Das Vortäuschen und Ankündigen von Straftaten

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§ 145d StGB [Vortäuschen einer Straftat]

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
  1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
  1. an einer rechtswidrigen Tat oder
  2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen die Staatsgewalt - Worum es geht
Seite  2:  Die Gefangenenbefreiung
Seite  3:  Die Bildung einer krimineller Vereinigung
Seite  4:  Die Bildung terroristischer Vereinigungen
Seite  5:  Die Volksverhetzung
Seite  6:  Der Missbrauch von Notrufen
Seite  7:  Das Vortäuschen und Ankündigen von Straftaten
Seite  8:  Androhung von Straftaten
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