Tipps für den Verkäufer beim Pferdekauf
Mehr zum Thema: Kaufrecht, Tierkauf, Tierrecht, Pferd, PferdekaufDer Verkäufer muss grundsätzlich umdenken: Es ist jetzt im Interesse des Verkäufers, bei dem Käufer einen hohen Kenntnisstand von der tatsächlichen Beschaffenheit des Pferdes zu erzeugen. Kennt der Käufer die "Mängel" und kauft das Pferd trotzdem, so kann er sich später nicht mehr hierauf berufen.
- Der gewerbsmäßige Verkäufer sollte Folgendes beachten:
Zuerst stellt sich die Frage, wann ein Verkäufer gewerbsmäßig handelt:
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E-Mail:Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, TierkaufrechtIch gehe davon aus, dass der steuerrechtliche Begriff der Beurteilung zugrunde gelegt wird: Danach ist ein Verkäufer dann Unternehmer, wenn er drei oder mehr Pferde im Jahr verkauft.
Bei Verkauf von Pferden an einen anderen Unternehmer kann der gewerbliche Verkäufer:
- Gewährleistungsansprüche ganz oder teilweise ausschließen.
- auch andere Folgen individuell vereinbaren.
- Bei Verkauf an einen Privaten ist ein Ausschluss der Gewährleistung begrenzt möglich!Er sollte im Vertrag:
- offensichtliche Beeinträchtigungen in den Vertrag mit aufzunehmen ("Das Pferd hat einen leichten Ton");
- eine tierärztliche Kaufuntersuchung mit in den Vertrag einbeziehen.
Grund: Wegen der neuen Beweisregeln beim Verbraucherkauf kann das Gutachten (je nach im Auftrag gegebenen Untersuchungsumfang) den Verkäufer im Streitfall entlasten, wenn der Käufer in den ersten sechs Monaten Mängel wegen Krankheit geltend macht und bei der Untersuchung kein Befund festgestellt worden war.
Formulierungsbeispiel:
"Das Protokoll der Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. Müller wird ausdrücklich zum Bestandteil dieses Kaufvertrages gemacht und legt die vertragsgemäße Beschaffenheit des Pferdes Wotan XYZ fest."
Nicht auszuschließen ist seine Einstandspflicht für fehlende "Beschaffenheit des Tieres" bezogen auf die Eigenschaften, die man bei einem Pferd der vereinbarten Preisklasse nach allgemeinen üblicher Anschauung erwarten darf.
- die Gewährleistungsansprüche einzugrenzen.
Bei einem Kaufvertrag mit einem Privaten kann das Gewährleistungsrecht nur begrenzt eingeschränkt werden. Möglich ist der Ausschluss sämtlicher Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit des Käufers.
Formulierungsbeispiel:
"Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Mangels des verkauften Pferdes wird ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die weiteren Mängel beträgt ein Jahr."
Verkäufer, die gewerblich mit Pferden handeln, müssen darauf achten, dass ihre Verträge den Voraussetzungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechen. Werden in einzelnen Kaufverträgen bestimmte Rechte ausgeschlossen, so kann dieser Ausschluss unter Umständen unwirksam sein mit der Folge, dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Es ist daher anzuraten, mit anwaltlicher Hilfe einKaufvertragsformular erstellen zu lassen.
- Verkäufer als Privatperson:
Ob der private Verkäufer sein Pferd an Private oder Unternehmer verkauft, ist unerheblich. Er kann sämtliche Haftung für Mängel ausschließen. Wird das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit festgestellt, muss in diesem Fall immer der Käufer beweisen, dass diese Eigenschaft bereits bei Übergabe nicht vorlag.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Zum Verständnis: Regelungen des Viehkaufrechts bis zum 31.12.2001 Seite 2: Gründe für die gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2002 Seite 3: Das neue Gewährleistungsrecht für Verträge ab dem 01.01.2002 Seite 4: Tipps für den Verkäufer beim Pferdekauf Seite 5: Tipps für den Käufer beim Pferdekauf Seite 6: Tipps für beide Parteien Seite 7: Eigene Betrachtung der neuen GesetzeslageSie haben Fragen? Nehmen Sie gleich Kontakt auf.RechtsanwältinBirgit RaupersGroßburgwedel