Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren

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Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) - auch Trunkenheit im Verkehr genannt - ist ein sehr häufig begangenes Delikt. Einmal erwischt, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Verlust der Fahrerlaubnis ist gerade für diejenigen, die von Berufs wegen auf den Führerschein angewiesen sind, eine kaum zu verkraftende Folge. Deswegen kann eine sorgfältige Strafverteidigung, die auf die Vermeidung des Verlustes von Führerschein und Fahrerlaubnis bedacht ist, für die Betroffenen von großer Bedeutung sein. Dabei ist zu bedenken, dass Führerschein und Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nur dann entzogen werden können, wenn der Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Fahruntüchtigkeit kann entweder bedingt sein durch den Konsum von Alkohol (nachfolgend 1) oder die Einnahme anderer berauschender Stoffe, z.B. Haschisch, Marihuana u.a. (nachfolgend 2). Nachstehend soll ein Überblick gegeben werden über die wichtigsten Fragen in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

  1. Wann ist Fahren unter Einfluss von Alkohol strafbar?

    Rolf Tarneden
    Partner
    seit 2004
    Rechtsanwalt
    Köbelinger Str. 1
    30159 Hannover
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    E-Mail:
    Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht
  2. Wann ist Fahren unter Einfluss anderer berauschender Stoffe (z.B. Haschisch, Marihuana, Cannabis.. .) strafbar?

  3. Wichtig: strafbar ist vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung

  4. Welche Strafe bekomme ich für die Trunkenheitsfahrt?

  5. Was ist der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis?

  6. Was kann ich gegen die Entziehung von Führerschein und Fahrerlaubnis machen?

  7. Beauftragung eines Rechtsanwaltes? Wer trägt die Kosten der Strafverteidigung?



  1. Wann ist Fahren unter Einfluss von Alkohol strafbar?

    Das Gesetz regelt nicht, welcher Grad an Promillisierung zur Strafbarkeit führt. Dies hat die Rechtsprechung entschieden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen

    • Promillisierungen zwischen 0,3 - 1,1 ‰ (nachfolgend a) und
    • Promillisierungen von zumindest 1,1 ‰ (nachfolgend b)

    1. 0,3 - 1,1 ‰: Relative Fahruntüchtigkeit

      In diesen Fällen muss neben der Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 - 1,1 pro/mill nachgewiesen werden, dass der Führer des Kraftfahrzeuges alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte, z.B. Fahren in Schlangenlinien. Fehlt es an diesen Ausfallerscheinungen, muss das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte von dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen werden.

      Wer jedoch mit zumindest einer Promillisierung von 0,5 ‰ angetroffen wird, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt, selbst wenn es zu keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird dann häufig ein Fahrverbot angeordnet. Für den Beschuldigten ist dann in der Regel die Vermeidung eines Fahrverbotes oder zumindest die Anordnung auf ein erträgliches Maß von besonderem Interesse.

    2. Promillisierung von mindestens 1,1 ‰: Absolute Fahruntüchtigkeit

      In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass es medizinisch nachgewiesen ist, dass der Führer des Kraftfahrzeuges „absolut" fahruntüchtig war. In diesem Fall lässt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht mehr vermeiden. Die Strafverteidigung hat sich dann darauf zu konzentrieren, dass zumindest eine Verurteilung bloß wegen fahrlässiger Tatbegehung erfolgt (siehe dazu auch 3). Dies hat deswegen große Bedeutung, weil die Strafe bei fahrlässiger Tatbegehung geringer ausfällt.

    3. Promillisierung ab 1,6 ‰: Anordnung der MPU

      Liegt die Promillisierung bei mindestens 1,6 pro/mill muss der Beschuldigte wissen, dass er für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, auch Idiotentest genannt) bestehen muss.

      Gerade im Bereich von Promillisierungen in diesem Bereich kann die genaue Rückberechnung der Blutalkoholkonzentration (siehe sogleich e) von großer Bedeutung sein. Denn ergibt eine genaue Rückberechnung, dass der Wert unter 1,6 pro/mill gelegen hat, kann zumindest die Anordnung der MPU vermieden werden. Damit können durch eine effektive Strafverteidigung für die Zukunft erhebliche Kosten und Zeit gespart werden.

