Die Parteivernehmung

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Beweis, Beweiswürdigung, Beweismittel, Zeuge
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Bei der Parteivernehmung soll durch Vernehmung des Gegners vor Gericht das strittige Geschehen aufgeklärt werden. Hierzu wird die Partei über ihre eigenen früheren Wahrnehmungen vom Gericht vernommen. Dadurch soll sich das Gericht ein eigenes Bild über den vergangenen Geschehensablauf verschaffen.

Als Beweismittel kommt die Parteivernehmung nur dann in Betracht, wenn die Beweisführung nicht durch ein anderes Beweismittel möglich ist, oder der Beweis nicht vollständig erbracht werden kann. Da die Partei vor Gericht grundsätzlich ein eigenes (erhebliches) Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, hat sich die Parteivernehmung in der Praxis als das schwächste Beweismittel bewährt: da nur in seltenen Fällen eine, vom bisherigen Parteivortrag abweichende, Aussage vor Gericht erwartet werden kann.

Die Parteivernehmung vor Gericht ist immer dann unzulässig, wenn das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache feststeht. Wenn also beispielsweise der Verkäufer gegen den Käufer Klage auf Zahlung eines angeblich noch ausstehenden Kaufpreises erhebt, ist die Vernehmung des Käufers als Partei unzulässig, wenn die Bezahlung des Kaufpreises bereits durch Vorlage einer Quittung als Urkunde nachgewiesen ist. Denn durch die Quittung wurde insoweit bereits das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache erbracht.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die richterliche Beweiswürdigung
Seite  2:  Der Sachverständige
Seite  3:  Der Augenschein
Seite  4:  Der Zeuge
Seite  5:  Die Urkunde
Seite  6:  Die Parteivernehmung
Seite  7:  Die Beweislast - Wer hat was zu beweisen?
Seite  8:  Die Beweislastumkehr
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