Schadenersatz für gestohlene Gegenstände beim Arzt oder im Krankenhaus
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Diebstahl, Krankenhaus, Arzt, SchadenersatzAmbulante Behandlung
In der ambulanten Behandlung werden geringere Anforderungen an die Verwahrungspflicht des Arztes gestellt. Dieser muss eine gesicherte Umgebung für die mitgebrachten Gegenstände nur dann schaffen, wenn diese aufgrund der Untersuchung oder Behandlung abgelegt werden sollen. Ist es notwendig, dass Sie für eine ambulante OP z.B. Ihre Brille und das Hörgerät ablegen müssen, so hat der Arzt für diese Situation ein Wertfach bereit zu stellen, wo dieses sicher abgelegt werden kann.
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