Der Augenschein
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Beweis, Beweiswürdigung, Beweismittel, ZeugeDie Einnahme des Augenscheins bewirkt die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen durch sinnliche Erfahrung. Hierunter fällt beispielsweise das Probieren von Lebensmitteln, das Anhören von Geräuschen, das Riechen von Gerüchen oder das Betrachten von Fotografien und Skizzen.
Der in der Praxis häufigst vorkommendste Fall ist der so genannte Ortstermin. Darunter ist die Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten zur Klärung von streitigen Fragen, z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Verkehrsunfällen, zu verstehen.
Die Augenscheinseinnahme dient dazu, dass sich das Gericht zur Urteilsfindung ein eigenes Bild über den streitigen Lebenssachverhalt verschaffen soll. Bei einem umstrittenen Verkehrsunfall kann der Richter z.B. den Ort des Geschehens aufsuchen, um die jeweilige Verkehrsführung oder Ampelschaltung einzusehen.
Verfahrensrecht StPO - Zeugnisverweigerungsrechte