Restschuldbefreiung nach sieben Jahren (Wohlverhaltensperiode)

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenzordnung
4,9 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Sollte sie erteilt werden, erlöschen alle noch ausstehenden Verbindlichkeiten, die bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens angemeldet wurden und noch nicht beglichen sind. Es besteht dann also keine Forderungsmöglichkeit mehr seitens der Gläubiger.

Die Restschuldbefreiung kommt grundsätzlich nur für natürliche Personen und den redlichen Schuldner in Frage. Er darf NICHT

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein,
  • finanzielle Mittel unlauter erschlichen haben (z. B. durch falsche Angaben über Schulden bzw. Sicherheiten),
  • innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist schon einmal in den Genuss einer Restschuldbefreiung gekommen sein,
  • verschwenderisch gehandelt haben,
  • während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bzw. -fristen verletzt haben,
  • allgemein falsche Angaben gemacht haben.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss spätestens beim Berichtstermin gestellt werden.

Achtung: Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz wurde zum Dezember 2001 geändert. Unter anderem wurde die Wohlverhaltensperiode verkürzt - sie beträgt ab Ende 2001 regelmäßig sechs Jahre. Mehr finden Sie hier.

5678
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Insolvenzordnung vom Januar 1999
Seite  2:  Regelinsolvenzverfahren
Seite  3:  Verfahrensbeteiligte
Seite  4:  Der Insolvenzantrag
Seite  5:  Insolvenzgründe
Seite  6:  Verbraucherinsolvenzverfahren
Seite  7:  Restschuldbefreiung nach sieben Jahren
Seite  8:  Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode
Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz seit 2001