    4. Promillisierung ab 2,0 ‰: Schuldunfähigkeit?

      Bei Promillisierungen ab 2,0 ‰ kann je nach Lage des Falles angezweifelt werden, ob der Beschuldigte überhaupt noch schuldfähig gewesen ist oder ob zumindest verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Dabei ist zu bedenken, dass selbst dann, wenn Schuldunfähigkeit bejaht wird (was in der Regel bei Promillisierungen ab 3,0 ‰ in Betracht kommt) der Beschuldigte nicht freigesprochen wird. Ihm wird dann zum Vorwurf gemacht, dass er sich betrunken hat. Dies nennt das Gesetz den so genannten Vollrausch (§ 323 a StGB). Gegebenenfalls wird dann wegen Vollrausches verurteilt. Bei einer Verurteilung wegen Vollrausches wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

    5. Berechnung der Promillisierung zur Tatzeit

      Strafbar ist das Führen von Fahrzeugen unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Werte. Zu bedenken ist aber, dass der auf frischer Tat Betroffene in der Polizeikontrolle regelmäßig nur "pustet". Die entscheidende - weil deutlich genauere - Blutprobe wird je nach Fall erst deutlich später genommen.

      Daraus ergibt sich: Der Beschuldigte kann (z.B.) um 22.00 Uhr in der Verkehrskontrolle pusten. Die Blutprobe wird aber erst um 01.00 Uhr genommen. Dann liegen drei volle Stunden zwischen der Tat und der Entnahme der entscheidenden Blutprobe. In dieser Zeit wird jedoch bereits Alkohol abgebaut. Das bedeutet: Der Wert, der das Ergebnis der Blutprobe ist, stimmt nicht mit dem Wert überein, der zur Tatzeit im Körper war. In diesen Fällen ist dann die Tatzeit - Blutalkoholkonzentration im Wege der Rückrechnung zu ermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Alkohol bei Männern schneller abgebaut wird als bei Frauen.

      Die Rückberechnung kann auch Bedeutung haben in den Fällen des so genannten Nachtrunkes. Der Nachtrunk liegt dann vor, wenn der Beschuldigte behauptet, nach der Tat weiter getrunken zu haben. Beispiel: Es wird behauptet, der Beschuldigte sei gegen 20.00 Uhr gefahren. Die Blutprobe wird erst um 24.00 Uhr (vier Stunden später) genommen. Sie ergibt einen Wert von 1,3 ‰. Der Beschuldigte behauptet, er habe nach 20.00 Uhr noch getrunken. Dann ist der ermittelte Wert (1,3 ‰) aber vollständig oder zumindest teilweise auf den Nachtrunk zurückzuführen. Gerade in diesen Fällen ist die korrekte Rückrechnung von größter Bedeutung.

      Anhand dieser Beispiele soll deutlich gemacht werden, dass das Ergebnis der Blutprobe zur Zeit ihrer Entnahme nicht ohne Weiteres maßgebend ist für die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Im Gegenteil können hier schon Unterschiede von 0,1 Promille erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren haben (siehe vorstehende Ausführungen zu den Promillewerten). Eine sorgfältige Überprüfung der Promillisierung kann hier also je nach Lage des Falles mit erheblichen Vorteilen für den Beschuldigten verbunden sein.

  2. Wann ist Fahren unter Einfluss anderer berauschender Stoffe (z.B. Haschisch, Marihuana, Cannabis.. .) strafbar?

    Strafbar ist ebenfalls das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss anderer berauschender Mittel. Diese werden durch das Gesetz nicht näher benannt. Gemeint sind damit alle Drogen im weitesten Sinne, also vor allem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Damit ist also z.B. von Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von

    • Heroin
    • Cannabis (Marihuana)
    • Cannabisharz (Haschisch)
    • Kokain
    • Morphium
    • Opium
    • Lysergid (LSD)
    • Amphetaminen und
    • Amphetaminderivaten

    strafbar.

