Wohnungseigentum: Wer kommt für die Kosten einer baulichen Veränderung auf?

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentum, bauliche Veränderung, Kosten, Hausverwaltung, Verteilung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Enthält ein Beschluss über eine bauliche Veränderung keine abschließende Kostenverteilung, dann ist der nicht zustimmende Wohnungseigentümer von den Kosten der Maßnahme zu befreien.

Der BGH (Urt. v. 11.11.2011 - Az. V ZR 65/11) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem von der Eigentümergemeinschaft eine Schwimmbaderneuerung sowie eine Schwimmbaderweiterung mehrheitlich beschlossen wurde. Ein Wohnungseigentümer hatte diesem Beschluss nicht zugestimmt; er hatte allerdings den Beschluss auch nicht angefochten, so dass dieser bestandskräftig wurde.

Die Hausverwaltung hatte sodann im Folgejahr die gesamten Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen umgelegt. Hiergegen wehrte sich der nicht zustimmende Wohnungseigentümer erfolgreich vor Gericht. 

Die Schwimmbaderweiterung stellte vorliegend eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung jedes Wohnungseigentümers, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Stimmt ein Wohnungseigentümer nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG von den damit verbundenen Kosten zu befreien (und zwar unabhängig davon, ob der Beschluss über die bauliche Veränderung bestandskräftig geworden ist). 

Hinweis:

Enthält der Beschluss über die bauliche Veränderung zugleich eine ausdrückliche Kostenverteilung, welche auch den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer belasten soll, muss zur Vermeidung der Bestandskraft der beschlossenen Kostenverteilung eine Anfechtung stattfinden.

Bei den Beschlussfassungen wird der nicht zustimmende Wohnungseigentümer zudem darauf drängen müssen, dass seine nicht gegebene Zustimmung in irgendeiner Weise protokolliert wird (z.B. namentliche Abstimmung), so dass unzweifelhaft nachvollzogen werden kann, dass er nicht zugestimmt hat.

Das könnte Sie auch interessieren
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Wohnungseigentum: Fristlose Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Risiken beim Kauf vom Bauträger - Zwangsversteigerungsvermerk übersehen