Die Obliegenheitsverletzung im Versicherungsvertrag

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Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Es gibt vertragliche Obliegenheiten, die vor Schadenseintritt (= Versicherungsfall ) und solche, die nach Schadenseintritt zu erfüllen sind. Diese Unterscheidung ist insofern beachtlich, als dass Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Schadensfall zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen können. Dies wird bestimmt in § 6 VVG.

Mit vertraglichen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall sollen entweder die Gefahr eines Schadens gemindert oder aber eine Gefahrerhöhung vermieden werden.

Beispiel: Die Nichtanzeige der Lagerung explosiver Stoffe nach Abschluss eines Feuerversicherungsvertrages bedeutet eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall. Denn im Fall eines Feuers bedeuten die explosiven Stoffe eine unnötige Erhöhung des Schadens durch die dadurch ausgelöste zusätzliche Explosion.

In einem Versicherungsvertrag kann dabei bestimmt werden, dass der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall von seiner Leistungspflicht befreit sein soll. Zu einer solchen Leistungsfreiheit kommt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit unverschuldet verletzt hat.

Des Weiteren kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, wenn er von einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit unverschuldet verletzt hat.

Kündigt der Versicherer nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat, darf er sich bei Eintritt eines Schadens und somit bei einem Versicherungsfall nicht mehr auf Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung berufen.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, die der Minderung der Gefahr eines Schadens oder der Vermeidung einer Gefahrerhöhung dienen sollte, so darf sich der Versicherer aber dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Schadens oder den Umfang der Leistung des Versicherers hatte. Hier spricht man von der so genannten "fehlenden Kausalität".

Beispiel: Sie lagern entgegen ihrer Obliegenheit in einem versicherten Lager explosive Stoffe. Tatsächlich bricht ein Feuer aus, jedoch in anderem Teil des Lagers. Die explodierenden Stoffe sind nicht betroffen bzw. explodieren nicht.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung
Seite  2:  Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Seite  3:  Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Seite  4:  Wer muss was beweisen?
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