    Erfasst sind aber auch schmerzstillende Arzneimittel, die als Ersatzdroge ohne therapeutische Zielsetzung eingenommen werden, z.B. Phanodorm, Valium, Mandrax, Dolviran, Eusedon, Lexotanil oder Marcumar.

    Nach dem Gesetz genügt es jedoch nicht, dass die vorstehenden Stoffe im Blut nachgewiesen sind. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte deswegen nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Zum Beweis der Fahruntüchtigkeit wird daher vielfach über den Nachweis der Wirkstoffe hinaus der Beweis wirkstoffbedingter Ausfallerscheinungen gefordert. Dies entspricht dem Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss (s.o. 1), also z.B. Fahren in Schlangenlinien, Torkeln des Fahrers o.ä.

    Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, wird der strafrechtliche Vorwurf nicht aufrecht erhalten werden können. In diesen Zusammenhang wird dann das Strafverfahren gegebenenfalls in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 24 a II Straßenverkehrsgesetz (StVG) über geleitet. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung bestimmter Substanzen, die im Blut nachgewiesen werden müssen, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

    Diese Stoffe (berauschende Mittel und Substanzen) sind:

    • Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC)
    • Heroin / Morphin
    • Morphin / Morphin
    • Kokain / Benzoylecgonin
    • Amphetamin / Amphetamin
    • Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
    • Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

    Hier ist zu bedenken: Werden die Wirkstoffe im Blut nachgewiesen, ist die Ordnungswidrigkeit begangen, unabhängig davon, wieviel Wirkstoff nachgewiesen und ob überhaupt Ausfallerscheinungen vorgelegen haben.

  3. Wichtig: strafbar ist vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung

    Strafbar ist nach dem Gesetz sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung.

    Vorsätzlich meint im weitesten Sinne, dass der Beschuldigte sich betrunken oder berauscht hat und dann das Fahrzeug geführt hat, obwohl er selbst davon ausging, nicht mehr in der Lage zu sein, ein Fahrzeug zu führen. Dies wird dem Beschuldigten häufig zumindest nicht nachzuweisen sein.

    Fahrlässige Tatbegehung bedeutet dagegen, dass der Beschuldigte gleichsam versehentlich davon ausgegangen ist, das Fahrzeug noch sicher führen zu können.

    Die Frage, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ist von großer Bedeutung. Zum einen ist die Strafe für die fahrlässige Tatbegehung niedriger. Zum anderen ist die fahrlässige Tatbegehung von großer Bedeutung für die Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung (siehe ausführlich unter 7.)

  4. Welche Strafe bekomme ich für die Trunkenheitsfahrt?

    Die Bestrafung für eine Trunkenheitsfahrt erfolgt auf drei Ebenen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe (a) wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet (b). Daneben kommt es zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg (c).

    1. Geld- oder Freiheitsstrafe

      Die Strafdrohung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe liegt - im Vergleich zu anderen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) - im untersten Bereich. Bei Ersttätern sollte sich die Geldstrafe im Bereich von 30 - 40 Tagessätzen bewegen, abhängig davon, wie hoch die Promillisierung gewesen ist und ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist. Bei Wiederholungstätern können - je nach Vorbelastungen - sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.

    2. Entziehung der Fahrerlaubnis

      Nach dem Gesetz ist in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Daneben wird eine Sperrzeit angeordnet, innerhalb derer die Fahrerlaubnis nicht erneut erteilt werden darf. Diese Sperrzeit sollte bei Ersttätern etwa bei zwölf Monaten angesiedelt werden. Bei Wiederholungstätern fällt die Sperrzeit länger aus. Ihre Bemessung hängt davon ab, wieviele Vorbelastungen vorliegen und wie lange diese zurück liegen.

    3. Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg: sieben Punkte

      Schließlich werden für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Verkehrszentralregister in Flensburg sieben Punkte eingetragen.

  5. Was ist der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis?

    Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, auf den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein hinzuweisen. Als Merksatz gilt:

    Der Führerschein ist der Nachweis, dass die Fahrerlaubnis erworben wurde.

    Das bedeutet: Wer zum Abschluss der Fahrschule die praktische Prüfung besteht, erwirbt die Fahrerlaubnis. Zum Beweis, dass er die Fahrerlaubnis erworben hat, bekommt er ein Dokument: den Führerschein. Mit dem Führerschein kann man beweisen, dass man die Fahrerlaubnis erworben hat.

