Strafrechtliche Informationen zu Jugend- und Kinderpornographie

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Was tun, wenn ich des Besitzes jugend- bzw kinderpornographischer Schriften beschuldigt werde?

Der Erwerb und Besitz von Jugend- bzw. Kinderpornografie, sowie deren Verbreitung wird von Polizei und Justiz sehr strikt verfolgt. Hierbei wird mit großem Aufwand auch gegen die sog. „Kleinen Fische" also von Jugend- und Kinderpornografie einzudämmen. In diesem Zusammenhang gibt es zunehmend mehr Großoperationen der übergeordneten Ermittlungsorgane wie Interpol, FBI und BKA, die zum Beispiel mit Hilfe der Überprüfung tausender Kreditkarten von potentiellen Bezahlungen über das Internet regelmäßig fündig werden. Nicht selten werden zur Überführung der Täter auch gezielte Internetfallen ausgelegt oder Hinweise von Informanten (meist Expartner oder aufgeflogene bzw. überführte Produzenten von Kinderpronos) zum Anlass von Ermittlungen genommen.

Dabei birgt aber auch der wachsende Konsum legaler Pornografie über das Internet zunehmend größere Gefahren für den Konsumenten von „normalen" Pornos, der sehr leicht in die Fänge von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten kann, gerade wenn er Pornos aus dem Ausland ansieht oder downloadet. Nicht selten sind nämlich bei den vermeintlich legalen Internetpornos unter den Suchbegriffen wie beispielsweise „Teen", „Amateur" und „Youngster" eben keine volljährigen, professionelle Pornodarsteller, sondern Jugendliche und sogar Kinder zu finden.

Schon der bloße Besitz von Kinder- und Jugendpornographie unter Strafe. Das heißt wer solcherlei pornografischer Schriften auf Festplatte, CD oder anderen Speichermedien speichert, macht sich strafbar, denn bei elektronischen Dateien wird der Besitz jedenfalls dann bejaht, wenn eine Datei auf einem permanenten Medium gespeichert ist.

Beachten sollte man aber auch, dass man sich in der Regel schon mit dem bloßen ansehen solcher Filme, also durch das bloße „streamen" strafbar machen kann, da es hierbei regelmäßig zum Download in den Arbeitsspeicher (und der damit verbundenen bloßen Möglichkeit einer permanenten Speicherung), jedenfalls aber bei (automatischer) Abspeicherung im Cache-Speicher kommt.

Ebenso macht sich derjenige des strafbar, der kinderpornographische Daten von einem Computer zum Herunterladen anbietet. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch beim Einstellen in das Internet mit der Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs, insbesondere also auf einer Homepage, vor.

Die Strafbarkeit vor allem des Besitzes jugend- bzw. kinderpornografischer Schriften wird all zu oft unterschätzt, zumal wie oben gezeigt, das bloße danach suchen und anklicken im Internet ggf. schon zur Strafbarkeit führen kann. Dabei sind die Ermittlungsbehörden und Internetfahnder aus gesellschaftlich-politischen Gründen technisch umfangreich ausgestattet und unter einem starken Verfolgungsdruck, sodass die Anzahl der Ermittlungen stetig wächst.

Was tun, wenn ich des Besitzes jugend- bzw kinderpornographischer Schriften beschuldigt werde?

Wer in den Verdacht des Besitzes, Erwerbs oder Verbreitens jugend- bzw. kinderpornografischer Schriften gerät, muss mit sehr einschneidenden Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft rechnen, so zum Beispiel von der sehr diskriminierenden Durchsuchung von Privatwohnung und Arbeitsplatz bis hin zur Verhaftung und Anordnung von Untersuchungshaft. Aber auch die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen reichen je nach Schwere und Umfang bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe!

Meist erfährt man erst im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, dass man beschuldigt bzw. verdächtigt wird, im Besitz von Jugend- bzw. Kinderpornografie zu sein und ist mit der Situation einer solch gravierenden Maßnahme hoffnungslos überfordert. Zeitgleich sieht man sich nicht selten von der Polizei genötigt gleich eine Aussage zu den im Raum stehenden Vorwürfen zu machen, ohne jedoch genaue Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen und des konkret vorgeworfenen Sachverhalts zu haben. 

