Verkehrsunfall – Schaden – Regulierung: FAQ vom Rechtsanwalt

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Verkehrsunfall – Schaden – Regulierung: FAQ vom Rechtsanwalt

Nach einem Verkehrsunfall ist eine schnelle Regulierung Wunsch jedes Geschädigten. Die Regulierung soll schnell und umfassend erfolgen. Die Versicherungswirtschaft ist schnell. Umfassend reguliert sie nicht immer. In vielen Bereichen wird gestritten. Dieser Artikel gibt einen Überblick über immer wieder kehrende Problemstellungen, in denen es Streit zwischen Versicherer und Geschädigtem gibt. Wer sich auskennt, kann schnell berechtigte Ansprüche durchsetzen sowie Zeit und Ärger sparen. Fragen Sie nach. Dieser Artikel beruht auf meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt in Hannover. Hinter jeder nachstehend erörterten Fragestellung stehen Erfahrungen aus Prozessen und Verfahren, in denen wir die genannten Positionen vertreten haben.

  1. Kann ich von der Versicherung das Geld für eine Reparatur auch dann verlangen, wenn der Wagen nicht repariert wird?
  2. Ist es zulässig, wenn die Versicherung die Richtwerte von Markenwerkstätten kürzt?
  3. Steht mir Nutzungsausfall für den beschädigten Pkw auch dann zu, wenn ich ihn nicht repariert habe und auch keinen anderen Pkw gekauft habe?
  4. Steht mir Nutzungsausfall für ein Motorrad zu, wenn ich einen Ersatz-PKW habe?
  5. Kann ich einen merkantilen Minderwert geltend machen?
  6. Ist es zulässig, wenn die Versicherung bei Schutzkleidung (z.B. Motorradhelm) nicht den Neupreis, sondern den Zeitwert ersetzen will?
  7. Ist es zulässig, wenn die Versicherung die Mehrwertsteuer nicht zahlt?
  8. Wann kann ich einen Haushaltsführungsschaden geltend machen?
  9. Kann ich eine Entschädigung für einen Haushaltsführungsschaden auch dann geltend machen, wenn ich keine Haushaltshilfe eingestellt habe?
  10. Wann steht mir Schmerzensgeld zu? Wieviel steht mir zu?
  11. Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?

1. Kann ich von der Versicherung das Geld für eine Reparatur auch dann verlangen, wenn der Wagen nicht repariert wird?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Entweder Sie lassen den Wagen reparieren und bekommen die Werkstattrechnung ersetzt. Oder Sie lassen Ihren Wagen beschädigt und nehmen das Geld.

Wenn Sie nur das Geld wollen, nennt man dies fiktive Abrechnung.

Grundlage für den Wert ist zumeist ein Kfz-Sachverständigengutachten.

Allerdings zahlt die Versicherung die im Schadengutachten festgestellten Reparaturkosten nur dann in voller Höhe, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt dann vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Beispiel für wirtschaftlichen Totalschaden:

Auto hat Wiederbeschaffungswert von 1.500 €.

Reparatur kostet 10.000,00 €.

Klar, dass der Geschädigte hier nicht 10.000 € für ein fast wertloses Fahrzeug erhält.

Um aber dem berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestatten die Gerichte in Deutschland die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts). Eine Zahlung des   so genannten Integritätszuschlag (also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und 130-%-Grenzwert) kann der Geschädigte nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes auch dann verlangen, wenn er das Fahrzeug selbst in Eigenregie oder in einer Werkstatt zu einem geringeren Preis hat reparieren lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das beschädigte Fahrzeug nachweislich ordnungsgemäß entsprechend den Ausführungen im Sachverständigengutachten repariert worden ist.

Im Gegenzug bedeutet die 130 %-Regel aber auch, dass die Versicherung darüber hinaus gehende Reparaturkosten auch im Fall einer durchgeführten Reparatur nicht erstattet. Erstattet wird lediglich der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.

