Schadenersatz für gestohlene Gegenstände beim Arzt oder im Krankenhaus
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Diebstahl, Krankenhaus, Arzt, SchadenersatzStationäre Behandlung
In der stationären Behandlung ist der Patient meist nicht in der Lage, effektiv auf seine Gegenstände aufzupassen. Oft liegen Untersuchungen an, zu denen der Patient nicht seine gesamten Kleidungsstücke und Wertgegenstände mitnehmen kann. Das Krankenhaus muss dann dafür sorgen, dass dem Patienten die Möglichkeit gegeben wird, seine Gegenstände wie z.B. Brille, Hörgerät, Portmonee oder Uhr in einem geeigneten Behältnis unterzubringen. Um dieser Pflicht nachzukommen reicht es allerdings, wenn auf dem Zimmer ein Wertfach vorhanden ist oder die Patienten die Wertgegenstände auf der Station abgeben können. Nutzt der Patient diese Möglichkeit nicht und kommt die Uhr abhanden, so trägt er den Schaden selbst.
Sollte hingegen das Klinikpersonal nachweislich den Diebstahl der Wertsachen begangen haben, so muss das Krankenhaus Schadenersatz auch dann leisten, wenn der Patient keinen Gebrauch von dem Wertfach oder der Aufbewahrungsmöglichkeit gemacht hat.
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