Unterhalt in Lehre oder Studium

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Müssen meine Eltern mir eine Ausbildung finanzieren?

Grundsätzlich müssen Eltern dem Kind die erste Ausbildung finanzieren. Das gilt für eine Berufsausbildung wie auch für ein Studium gleichermaßen.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Wird nach dem Abitur eine Lehre gemacht, dann haben die Eltern nach der Lehre ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Nimmt man nach der Lehre jedoch noch ein Studium auf, dass in einem Zusammenhang zu der vorherigen Ausbildung steht, so gilt das Studium nicht als neue, sondern als Fortführung der bisherigen Ausbildung. Das Studium muss dann ebenfalls von den Eltern finanziert werden.

Beispiel:

Schließt man zunächst erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann ab und beginnt danach ein Studium an der Bankakademie oder ein allgemeines BWL Studium, so ist ein Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben.
Wird zunächst die Schule beendet (z.B. Realschule), dann eine Lehre abgeschlossen und erst danach die Fachhochschulreife absolviert, ist eine andere Beurteilung anzunehmen. Hier endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss der Lehre.

Höhe des Unterhalts

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht bei den Eltern wohnt, beträgt monatlich 670 €.
Dieser Betrag deckt sämtliche Kosten ab. Lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sofern der Student selbst versichert ist) sowie die Studiengebühren sind nicht enthalten und müssen noch zusätzlich von den Eltern gezahlt werden.
Dieser Betrag muss von jedem Elternteil jeweils zur Hälfte getragen werden.
Ist der Student bei den Großeltern, Adoptiveltern oder einer anderen Person aufgewachsen, gelten für diese Personen die gleichen Regeln wie für die leiblichen Eltern.

  1. BAföG

    Jeder, der eine Ausbildung oder ein Studium macht, hat die Möglichkeit, eine Förderung nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) für das Studium oder die Lehre zu beantragen. Bewilligt wird dies je nach Leistungsfähigkeit der eigentlich zum Unterhalt Verpflichteten. Wenn also die Eltern den Unterhalt nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Kann man BAföG bekommen, so muss man dies in Anspruch nehmen, bevor man die Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Der Bezug von BAföG geht dem Bezug von Unterhalt vor.

    BAföG wird komplett auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, also auch auf den Teil, der nur darlehensweise überlassen wird (nur 50% des ausgezahlten BAföGs sind später zinslos zurück zu zahlen). Hat ein Student oder Lehrling Anspruch auf BAföG und nimmt dieses nicht in Anspruch, so wird es trotzdem fiktiv bedarfsmindernd gewertet, d.h. die Höhe des Unterhalts sinkt entsprechend.

  2. Stipendium

    Stipendien sind wie BAföG auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn diese Stipendien „zweckgebunden" sind, d.h. speziell für einen Auslandsaufenthalt o.ä.

  3. Kindergeld

    Kindergeld, das bis zum 25. Lebensjahr gezahlt wird, wird ebenfalls für die Dauer des Bezuges mindernd auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, der von den Eltern gefordert werden kann.

  4. Nebenjob

    Problematisch kann es sein, wenn neben der eigentlichen Ausbildung ein Job, z.B. ein Minijob ausgeübt wird. Grundsätzlich ist ein Studium wie eine Vollzeittätigkeit einzustufen, sodass keine Verpflichtung besteht, einer Tätigkeit neben dem Studium nachzugehen. Wird trotzdem eine Nebentätigkeit ausgeübt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich „ob" das Einkommen angerechnet wird und wenn ja „wie", also in welcher Höhe.

    Grundsätzlich kann ein Teil angerechnet werden, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeit handelt. Wird jedoch lediglich in den Semesterferien gearbeitet, unterliegen die Einkünfte nicht zwingend der Anrechnung.

    Bei der Festlegung des unter Umständen anrechenbaren Anteils ist zunächst zu prüfen, ob der gesamte Bedarf gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Einkommen um diesen nicht gedeckten Anteil zu kürzen. Des Weiteren wird das Einkommen um die so genannten berufsbedingten Aufwendungen gekürzt. Der verbleibende Teil wird in aller Regel nur zur Hälfte angerechnet, da der Unterhaltsberechtigte nicht für seinen freiwilligen Einsatz bestraft werden soll.

Unterhalt für die Dauer des Studiums

Besteht für das ganze Studium eine Unterhaltsverpflichtung, oder entfällt diese z.B. nach Überschreitung der Regelstudienzeit?

Grundsätzlich gilt, dass die komplette erste Ausbildung durch die Eltern finanziert werden muss. Zu beachten ist jedoch, dass das Studium oder die Ausbildung auch betrieben werden sollte, d.h. erforderlich ist, dass die im Studium geforderten Leistungen auch erbracht werden.

  1. Regelstudienzeit

    Innerhalb der Regelstudienzeit ergeben sich keine Probleme. Wird die Regelstudienzeit überschritten, hat das keine generelle Aussagekraft für ein überdurchschnittlich langes Studium. Die so genannte Regelstudienzeit ist hauptsächlich für die Beantragung von BAföG maßgeblich, denn nur innerhalb dieser staatlichen Regelstudienzeit ist man berechtigt, BAföG zu bekommen. Eine direkte Aussage zu einem überdurchschnittlich langen Studium kann daher nicht auf die Regelstudienzeit gestützt werden.

    Der Grund für eine Überschreitung der Regelstudienzeit kann vielfältig sein. Diese kann wegen eines Fachrichtungswechsels an der gleichen Universität oder aber aufgrund eines Auslandssemesters, Zusatzstudiums oder zwischenzeitlichem Nichtbestehen einzelner Scheine erfolgen.