2. Ist es zulässig, wenn die Versicherung die Richtwerte von Markenwerkstätten kürzt?

Nein, so der Bundesgerichtshof im „ Porsche urteil".

Wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, hat der Geschädigte neben der vollständigen Reparatur auch die Möglichkeit, auf Basis eines über die Schadenshöhe erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens abzurechnen (sog. fiktive Abrechnung), .s.o. Ziffer 1. Bei dieserfiktiven Schadensabrechnung ist es unerheblich, ob das Fahrzeug repariert wurde oder nicht.

Einige Versicherer versuchen unter Hinweis auf eine günstigere Alternativwerkstatt die im Schadengutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze, die in der Regel auf den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt basieren, zu drücken.

Es sollen dann die Verrechnungssätze einer „No-Name" Werkstatt gelten. Je höherwertig die Fahrzeuge sind, desto größer werden die Preisunterschiede. Bis zum höchsten Gericht ging die Rechtsfrage denn auch mit einem Porsche, daher „Porscheurteil".

Das höchste Gericht hat sich auf die Seite der Inhaber hochwertiger Markenfahrzeuge gestellt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Geschädigte nicht auf die Sätze einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen muss. Dem Geschädigten kann nämlich nicht vorgeschrieben werden, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll, da das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, die Schadensbehebung in eigener Regie vorzunehmen (vgl. Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 -). Zwar ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch dazu genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

3. Steht mir Nutzungsausfall für den beschädigten Pkw auch dann zu, wenn ich ihn nicht repariert habe und auch keinen anderen Pkw gekauft habe?

Ja. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07 ). Der Bundesgerichtshof ist das höchste Gericht für diese Streitfragen. Das Gericht hat entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung / Mietwagenkosten auch dann geltend machen kann, wenn er das Fahrzeug nicht repariert ließ bzw. sich kein anderes Fahrzeug angeschafft hat.

Die Versicherungen nehmen oft den gegenteiligen Standpunkt ein. Sie schreiben, dass Nutzungsausfall erst in Betracht kommt, wenn der Wagen repariert oder ein anderer gekauft wird. Schauen Sie in die Korrespondenz aus Ihrer Unfallschadenregulierung. Dieser Einwand kommt fast immer.

Der Bundesgerichtshof hat anders entschieden. Bares Geld für Sie.

Der Nutzungsausfall steht Ihnen aus folgenden Gründen zu:

Es besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch dann, wenn der Verletzte sich kein neues Fahrzeug anschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Für dieses Verhalten könne es nach Auffassung der Gerichte nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379 , 380; LG Oldenburg, Urt. v. 8. 4. 1999, 4 S 1130/98 , zitiert nach juris; KG Berlin, NZV 2004, 470 , 471; KG Berlin, Urt. v. 27. 9. 2004, 12 U 270/02 , zitiert nach juris). Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist. Ein solcher unfallbedingter Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur durchgeführt wurde. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, dies spricht jedoch nicht gegen eine generelle Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen des Verletzten.

Denn die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah angeschafft wurde, beseitigt nicht den Nutzungswillen. Wenn der Schädiger dies anders sieht, müsste er dies vortragen und beweisen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der so genannte Nutzungsausfallschaden bereits in dem Moment vorliegt, in dem der Wagen beschädigt wird und nicht mehr benutzt werden kann. Wenn aber im vorübergehenden Fortfall der Benutzbarkeit der eigentliche Vermögensschaden bereits entstanden ist (so BGHZ 40, 345 , 349), kann eine gesetzlich nicht geregelte Frist ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht zum Ausschluss der Ansprüche führen.

4. Steht mir Nutzungsausfall für ein Motorrad zu, wenn ich einen Ersatz-PKW habe?

In der Regel ja. Denn es gilt der Grundsatz: Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch bei der Beschädigung eines Motorrades.

