatschriftlich errichtet werden kann. Verlobte, Verwandte und Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften können kein gemeinschaftliches Testament abfassen.

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament, welches jeder Zeit vom Testierenden frei widerrufen, abgeändert oder aufgehoben werde kann, besteht diese Möglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament für einen einzelnen Partner nicht ohne weiteres. Wechselbezügliche Verfügungen, also solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne diejenige Verfügung des anderen getroffen wurde (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung), können zu Lebzeiten beider einseitig von einem Partner nur durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem anderen Partner widerrufen werden. Nicht wechselbezügliche Verfügungen könne allerdings einseitig und ohne Wissen und gegen den Willen des anderen aufgehoben werden.


Im Zweifel müsste genau überprüft werden, ob es sich bei der zu ändernden Verfügung um eine wechselbezügliche handelt oder nicht.

Von beiden Partnern gemeinsam kann das gemeinschaftliche Testament jedoch in vollem Umfang beliebig widerrufen oder abgeändert werden. Abgeändert werden kann das Testament durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder durch einen Erbvertrag der Partner.

Der Erbvertrag ermöglicht eine noch festere Bindung. Denn im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament ist man im Erbvertrag an die enthaltenen Verfügungen vertraglich gebunden. Folge hiervon ist, dass die Regelungen von den Vertragspartner nicht mehr einseitig geändert oder aufgehoben werden können. Änderungen des Erbvertrages sind nur gemeinschaftlich möglich.

Der Erbvertrag bietet sich vor allem für nichteheliche Lebensgemeinschaften an, da Ihnen ein gemeinschaftliches Testament untersagt ist. Ein Erbvertrag kommt auch in Betracht in den Fällen, in denen ein Erbberechtigter auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten soll. Aufgrund ihrer starken Bindungswirkung können Erbverträge nicht handschriftlich errichtet werden, sondern bedürfen der notariellen Beglaubigung.

Vorteil von Erbverträgen sind, dass sie auf Dauer Bestand haben und dass die Erbfolge mit Einverständnis der Erb- und Pflichtteilsberechtigten umfassend und abschließend geregelt werden können.

Fazit:

Eine Erbfolgegestaltung ohne fachliche Beratung im Einzelfall empfiehlt sich nur in einfach gelagerten Fällen.

Insbesondere bei komplizierten Vererbungen z.B. des eigenen Unternehmens (Unternehmensnachfolge) oder Gesellschaftsanteile oder Vererbungen mit Auslandsbezügen ist eine eingehende rechtliche Beratung und Begleitung in der Regel dringend ratsam. In einer solchen Beratung können auch wichtige Aspekte wie Erbschaftssteuer und eventuelle Nachlassschulden erörtert und einer Lösung zugeführt werden.

Die Abwicklung einer Erbschaft kann sich als kompliziert erweisen, so dass es teilweise gar nicht so einfach ist, richtig zu erben und vererben. Erblasser und Erben sollten sich rechtzeitig intensiv mit der Materie befassen und im Zweifelsfall an einen Fachmann wenden, um Rechtssicherheit für das eigene Erbe zu erzielen.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Recht und Recht.

Die Kanzlei Recht und Recht unterstützt Sie gerne in allen Fragen zum Erbrecht, der gesetzlichen Erbfolge, und in der Auswertung oder Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages und hilft Ihnen, drohende Nachteile zu vermeiden.

Im Vorfeld werden die für die Erbschaft individuellen Wünsche oder vorhandenen Unterlagen im persönlichen Gespräch ermittelt.

Dieses erste Beratungsgespräch soll die Basis bilden für das weitere Erbverfahren.

Eine Kontaktaufnahme ist unkompliziert möglich telefonisch oder per E-Mail

Rechtsanwalt
Alexandros Kakridas

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Kanzlei Recht und Recht
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Leserkommentare
von Abschenker am 19.04.2012 22:15:50# 1
Das ein Testament Datum und Ort der Errichtung enthalten muss, entnehmen Sie welche Vorschrift? Ich bin gespannt.
    
von Rechtsanwalt Alexandros Kakridas am 20.04.2012 11:08:34# 2
Schauen Sie mal in § 2247 Abs. 2 BGB. Es handelt sich vorliegend zwar um keine "Muss" Vorschrift, sondern um eine "Soll" Vorschrift, es empfiehlt sich aber aus verschiedenen Gründen sowohl Ort und Datum anzuführen.