Das neue Gewährleistungsrecht

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Definitionen

Die einschneidendsten Änderungen ergeben sich im neuen Schuldrecht dort, wo es um mangelhafte Produkte geht. So entfällt die Unterscheidung von Rechtsmangel und Sachmangel. Ebenso entfällt ein Problem, über das sich Juristen über Generationen hinweg gestritten haben: Die Frage, wonach beurteilt wird, ob ein Mangel oder Fehler an der Kaufsache vorliegt. Den jahrelangen Streit entscheidet der Gesetzgeber nun per Definiton.- Nach dem neuen Gesetzestext gilt der so genannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist die Sache immer dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Haben die Parteien keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, ist die Sache mangelhaft, wenn sie nicht dem entspricht, was bei Sachen gleicher Art üblich ist, oder was der Käufer normalerweise erwarten konnte.

Beispiel:
Horst-Sergio bestellt von Brigitte-Jaqueline Autoreifen mit Herstellungsjahr 2001. Brigitte-Jaqueline liefert Autoreifen mit Herstellungsjahr 1999. Die Lieferung entspricht nicht der Vereinbarung und ist damit mangelhaft.

Hätten Horst-Sergio und Brigitte-Jaqueline nicht das Herstellungsjahr 2001 vereinbart, so wären auch Reifen mit Herstellungsjahr 1999 mangelfrei gewesen, solange sie anderweitig in Ordnung waren.

Die Schuldrechtsreform nimmt den Juristen noch in einem weiteren Bereich die Arbeit ab. Sie legt nämlich fest, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn eine andere Sache als vereinbart oder zu wenig von der vereinbarten Sache geliefert wird.

Rechtsfolgen

Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, so stehen dem Käufer bestimmte Rechte zu. Diese Rechte haben sich durch die Reform des Schuldrechts verändert.

Bisher war es so, dass man beim Kauf eines fehlerhaften Produktes lediglich wandeln (im neuen Schuldrecht gibt es den Begriff der Wandlung nicht mehr. Die Wandlung wird durch den "normalen" Rücktritt abgelöst, der tatsächliche Ablauf bleibt jedoch gleich) oder mindern konnte.

Nach neuem Schuldrecht kann man nun, neben den eben genannten Möglichkeiten, auch vom Verkäufer verlangen, dass er den Fehler am Produkt behebt. Er muss es also kostenfrei reparieren oder ein neues liefern (so genannte Nacherfüllung oder Nachbesserung).

Welche der beiden Möglichkeiten der Nacherfüllung ergriffen wird, bestimmt der Käufer.

Aber Vorsicht: Die Nacherfüllung geht - soweit sie möglich ist - dem Rücktritt und der Minderung vor. D.h. bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren. Erst, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Minderung oder Wandlung verlangen.

Beispiel:
Horst-Patrick kauft von Jamie-Pascal ein kombiniertes Fax- Kopiergerät. Was beide zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen ist, dass die Faxfunktion an dem Gerät nicht funktioniert. Horst-Patrick nimmt das Gerät mit nach Hause und packt es aus. Nach einem Funktionstest stellt er fest, dass das Fax nicht funktioniert. Kurz darauf kommt seine Frau nach Hause, die ihrerseits auch ein Fax gekauft hat. Somit kann Horst-Patrick die Faxfunktion an seinem Kombigerät eigentlich gar nicht brauchen. Früher war es so, dass Horst-Patrick nun vom Vertrag mit Jamie-Pascal zurücktreten oder den Kaufpreis mindern könnte. Heute ist es so, dass Horst-Patrick nicht sofort zurücktreten kann. Soweit Jamie-Pascal darauf besteht, das Gerät zu reparieren oder umzutauschen, muss Horst-Patrick dies hinnehmen.

Innerhalb welcher Zeitspanne muss ich meine Gewährleistungsrechte geltend machen? Dies wird durch die Verjährungsvorschriften geregelt.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Neues Schuldrecht - Mehr Rechte beim Kauf
Seite  2:  Haftung für Werbung
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Seite  6:  Verjährung
Seite  7:  Beweislast
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