Grundsätzliche Voraussetzungen eines Versäumnisurteils

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Versäumnisurteil, Einspruch
4,21 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
14

Grundsätzlich müssen im Vorfeld eines Versäumnisurteils nach der Zivilprozessordnung vier Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Säumnis einer Partei
    Entweder Kläger oder Beklagter sind beim Gerichtstermin nicht anwesend.

  2. Antrag auf Versäumnisurteil
    Die erschienene Partei muss einen Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen.

  3. Kein Versagungsgrund
    Es darf kein Versagungsgrund (Auflistung in §§ 335, 337 ZPO) vorliegen.
    Beispielsweise könnte die säumige Partei nicht rechtzeitig geladen worden sein oder das Gericht vertagt die Verhandlung, weil es erkennt, dass eine Partei ohne eigenes Verschulden am Erscheinen gehindert ist.

  4. Zulässigkeit der Klage
    Damit über einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils sachlich entschieden werden kann, muss die eigentliche Klage zulässig sein.
    Bei zivilrechtlichen Klagen müssen an dieser Stelle die Prozessvoraussetzungen (ordnungsgemäße Klageerhebung, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Fehlen entgegenstehender Rechtskraft.. .) erfüllt sein.

    1234
    Seiten in diesem Artikel:
    Seite  1:  Eine Partei erscheint nicht zum Gerichtstermin: Das Versäumnisurteil
    Seite  2:  Grundsätzliche Voraussetzungen eines Versäumnisurteils
    Seite  3:  Variante 1: Der Kläger ist abwesend
    Seite  4:  Variante 2: Der Beklagte ist abwesend
    Seite  5:  Wie kann man sich gegen ein Versäumnisurteil wehren?