Der Zeuge

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Zeuge ist jede Person, die über vergangene Wahrnehmungen über Tatsachen oder Zustände vor Gericht eine Aussage macht. Wer Partei, Beteiligter oder Beschuldigter des Rechtsstreits ist, kommt als Zeuge vor Gericht nicht in Betracht.

Der Zeuge dient dazu, Licht ins Dunkel des umstrittenen Geschehens zu bringen. Er soll dem Gericht ermöglichen, selbständig beurteilen zu können, wie sich der Geschehensablauf höchstwahrscheinlich tatsächlich abgespielt hat.

Ist man als Zeuge vom Gericht zur Verhandlung geladen worden, bringt das verschiedene Pflichten mit sich.
Der Zeuge ist grundsätzlich zum Erscheinen, zur Aussage und zur Abgabe eines Eides verpflichtet. Diese Zeugenpflicht besteht selbst dann, wenn der Zeuge der Ansicht ist, dass er dem Gericht mit seiner Aussage nicht weiterhelfen kann, weil er das streitige Geschehen an sich nicht mitbekommen habe.

Die Entscheidung über den Verzicht auf die Erfüllung einer Zeugenpflicht obliegt einzig und allein dem Gericht, das den Zeugen zum Prozess zur Aussage geladen hat. Dies führt dazu, dass der Zeuge beispielsweise nicht berechtigt ist, sich eigenmächtig der Ladung vor Gericht durch Nichterscheinen zu entziehen. Sofern der Zeuge gegen diese Pflichten verstößt, kann das Gericht z.B. gegen den nicht erschienenen Zeugen als Strafe ein Ordnungsgeld verhängen oder ihm durch sein Ausbleiben die verursachten Kosten auferlegen.

Im Gesetz sind Ausnahmen geregelt, nach denen von der Erfüllung der Zeugenpflichten abgesehen werden kann bzw. muss. Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht, was dazu führt, dass die Pflicht zur Aussage entfällt. Dies trifft z.B. auf so genannte Berufsgeheimnisträger zu, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, beispielsweise Priester oder Rechtsanwälte. Wenn das Gericht beabsichtigt, diese Berufsgeheimnisträger etwa über den Inhalt einer Beichte oder eines Mandantengesprächs zu vernehmen, können sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und die Aussage verweigern.

In der Praxis wird die Aussage eines Zeugen vom Gericht mit Vorsicht genossen, weil das Erinnerungsvermögen des Zeugen mit fortlaufender Zeit regelmäßig Lücken aufweist und der Zeuge den damaligen Geschehensablauf lediglich eingeschränkt aus seiner Sicht, also nicht objektiv komplex, wahrgenommen hat.

Nahere Infos zu der Problematik von Zeugenaussagen gibt es hier.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die richterliche Beweiswürdigung
Seite  2:  Der Sachverständige
Seite  3:  Der Augenschein
Seite  4:  Der Zeuge
Seite  5:  Die Urkunde
Seite  6:  Die Parteivernehmung
Seite  7:  Die Beweislast - Wer hat was zu beweisen?
Seite  8:  Die Beweislastumkehr
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