Der Motorradfahrer, dessen Motorrad bei einem Unfall beschädigt oder zerstört worden ist, hat für die Dauer des schadenbedingten Ausfalls einen Anspruch auf Nutzungsausfall / Mietwagenkosten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Motorrad vom Geschädigten alltäglich als sein Nutzfahrzeug (also z.B. an Stelle eines sonst eingesetzten Pkw) gebraucht wird (OLG Saarbrücken NZV 1990, 237; OLG Hamm ZfS 1994, 10) oder ob das Motorrad als Zweitfahrzeug - zu sportlichen Zwecken - benutzt wird.

Wenn das Motorrad als einziges Fahrzeug genutzt wird, kann der Geschädigte entsprechend einem Pkw-Eigentümer Nutzungsausfall bzw. Mietkosten geltend machen.

Wird das Krad hingegen lediglich (insbesondere als Zweitfahrzeug oder neben anderen Fahrzeugen innerhalb des Familien- oder Wohnverbandes) zu sportlichen Zwecken oder im Rahmen reinen Freizeitvergnügens benutzt, dann kommt eine Ausfallentschädigung auch nur für derartige Tage in Betracht, an denen das Fahrzeug ohne den Unfall auch tatsächlich für diese Zwecke genutzt worden wäre (was wohl seitens des Geschädigten dem Schädiger gegenüber nachgewiesen werden muss).

Darüber hinaus müssen bei einem Krad in beiden Fällen (ständige oder nur gelegentliche Nutzung) stets der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Witterungsumstände (Schneefall, Glatteis, lange Regenperioden, Verletzung nach dem Unfall usw.) einer strengeren Einzelfallüberprüfung unterzogen werden. Denn klar ist: wer verletzt im Krankenhaus liegt, kann nicht fahren. Erst wenn er wieder gesund ist, kann man dann den Nutzungsausfall geltend machen.

5. Kann ich einen merkantilen Minderwert geltend machen?

Ja, denn wenn der Wagen nach dem Unfall weniger Wert ist, muss der Geschädigte dafür entschädigt werden. Voraussetzung: Der Wagen wurde auch tatsächlich repariert.

Einschränkungen machen die Gerichte bei Kraftfahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km haben. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann.

Eine Wertminderung ist in der Regel auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um Bagatellschäden handelt, das heißt, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 10 % der Wiederbeschaffungskosten übersteigen. Eine Ausnahme hiervon gilt für Neufahrzeuge. Hier kann ein Reparaturaufwand von unterhalb der 10 % Grenze einen Minderwert begründen.

6. Ist es zulässig, wenn die Versicherung bei Schutzkleidung (z.B. Motorradhelm) nicht den Neupreis, sondern den Zeitwert ersetzen will?

Nein, denn bei der beschädigten Motorradkleidung, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (z.B. Jacke, Hose, Handschuh…), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen (vgl. Landgericht Darmstadt, 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 13 0 602/05).

Diese Entscheidung ist zu begrüßen: Sicherheit geht vor. Wer sich Motorradschuhe für 500 € kauft, sieht darin keine Kapitalanlage, sondern Schutzkleidung. Ohne Unfall halten solche Gegenstände viele Jahre. Gehen Sie dann bei einem Unfall kaputt, und die Versicherung muss nur den Zeitwert ersetzen, hätte der Betroffene vielleicht nur 250 €. Davon kann er aber keine oder nur minderwertige Ersatzschuhe kaufen. Er würde dann unfallbedingt nach dem Unfall weniger geschützt fahren als vorher. Das kann nicht sein. Denn es gilt der alte Grundsatz im Schadenrecht: Der Schädiger muss den Geschädigten so stellen, wie er vor dem Unfall stand.

7. Ist es zulässig, wenn die Versicherung die Mehrwertsteuer nicht zahlt?

Ja, wenn die Mehrwertsteuer vom Geschädigten nicht bezahlt wird.