Daher ist es extrem wichtig gleich zu Beginn etwaiger polizeilicher Ermittlungen einen auf Sexualstrafsachen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der nicht nur durch Fachkunde und Kompetenz, sondern vor allem durch Erfahrung, Feinfühligkeit und Fingerspitzengefühl überzeugt. Schon die oben gezeigten Maßnahmen von Polizei und Justiz, aber auch die hohen Strafen im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie erfordern die sofortige Hinzuziehung eines Anwaltes!

Was kann der Anwalt für einen tun, bei Vorwurf jugend- bzw kinderpornografischer Straftaten?

Nicht selten dient der Vorwurf eines Sexualdeliktes der bloßen Instrumentalisierung, falschen Verdächtigung und Pönalisierung, beispielsweise in der Folge von familiengerichtlichen bzw. anderen (partnerschaftlichen) Streitigkeiten. Darüber hinaus findet die Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, weshalb die Verteidigung, aber auch die Opfervertretung hier besonders darauf achten muss, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, ohne Vorurteile und einer Emotionalisierung der Prozessorgane durchgeführt wird. Gleichzeitig sollte auch der verteidigende Rechtsanwalt die Belange des Opfers bzw. der Opfer bei der Entwicklung der konkreten Verteidigungsstrategie im Auge behalten und in geeigneten Fällen als Strafmilderungsgrund zum Einsatz bringen.

Gerade wenn es aber im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu gravierenden Persönlichkeitsrechtseingriffen, wie erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder DNA-Speichel-Proben des Beschuldigten kommt bzw. sogar die Untersuchungshaft angeordnet wird, kann der Anwalt helfen und dafür sorgen, dass solcherlei Maßnahmen abgewendet oder zumindest aber abgeschwächt werden.

In jedem Fall gilt es zu wissen, dass gerade bei den Sexualdelikten, das Ermittlungsverfahren die absolute Grundlage für einen etwaigen Gerichtsprozess darstellt, den es natürlich um jeden Preis und unter allen Umständen zu vermeiden gilt. Dennoch wird der Grundstein hierfür im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelegt, sodass hier die Hauptarbeit des Anwaltes liegen muss.

Der Anwalt muss dafür sorgen, dass keine vorschnellen Aussagen des Beschuldigten, auch bei gänzlicher Unschuld, vorgenommen werden, da falsch verstandene, vorschnelle oder unüberlegte Aussagen kaum mehr später zu revidieren sind und zur Grundlage jeder weiteren Verfahrenshandlung werden.

Der Anwalt hat die Möglichkeit von den Ermittlungsakten Kenntnis zu nehmen, die  Akten einzusehen und hieraus genau beurteilen zu können, welche Strategien und Folgen zu veranlassen sind, um zu dem bestmöglichen Ergebnis, in der Regel einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu kommen oder zumindest aber schlimmere Folgen rechtzeitig abwenden oder abmildern zu können.

Sexualstrafverfahren sind nicht nur wegen der damit verbundenen Konsequenzen wie z.B. empfindliche Freiheitsstrafen oder die Eintragung im Führungszeugnis, sondern vor allem aufgrund der (medialen) Öffentlichkeitswirkung bei Gerichtsverhandlungen und der privaten bzw beruflichen Folgen eine große Belastung für jeden der ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gerät.

Deshalb ist es gerade bei Sexualstrafverfahren äußerst wichtig, einen kompetenten und erfahrenen Anwalt zur Seite zu haben, der Sie nicht nur von den einschneidenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden abschirmt, sondern Ihnen auch eine realistische Einschätzung und suffiziente Lösungsansätze bietet, um das bestmögliche Ergebnis für sie zu erlangen, im besten Falle eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung.

Es empfiehlt sich DRINGEND vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! In Strafverfahren muss der Anwalt vor einer Aussage immer zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um dann das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abstimmen und ggf. entscheiden zu können, ob und wie für den Mandanten weiter vorgegangen wird - immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis.

Das bedeutet KEINE AUSSAGE ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben.

Eine gute Strafverteidigung setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem ein besonderes persönliches Engagement und Erfahrung im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus. RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.

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