Abrechnung nach Arbeitsstunden plus Materialkosten
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Kostenvoranschlag, Handwerker, Handwerksrechnung In den Fällen, in denen sich der Handwerker auf einen - verbindlichen oder unverbindlichen - Kostenvoranschlag nicht einlässt, erfolgt die Abrechnung nach Erledigung und Abnahme des Werkes. Aber auch die Erstellung der Rechnung ohne vorherigen Kostenvoranschlag darf natürlich nicht im Belieben des Handwerkers stehen. Die Abrechnung muss nachvollziehbar und genau sein und darf sich nur aus den folgenden Positionen zusammensetzen:
- Geleistete Arbeitszeit/Stundenlohn
Je nach Handwerkszweig sind die Stundelöhne unterschiedlich ausgestaltet. Die Lohnspanne bewegt sich in etwa zwischen 25 und 55 Euro/Stunde. Wenn Ihnen die Vergütung zu hoch erscheint, können Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer vergewissern, ob der von Ihnen beauftragte Handwerker sich noch im üblichen Preisrahmen bewegt. (Liste der Handwerkskammern in Deutschland)
Bestätigt Ihnen die Handwerkskammer, dass der Preis überhöht ist, müssen Sie nur den durchschnittlichen Lohn zahlen. Im Übrigen darf natürlich auch nur für die Arbeiter Lohn verlangt werden, die zur Ausführung der Arbeiten tatsächlich erforderlich waren. - Materialkosten
Achten Sie darauf, dass das verwendete und verbrauchte Material im Einzelnen in der Rechnung aufgelistet wird. Die pauschale Angabe eines Betrages reicht nicht aus. - Fahrtkosten
Grundsätzlich ist die Berechnung von Fahrtkosten zulässig. Schon bei der Auswahl des Handwerkers sollten Sie aus diesem Grund darauf achten, dass Sie jemanden aus Ihrer unmittelbaren Nähe beauftragen. Ob die Fahrtkosten dabei nach den Sätzen der Arbeitsvergütung berechnet werden dürfen, wurde von den Gerichten bisher unterschiedlich entschieden.
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