    Absolviert man bspw. ein Auslandssemester oder -jahr und überschreitet deswegen die Regelstudienzeit, so muss dies hingenommen werden, wenn der Auslandsaufenthalt für das Studium sinnvoll ist. Sinnvoll ist alles, was einen Bezug zum eigentlichen Studium hat. Ein Auslandssemester ist auch dann sinnvoll, wenn der Student in Deutschland Rechtswissenschaften studiert und im nationalen Studium kein internationales Recht relevant ist. Ein Blick über den Tellerrand, vor allem im Zeitalter der Globalisierung, ist nahezu immer vorteilhaft.

    Es lässt sich nicht pauschal sagen, wann eine Überschreitung von der Unterhaltsverpflichtung umfasst ist und wann nicht. Die Gerichte haben jedoch einzelne Maßstäbe, an denen sie sich orientieren.

    Wird das Studium auch wirklich betrieben, d.h. jedes Semester werden Leistungen erbracht, ist eine "maßvolle" Überschreitung der Regelstudienzeit durch die Eltern hinzunehmen. Maßgeblich für eine Beurteilung kann die übliche Studiendauer des jeweiligen Studienfaches sein. Es ist bspw. allgemein anerkannt, dass das Studium der Rechtswissenschaften nicht innerhalb von neun Semestern zu bewältigen ist. Hier sind elf bis zwölf Semester durchaus üblich. Nicht mitberechnet ist die reine Examenszeit, die für sich allein mehrere Monate dauert.

    Die Eltern haben daher auch ein Recht darauf, regelmäßig über die Leistungen informiert zu werden. Vorteilhaft ist hier die regelmäßige Abgabe eines so genannten Studienablaufplanes. Dieser Studienablaufplan sollte sämtliche Kurse, Seminare und erbrachten Noten beinhalten und wenn möglich einen Ausblick auf die künftigen Semester geben.

  2. Nach dem Studium

    Besteht der Anspruch auch über die reine Studienzeit hinaus, bis zum Eintritt in das Erwerbsleben?

    Grundsätzlich haben Studenten eine Übergangszeit von ungefähr drei Monaten zu beachten. Das kann man jedoch nicht verallgemeinern, denn bei einigen Studienfächern wie Jura, Medizin und Lehramt folgt eine Vorbereitungsphase auf das Erwerbsleben. Wird diese Phasen auch angestrebt, müssen die Eltern bis zum Eintritt in diesen Abschnitt Unterhalt leisten. Ist dem Unterhaltsberechtigten jedoch zuzumuten und möglich, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, entfällt diese Verpflichtung oder ist zumindest angemessen im Verhältnis zum erzielten Einkommen zu mindern.
    Wie der Unterhalt bestritten wird ist unerheblich. Es wird dem Absolventen aufgegeben, irgendeine Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuüben, unabhängig davon, ob dieser Job mit dem erfolgreich beendeten Studium im Einklang steht.

Dipl. jur. Denise Gutzeit

Leserkommentare
von Helmuth Justin am 11.04.2013 14:15:18# 1
Unter Höhe: "Dieser Betrag muss von jedem Elternteil jeweils zur Hälfte getragen werden." stimt ja nicht - und ist meist auch dann das Problem der Beteiligten. Es ist eine Haftungsquote der Eltern zu berechnen (vgl. Nr. 13.3 SüdL: "Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200 €) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.200 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.400 (=1.200 + 1.200) €. Haftungsanteil 1 = (N1 -1.200) x R : (N1 + N2 -2.400).").

Volljährige bis 21 können auch durch das örtliche Jugendamt beraten werden.
    
von Dipl. jur. Denise Gutzeit am 17.04.2013 09:44:08# 2
Hallo Herr Justin,

vielen Dank für den Beitrag und die Kritik!
Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, sondern gibt einen ersten Einstieg in das Thema.
Leitlinie für die Berechnung von Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ist die Düsseldorfer Tabelle, die für das gesamte Bundesgebiet gilt.
Grundsatz für Geltendmachung von Unterhalt ist, dass zunächst beide Eltern den Unterhalt hälftig zu tragen haben. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen hälftig obliegt, § 1626 BGB. Zur Elterlichen Sorge gehören die Personen- und Vermögenssorge.
Von diesem Grundsatz wurden diverse Ausnahmen geschaffen, um den unterschiedlichsten Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Die Berechnung von Unterhalt ist daher immer einer Einzelfallfrage.

Die von Ihnen aufgezeigte Berechnung ist eine davon. Diese Berechnungsmethode trägt jedoch nicht allen erdenklichen Fallgestaltungen angemessen Rechnung. Sie wurde für den Fall konstruiert, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.

Daneben gibt es eine Vielzahl an möglichen Alternativen, die hier nicht abschließend aufgezählt wurden. Aus diesem Grund kann keine allgemeinverbindliche Berechnungsmethode vorgeben werden.

Bei der Prüfung des konkreten Anspruchs auf Unterhalt, kann nach folgendem groben Schema (nicht abschließend) vorgegangen werden:

1. Anspruchsgrundlage, § 1601 BGB
2. Bedarf des Berechtigten, § 1610 II BGB
3. Bedürftigkeit, § 1602 BGB
4. Leistungsfähigkeit, § 1603 BGB, Selbstbehalt. § 1609 BGB, § 1607 BGB, § 1612 BGB
5. 5. Besonderheiten, z.B. §§ 1613, 1611, 242 BGB
    
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