Grundsätzliche Voraussetzungen eines Versäumnisurteils
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Versäumnisurteil, EinspruchGrundsätzlich müssen im Vorfeld eines Versäumnisurteils nach der Zivilprozessordnung vier Voraussetzungen erfüllt sein.
- Säumnis einer Partei
Entweder Kläger oder Beklagter sind beim Gerichtstermin nicht anwesend. - Antrag auf Versäumnisurteil
Die erschienene Partei muss einen Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. - Kein Versagungsgrund
Es darf kein Versagungsgrund (Auflistung in §§ 335, 337 ZPO) vorliegen.
Beispielsweise könnte die säumige Partei nicht rechtzeitig geladen worden sein oder das Gericht vertagt die Verhandlung, weil es erkennt, dass eine Partei ohne eigenes Verschulden am Erscheinen gehindert ist. - Zulässigkeit der Klage
Damit über einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils sachlich entschieden werden kann, muss die eigentliche Klage zulässig sein.
Bei zivilrechtlichen Klagen müssen an dieser Stelle die Prozessvoraussetzungen (ordnungsgemäße Klageerhebung, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Fehlen entgegenstehender Rechtskraft.. .) erfüllt sein. Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Eine Partei erscheint nicht zum Gerichtstermin: Das Versäumnisurteil Seite 2: Grundsätzliche Voraussetzungen eines Versäumnisurteils Seite 3: Variante 1: Der Kläger ist abwesend Seite 4: Variante 2: Der Beklagte ist abwesend Seite 5: Wie kann man sich gegen ein Versäumnisurteil wehren?