Das Vortäuschen und Ankündigen von Straftaten
Ratgeber - Strafrecht
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§ 145d StGB [Vortäuschen einer Straftat]
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, - dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten - an einer rechtswidrigen Tat oder
- an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1:
Straftaten gegen die Staatsgewalt - Worum es geht
Seite 2:
Die Gefangenenbefreiung
Seite 3:
Die Bildung einer krimineller Vereinigung
Seite 4:
Die Bildung terroristischer Vereinigungen
Seite 5:
Die Volksverhetzung
Seite 6:
Der Missbrauch von Notrufen
Seite 7:
Das Vortäuschen und Ankündigen von Straftaten
Seite 8:
Androhung von Straftaten