Schadenersatz aus der Beziehung Arzt/Patient

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Die Einwilligung

Bei einer Behandlung des Arztes muss man sich immer vor Augen führen, dass dies meist eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung darstellt, wenn es sich um einen Eingriff in den Körper handelt. Dies wird z.B. angenommen bei Operationen, Injektionen, Bestrahlungen, Bluttransfusionen, riskanten Untersuchungen oder derVerabreichung von aggressiven Medikamenten. Die Behandlung wird erst dadurch rechtmäßig, wenn eine wirksame Einwilligung in die Heilbehandlung vorliegt.

Einwilligen kann aber nur der aufgeklärte Patient. Dies ist sehr wichtig, denn obwohl kein Behandlungsfehler bei der Durchführung vorliegt, kann durch eine fehlerhaft zustande gekommene Einwilligung ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arzt entstehen.

Die Einwilligung ist eine Willenserklärung. Wirksam einwilligen können auch minderjährige Kinder, sofern diese reif genug sind, um die Tragweite von Einwilligung und Eingriff zu verstehen. Ansonsten ist die Einwilligung der personensorgeberechtigten Eltern erforderlich.

Wichtig ist somit eine vollständige Aufklärung. Der Arzt muss in einer Sprache sprechen, die auch der Laie versteht und mindestens über die Erkrankung, sowie über Art und Schwere des Eingriffs berichten. Tut er dies nicht, so bleibt der Eingriff rechtswidrig und der Arzt hat für alle Folgen einzustehen. Der Arzt muss auch über die Dringlichkeit der Behandlung, die Erfolgsausichten, die Risiken, die Dauer der Schmerzen, über Nebenwirkungen und über Behandlungsalternativen aufklären. Dies ist selbst dann notwendig, wenn die Behandlung lebensnotwendig ist. Eine besonders gründliche Aufklärung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Eingriff nicht dringend notwendig und der Behandlungserfolg zweifelhaft ist.

Beispiele für eine fehlerhafte Einwilligung:

  • Keine Aufklärung darüber, dass durch eine Darmspiegelung der Darm beschädigt werden könnte. Die erklärte Einwilligung wäre aufgrund eines Aufklärungsfehlers unwirksam.
  • Einwilligung in eine Kaiserschnittentbindung. Der Arzt führt aber eine Vaginalentbindung durch.
  • Einwilligung in die Entfernung der Polypen, der Arzt entfernt aber zusätzlich ohne Anlass noch die Mandeln.
  • Einwilligung in eine Knieoperation, der Arzt operiert versehentlich das falsche Bein.

Die fehlende oder unvollständige Aufklärung führt zu einer Haftung des Arztes. Aber es kann auch sein, dass ein Patient eingeliefert wird, der nicht bei Bewusstsein ist. Es können sich auch erst während der Narkose Umstände herausstellen, die ein anderes Vorgehen nötig machen. In diesen Fälle kommt eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten in Betracht.
Eine solche Einwilligung muss stets der Arzt beweisen. Dies ist nicht immer einfach, denn es reicht nicht, was ein "vernünftiger Patient" gewollt hätte. Es ist das persönliche Verlangen des Patienten entscheidend, auch wenn dies unvernünftig ist. Kann der Arzt keine mutmaßliche Einwilligung beweisen, so haftet er für den rechtswidrigen Heileingriff.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Schadenersatz aus Vertrag - Was ist zu beachten
Seite  2:  Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
Seite  3:  Voraussetzung: Zurechenbare und schuldhaft fehlerhafte Behandlung
Seite  4:  Die Einwilligung
Seite  5:  Beweislast
Seite  6:  Fehlschlag einer Sterilisation
Seite  7:  Krankenhaushaftung für Behandlungsfehler
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