Richtige Reaktion auf Abmahnung und hohe Schadensersatzforderung der Rasch Rechtsanwälte für die Musikindustrie (EMI, Universal Music und Sony BMG)

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Richtige Reaktion auf Abmahnung und hohe Schadensersatzforderung der Rasch Rechtsanwälte für die Musikindustrie (EMI, Universal Music und Sony BMG)

Im Auftrag der Musikindustrie verschickt die Anwaltskanzlei „Rasch Rechtsanwälte" aus Hamburg derzeit eine Vielzahl von Abmahnungen wegen vermeintlich unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen durch download und upload von Musikdateien in sogenannten „peer-to-peer Netzwerken".

Mit Ausspruch der Abmahnung verlangen die Anwälte zunächst die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen der geschützten Musikwerke und zudem den Ersatz der „in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten". Wie hoch diese Kosten sein sollen, wird zunächst nicht mitgeteilt. Im weiteren Text der Abmahnung wird dann aber „im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit" das Angebot unterbreitet, den drohenden Rechtsstreit durch Zahlung eines hohen Geldbetrages (z.B. „1.200,00 Euro" ) im „Wege eines Vergleichs" zu beenden.

Thilo Wagner
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Der Empfänger der Abmahnung ist erst einmal geschockt. Er weiß zunächst nicht, ob er es mit „Internet-Abzockern", „Massenabmahnern" oder seriösen Rechtsanwälten und Anspruchstellern zu tun hat. Zudem kann nicht beurteilt werden, ob die Forderungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten wirklich bestehen. Da der Betroffene zudem mit den komplizierten Besonderheiten des Urheberrechts nicht vertraut ist, besteht Ratlosigkeit darüber, was nun zu tun ist und wie ein (finanzieller) Schaden bestmöglich verhindert werden kann.

Das sind die Abmahner: „Rasch Rechtsanwälte" und Teile der Musikindustrie

Die Hamburger Abmahnkanzlei „Rasch Rechtsanwälte" vertritt namhafte Größen der deutschen und internationalen Musikverlage, wie zum Beispiel die „Universal Music GmbH" (welche im Übrigen auch die Kanzlei „Waldorf Rechtsanwälte" abmahnen lässt), die „EMI Music Germany GmbH Co. KG" oder die „Sony BMG Entertainment GmbH" .

Diese Firmen sind die Rechteinhaber beliebter Abmahntitel wie „The colour of snow" der Künstlergruppe „Polarkreis 18", „Die Suche geht weiter" von „Rosenstolz", „Stadtaffe" von „Peter Fox", des Liedes „Vom selben Stern" von „Ich und Ich", „No Line on the Horizon" von „U2" oder „The Fame" von „Lady Gaga" .

Die vermeintlichen Rechtsverletzungen werden durch die „proMedia zum Schutz geistigen Eigentums mbH" aufgespürt. Die Internet-Detektei durchsucht Filesharing-Systeme, Torrent-Portale und Internet-Tauschbörsen, wie „BitTornado" oder „Sharepeaza" gezielt nach möglichen illegalen downloads. Dabei ist besonders pikant, dass der Kanzleigründer der „Rasch Rechtsanwälte", Rechtsanwalt Clemens Rasch, auch Geschäftsführer der „promedia" ist und somit ein doppeltes Interesse an den gewonnenen Spionagedaten haben dürfte.

Effektive Verteidigung gegen Abmahnung und Schadensersatzansprüche

Der Empfänger der Abmahnung sieht sich drei wesentlichen Ansprüchen ausgesetzt. Die Abmahner verlangen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen, Kosterstattung und Schadensersatz. Diese Forderungen werden durch die Anwälte aus den für den juristischen Laien unverständlichen und unwegbaren Tiefen des Urheberrechts begründet.

Das Abmahnschreiben erweckt hierbei den Anschein, dass diese Forderungen aufgrund der zitierten Urhebergesetze und der angegebenen Rechtsprechung, sowie wegen der vermeintlichen Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach völlig eindeutig bestehen. Das Gegenteil hiervon ist jedoch der Fall!

Es handelt sich bei den Abmahnungen der „Rasch Rechtsanwälte" um pauschale Standardschreiben, die zwar eine Vielzahl von allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufweisen, letztlich jedoch die stets bestehenden Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassen. Bei Ausfertigung der Abmahnschreiben werden nur die einzelnen Titel und die gesammelten IP-Daten in die vorformulierten Massenabmahnungen eingesetzt.

Zudem verschweigen die rechtlichen Ausführen der Abmahnung, dass die Rechtslage wider dem juristischen Anstrich des Briefes keineswegs eindeutig ist und andere Gerichte teilweise sogar völlig konträre Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann zum Beispiel nach dieser - in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung - keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07). Diese und andere widersprechenden Urteilen können den zweifelhaften Rechtsansichten der Abmahner entschieden entgegengesetzt werden.

Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte sich zudem auf einer genauen Analyse der tatsächlichen Faktenlage gründen. Schließlich beurteilen sich die möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Entscheidend ist zum Beispiel, wie viele Personen den Internetanschluss nutzen konnten oder wie die oftmals kabellosen Datenübertragungen (W-LAN) geschützt und verschlüsselt wurden. Daneben ist relevant, welche Rechtsverletzungen nach anderen Faktoren, wie etwa tatsächlicher Dateiinhalt, genaue Dateigröße und Grad des Downloads, tatsächlich möglich erscheinen.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Störung oder eine Täterschaft im Sinne des Urheberrechts zweifelsfrei feststehen sollte, wären darüber hinaus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbedingt der Höhe nach zu überprüfen. Warum sollte auch für den Download eines Musiktitels mit einem Verkaufswert von allenfalls 2 Euro ein Gesamtbetrag von 1.200,00 Euro gezahlt werden? Zwar werden in der Vergleichssumme unterschiedliche Ansprüche, insbesondere der auf Schadensersatz und der Kostenerstattungsanspruch vermengt, für diese gänzlich überzogene Forderungen besteht jedoch kein Raum.

In Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ist zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 97a Urhebergesetz die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro begrenzt werden. Bei der Massenabmahnung von dem privaten Austausch einer Musikdatei dürfte diese Kostengrenze sicher eingreifen. Die von den abmahnenden Anwälten in Aussicht gestellten Rechtsverfolgungskosten von weit über eintausend Euro sind demnach illusorisch.

Weitergehende Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern zwar behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch betragsmäßig weiter ausgeführt und begründet. Insoweit ist davon auszugehen, das jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.

Fazit:

Keinesfalls sollte man bei Erhalt einer Abmahnung die vorformulierten Verpflichtungserklärungen der Gegenseite ungeprüft unterschreiben, Auskünfte erteilen oder die viel zu hoch bemessenen Forderungen erfüllen! Wer eine Abmahnung der „Rasch Rechtsanwälte" erhält, sollte vielmehr nach Maßgabe des Einzelfalls schnell und richtig reagieren, um so möglichen Schaden von sich oder seiner Familie abzuhalten.

Für die Analyse welches Vorgehen in dem konkreten Einzelfall angeraten ist und wie den horrenden Forderungen ein endgültiger Riegel vorgeschoben werden kann, ist ein versierter juristischer Rat in jedem Fall lohnenswert. Ihr im Urheber-, Internet- und Medienrecht erfahrener Anwalt wird die Schwachstellen der Abmahnung gezielt ausfindig machen, eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung eigens zu Ihren Gunsten individuell formulieren und für Sie abgeben und hierdurch für eine weitestgehende Schadensbegrenzung sorgen.

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