Verkehrsordnungswidrigkeit in Österreich

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Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Staatsvertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Auf Grundlage dieser Regelung wird durch die Bundesländer Vollstreckungshilfe zum Zwecke der Beitreibung von Geldforderungen geleistet. Urkunden und Schriftstücke können direkt an den Betroffenen per Post übersandt werden.

In Österreich gibt es keinen Bußgeldkatalog. Einfache Verkehrsverstöße werden im Rahmen eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens mittels Organmandat, Anonym- oder Strafverfügung geahndet. Bei schwerwiegenderen Zuwiderhandlungen kommt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung. Hier wird der Beschuldigte zunächst angehört. Danach entscheidet die Behörde, ob ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt wird. Die Anonymverfügung ist an den Halter gerichtet, ohne dass diesem hierdurch eine Beschuldigteneigenschaft zuteil wird. Aus diesem Grund kann auch keine Vollstreckung eingeleitet werden. Sofern der geforderte Strafbetrag innerhalb von vier Wochen bezahlt wird, hat sich der Vorgang ohne Nachteil für den Halter erledigt. Ein Rechtsbehelf ist gegen die Anonymverfügung nicht statthaft. Für den Fall der Nichtzahlung wird ein Verfahren zur Ermittlung des Lenkers eingeleitet. Die Behörde kann vom Halter Auskunft darüber verlangen, wer dessen Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Zuwiderhandlugen werden mit Geldbußen geahndet. Gegen die Strafverfügung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Sofern keine Einstellung verfügt, sondern ein Straferkenntnis ausgesprochen wird, kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung einlegen. Diese hat aufschiebende Wirkung. Es wird dann das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Auch bei Rechtskraft der Verfügung wird in Deutschland die Leistung von Vollstreckungshilfe aber abgelehnt. Allerdings kann eine derartige Geldbuße in Österreich vollstreckt werden, sofern nicht zwischenzeitlich Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

Dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, der keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, kann zwar nicht die Lenkberechtigung entzogen werden, es kann aber für einen bestimmten Zeitraum das Recht aberkannt werden, in Österreich ein Kraftfahrzeug zu führen. Dieses Fahrverbot hat in Deutschland jedoch keine Wirkung. Bei bestimmten Verkehrsverstößen erfolgen vor der Entziehung der Lenkberechtigung zunächst Vormerkungen im Register und es werden behördliche Maßnahmen angeordnet.