Die Mordmerkmale

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Warum werden die meisten Straftäter, die einen Menschen getötet haben, wegen Totschlags, selten aber wegen Mordes verurteilt? Die Antwort ist in der Charakteristik des Mordes bzw. der Mordmerkmale zu sehen: Bis auf die Mordmerkmale "Heimtücke", "grausam" und "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegen die verwerflichen Besonderheiten eines Mörders in dessen besonders krimineller Denkweise: Die meisten Mordmerkmale beschreiben eine besonders gefährliche Gesinnung des Täters. "Mordlust", "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs", "Habgier" oder "sonst niedrige Beweggründe" spielen sich alle auf der psychischen Ebene des Täters ab. Die Staatsanwaltschaft hat es in der Regel schwer, das Vorliegen eines dieser Mordmerkmale vor Gericht zu beweisen, da sie nur die Denkweise oder Motivation des Täters beschreiben und nicht unbedingt nach außen zu Tage treten.

Die Mordmerkmale lassen sich in Gruppen einteilen:

  • Besonders verwerflicher Beweggrund (Gruppe 1)
  • Besonders verwerfliche Art und Weise (Gruppe 2)
  • Besonders verwerflicher Zweck (Gruppe 3)

Gruppe 1:

  • Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist.
    Beispiele sind das Töten zum Zeitvertreib, aus Neugier, Angeberei und ähnliche Fälle.
  • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer in der Tötung selbst geschlechtliche Befriedigung sucht oder sich an der Leiche befriedigen will. Weiterhin hat dieses Merkmal, wer eine andere Person vergewaltigt und dabei Gewalt anwendet mit dem Wissen, dass die Gewalt geeignet ist, das Opfer zu töten.
    Die Person der sexuellen Begierde muss mit dem Opfer identisch sein.
  • Habgier ist das Streben nach Gewinn um jeden Preis.
  • Sonstige niedrige Beweggründe sind alle Motive, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind. Beispiele können sein Haß, Rache, Wut oder Neid. Eifersucht ist meist kein niedriger Beweggrund.

Gruppe 2:

  • Grausam tötet ein Mensch, wenn er dem Opfer aus gefühlsloser Gesinnung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
  • Gemeingefährlich sind die Mittel zur Tötung dann, wenn der Täter nicht in der Lage ist, diese zu kontrollieren und so die Möglichkeit besteht, dass mehrere oder viele Personen in Lebensgefahr schweben. Abzustellen ist hierbei also auf die Verursachung einer allgemeinen Gefahr. Beispiele sind Bomben, Gift, Brandstiftung etc.
  • Heimtückisch ist die Tötung dann, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Ein Frontalangriff kann auch diesem Merkmal genügen, wenn er so erfolgt, dass das Opfer keine Chance der Gegenwehr hat.

Gruppe 3:

  • Wer einen Menschen tötet ist dann ein Mörder, wenn dies in der Absicht geschieht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Diese Absicht braucht nicht der alleinige Grund zur Tötung zu sein, aber ihr muss eine entscheidende Gewichtung zukommen. Der BGH spricht diesbezüglich von der "Triebfeder des Handelns".
    Beispiele sind die Tötung eines angefahrenen Verkehrsteilnehmers, damit es keine Zeugen gibt für die Straftat des Anfahrens. Auch die Tötung eines Polizisten ist ein Mord, wenn der Polizist sonst von einer vorher begangenen Straftat Wind bekommen würde. Nicht aber, wenn die Straftat und der Täter dem Polizisten schon bekannt sind und durch die Tötung nur die drohende Festnahme verhindert werden soll.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen das Leben - Worum es geht
Seite  2:  Der Totschlag
Seite  3:  Der Mord
Seite  4:  Die Mordmerkmale
Seite  5:  Die fahrlässige Tötung
Seite  6:  Die Tötung auf Verlangen
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