Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

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Drogen / Berauschende Mittel

Sicherlich ist die Versuchung sein Auto trotz vorherigen Alkoholgenusses zu benutzen groß. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Kontrollen immer häufiger werden und ziehen Sie die möglichen Konsequenzen in Betracht. Alkohol im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt. Sollten Sie der Versuchung doch einmal erlegen sein und wurden dabei erwischt, sollten Sie sich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens suchen. Nur ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Dies gibt ihm die Möglichkeit sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen. Anhand dieses Einsicht kann der Rechtsanwalt eine geeignete Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln.

Die anschließende Aufstellung soll Ihnen einen kurzen Überblick über die möglichen Folgen des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr in Verbindung mit Alkohol verschaffen.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
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Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille:

nicht strafbar, wenn beim Fahrzeugführer keinerlei Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt;

Gibt es indes Anzeichen von Fahrunsicherheit (unsicherer Fahrweise etc) oder sind Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt drohen Ihnen 7 Punkte und eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille:

  250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Wenn Sie bereits einmal oder mehrere Male auffällig geworden sind, werden weitere Verstöße härter geahndet:

  • bei Eintragung von bereits einer Entscheidung  500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen  750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

ab 1,1 Promille:

Geldstrafe oder Freiheitsentzug, zusätzlich 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis Bitte beachten Sie, dass Sie ab 1,1 Promille eine Straftat begehen. Meist ergeht daraufhin ein Strafbefehl gegen diesen sollte Einspruch eingelegt werden.

Ab 1,6 Promille mit dem Fahrrad:

Auch mit dem Fahrrad droht der Staat mit Sanktionen, Geldstrafe oder Freiheitsentzug.

Zu der Liste der berauschenden Mittel gehören Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy, Opiate, Valium, etc.

Es gibt bislang keine Grenzwerte, wie man sie vom Alkohol her kennt. Grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) gilt die 0-Grenze. Bewegen Sie also verantwortlich ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr droht Ihnen eine Geldbuße in Höhe von  250,- EUR, sowie 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Wenn Sie bereits einmal oder mehrere Male auffällig geworden sind, werden weitere Verstöße härter geahndet:

  • bei Eintragung von bereits einer Entscheidung  500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen  750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Bitte beachten Sie wiederum, dass Sie sich bei Konsum von Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln strafbar machen können.

Sascha Kugler
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