Anspruch auf Studienplatz durch Studienplatzklage

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Kapazitätsklage im Hochschulzulassungsrecht durchsetzbar

Von Rechtsanwältin Regine Filler

In den zulassungsbeschränkten bzw. NC-Fächern (wie z.B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, ect.) erhalten immer mehr Studienplatzbewerber von der ZVS oder Universität die Mitteilung, dass sie auf einer Rangliste eingetragen worden sind bzw. erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz zugeteilt bekommen. Damit muss sich der Studienplatzbewerber aber nicht zufrieden geben. Vielmehr verfügen die Hochschulen in der Regel über weitere freie Kapazitäten, die häufig nicht ausgeschöpft wurden.

Studienplatz ohne Wartezeit

Eine Zuteilung dieser freien Studienplätze kann der Bewerber nur dadurch erreichen, dass ein „Antrag auf außerkapazitäre Zulassung“, ein gerichtliches Eilverfahren bzw. eine Kapazitätsklage angestrengt wird.

In einigen Bundesländern muss bei der Universität ein „Antrag auf außerkapazitäre Zulassung“ vor dem 15.07. (für das Wintersemester) bzw. vor dem 15.01. (für das Sommersemester) gestellt werden. Im gerichtlichen Eilverfahren, welches in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungszeit angestrengt werden muss, kann dann geltend gemacht werden, dass dem Studienplatzbewerber unabhängig von Abitur-Note bzw. Wartezeit ein Studienplatz zusteht, da sich die Hochschule bei der Berechnung der verfügbaren Studienplätze (Kapazität) verrechnet hat. In der Regel werden die Universitäten verpflichtet, die übrigen vorhandenen Kapazitäten an die Studienplatzbewerber, die die außerkapazitäre Zulassung beantragt haben, durch Los zu verteilen (Ausnahme: Uni Mainz, Hamburg, Kiel und Lübeck, hier entscheidet das Gericht nach der „persönlichen Rangposition“). Dabei empfiehlt es sich – insbesondere bei den medizinischen Fächern – gegen mehrere Universitäten Ansprüche zu erheben, um die Chancen einen Studienplatz zu erhalten (insbesondere im Losverfahren) zu erhöhen.

Die Erfolgsaussichten der Verfahren hängen von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Je weniger Studienplatzbewerber (Kläger) es gibt, um so höher sind die Chancen einen der freien „Kapazitätsplätze“ der Universitäten zugeteilt zu bekommen.

Die Höhe der entstehenden Kosten hängt ebenfalls von mehreren Faktoren ab, die teilweise individuell gesteuert werden können. Zunächst ist zu entscheiden, ob lediglich gegen eine Universität oder gegen mehrere Universitäten Ansprüche geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, mit unserer Kanzlei ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, so dass diese Kosten kalkulierbar werden.

Härtefall- oder Ortsanträge sowie Studienortwechsel

Mittels einer "Studienplatz-Klage“ kann auch gegen abschlägige Entscheidungen vorgegangen werden, wenn ein besonderer Ortswunsch besteht, aufgrund einer Behinderung oder sonstiger Umstände ohne Erfolg einen Härtefallantrag gestellt wurde oder ein Antrag auf Studienplatztausch oder –wechsel abgelehnt worden ist.

Beachten Sie unbedingt:

Da in den Verfahren neben den Frist- diverse Formvorschriften zu beachten sind, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein erfolgreiches Verfahren ist nur solange möglich, wie der Studienplatzbewerber an keiner Hochschule in dem gewünschten Studienfach vorläufig oder endgültig zugelassen ist.