Das heißt auf deutsch folgendes: Wenn Ihr Auto einen Türschaden hat und im Gutachten steht, die Reparatur kostet 1.000 € ohne Umsatzsteuer, dann müssen Sie in der Werkstatt 19 % Umsatzsteuer auf 1.000 € zahlen. 19 % Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer sind 190 €. Wird also die Tür tatsächlich repariert zahlen Sie 1.190 € ( = 1.000 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 190 €: Summe: 1.190 €) in der Werkstatt. Dann darf die Versicherung die 19 % natürlich nicht kürzen. Grund: Sie haben die Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer ausgegeben.

Anders aber in folgendem Fall:

Wenn Sie sagen, ich will das Geld, aber die Tür nicht reparieren (was sie dürfen, siehe oben Ziffer 1), dann zahlen Sie die Mehrwertsteuer nicht, weil sie ja nicht in der Werkstatt die Steuer zahlen müssen. Weil sie die Steuer in der Werkstatt nicht zahlen, haben Sie in diesem Umfang auch keinen Schaden. Deshalb kann in diesem Fall die Versicherung die Steuer kürzen. Sonst nicht.

8. Wann kann ich einen Haushaltsführungsschaden geltend machen?

Wenn Sie durch denn Unfall so verletzt wurden, dass Sie ihren Haushalt nicht mehr allein führen konnten.

Es gilt: Ist ein Geschädigter durch unfallbedingte Verletzungen aus einem schuldlos erlittenen Unfall nicht in der Lage, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so hat er gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er für eine Haushaltshilfe aufwenden müsste.

9. Kann ich eine Entschädigung für einen Haushaltsführungsschaden auch dann geltend machen, wenn ich keine Haushaltshilfe eingestellt habe?

Ja, viele wissen dies gar nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich eine Haushaltshilfe einstellt oder von Dritten, z.B. Familienangehörigen oder Freunden, unentgeltlich gepflegt wird.

Zur Geltendmachung eines entsprechenden Haushaltsführungsschadens ist es zwingend notwendig, dass ein ärztliches Attest vorliegt, aus dem sich das Maß der Einschränkung ergibt sowie die Dauer, während der eine Haushaltshilfe benötigt wird (z.B. 2 Stunden täglich für die Dauer von 6 Wochen)

Pro Stunde sind dann 8 €/Stunde eine plausible Forderung. Rechnen Sie mal nach im obigen Beispiel (2 Std. täglich für 6 Wochen) = 2 x 8 € = 16 € täglich x 7 Tage = 112 € x 6 Wochen = 672 €.

Es geht hierbei richtig um Geld.

10. Wann steht mir Schmerzensgeld zu? Wieviel steht mir zu?

Jedem, der durch einen Verkehrsunfall durch das Verschulden eines anderen eine schmerzhafte Körperverletzung erlitten hat, steht Schmerzensgeld zu. Oberstes Gebot ist: Eine Verletzung muss beweisbar sein, sonst gibt es kein Schmerzensgeld. Daher: nach dem Unfall sofort zum Arzt und die Verletzungen attestieren lassen. Ohne Attest gibt es zumeist nichts.

Wieviel Ihnen zusteht? Der Schmerzensgeldprozess hat millionenfache Urteile produziert. Es gibt Schmerzensgeldtabellen und Präzendenzfälle. Zu berücksichtigen sind alle Umstände:

  • wen trifft das größte Verschulden?
  • war die Verletzung absichtlich oder versehentlich?
  • wie schwerwiegend war die Verletzung
  • war der Geschädigte deswegen krank geschrieben? Wenn ja, wie lange?

Wenn alle diese Daten bekannt sind, kann das Schmerzensgeld taxiert werden.

11. Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?

Bei berechtigten Ansprüche trägt die Versicherung der Gegenseite die Anwaltskosten des Geschädigten. Bei Verfahren mit offenem Ausgang tritt die Rechtschutzversicherung ein, wenn Sie Verkehrsrecht mitversichert haben. Fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung oder schauen Sie in Ihre Police. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann zudem schnell taxieren, ob sich für Sie ein konkretes Kostenrisiko ergibt.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

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