    Wird die Fahrerlaubnis entzogen, wird auch automatisch der Führerschein eingezogen. Umgekehrt gibt es aber auch Fälle, in denen der Führerschein abgegeben werden muss, die Fahrerlaubnis aber belassen bleibt. Diesen Fall nennt das Gesetz Fahrverbot. Ein Fahrverbot kann für maximal drei Monate angeordnet werden.

    Wird dagegen die Fahrerlaubnis entzogen, wird zugleich angeordnet, dass sie für eine gewisse Zeit nicht wieder erteilt werden darf, so genannte Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Diese Sperre kann grundsätzlich bis zu fünf Jahren angeordnet werden.

    Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis neben einer Sperre zur Wiedererteilung angeordnet. Der Führerschein wird daneben eingezogen.

  6. Was kann ich gegen die Entziehung von Führerschein und Fahrerlaubnis machen?

    Wird ein Beschuldigter wegen Trunkenheit im Verkehr auf frischer Tat betroffen, wird der Führerschein in aller Regel von der Polizei sofort beschlagnahmt. Häufig folgt wenige Tage später durch das Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Sowohl die Beschlagnahme des Führerscheins wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis haben zur Folge, dass der Beschuldigte keine Fahrzeuge mehr führen darf. Gerade für Berufskraftfahrer ist es daher von größtem Interesse, gegen diese Entscheidungen schnell vorzugehen. Dabei sind gegen die Beschlagnahme des Führerscheins (nachfolgend a) andere Maßnahmen zu ergreifen als gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (nachfolgend b).

    1. Was kann ich gegen die Beschlagnahme des Führerscheins machen?

      Sofern Zweifel daran bestehen, dass eine strafbare Handlung begangen ist, sollte sofort der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Denn die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgt regelmäßig durch die Polizei. Wird der Antrag auf gerichtliche Feststellung gestellt, wird durch das Amtsgericht überprüft, ob die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen ist. Stellt das Gericht fest, dass die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen ist, muss dem Beschuldigten der Führerschein sofort zurück gegeben werden und er darf weiter am Verkehr teilnehmen.

    2. Was kann ich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis machen?

      Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Gesetz zulässig, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass in dem Gerichtsverfahren später die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Je nach Ermittlungsstand kann es sinnvoll sein, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen. Dann ist auf die einzulegende Beschwerde hin innerhalb von wenigen Tagen durch das Gericht zu überprüfen, ob die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist. Wer dieses Verfahren gewinnt, kann dann wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Dieses Verfahren ist gerade für Berufskraftfahrer von größter Bedeutung.

  7. Beauftragung eines Rechtsanwaltes? Wer trägt die Kosten der Strafverteidigung?

    Ich bin in Hannover niedergelassener Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt (u.a.) im Strafrecht und Verkehrsrecht und befugt, an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland aufzutreten. Die wohl wichtigste Frage bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist:

    Wie groß sind meine Chancen und wieviel muss ich dafür bezahlen?

    Eine seriöse Antwort kann selbstverständlich nur dann gegeben werden, wenn der Einzelfall bekannt ist. Jedoch sollen nachstehend kurz die Grundsätze des Kostenrechtes dargestellt werden.

    Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er die Anwaltskosten selbst tragen.

    Wird der Beschuldigte durch das Gericht freigesprochen, muss der Staat die Anwaltskosten zahlen.

    Eine große Bedeutung im Bereich der Trunkenheitsfahrt hat die Rechtsschutzversicherung. Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sollte prüfen, ob er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist weiter zu prüfen, ob der so genannte „Verkehrsrechtsschutz" mitversichert ist. Ist dies der Fall, werden die Kosten der Verteidigung für das Strafverfahren dann übernommen, wenn es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung kommt (siehe zur fahrlässigen Tatbegehung ausführlich unter 3.).

    Sollte das Verfahren in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren übergeleitet werden, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes ebenfalls die Kosten für die anwaltliche Vertretung.


Rolf Tarneden
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