Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess

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Untersuchung verdächtiger Personen

Um dem Beschuldigten eine vorgeworfene Tat nachweisen zu können, ist es manchmal erforderlich, dass körperliche Untersuchungen vorgenommen werden. Die gängigsten Mittel hierfür sind die Blutprobeentnahmen bei Verdacht auf Trunkenheit am Steuer und die DNA-Analyse (meist über Speicheltest - wie im bekannten Fall in Mardorf, als zur Ergreifung eines Gewalttäters im Jahr 1997 der gesamte Ort zum Speicheltest bestellt wurde).

Für diese Maßnahmen genügt ein einfacher Anfangsverdacht, sie stehen aber unter Richtervorbehalt. Die Blutprobe muss von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst erfolgen und ist nur dann anzuordnen, wenn keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind. So ist ein Eingriff durch eine Krankenschwester, einen Studenten oder einen Pfleger rechtswidrig, wenn er ohne Einverständnis des Betroffenen stattgefunden hat.
Hier stellt sich die Frage, ob ein so gewonnenes (rechtswidriges) Ergebnis im Strafverfahren überhaupt verwertbar ist. Die Antwort findet man, wenn man nach dem Zweck dieses Arztvorbehaltes fragt. Dieser liegt gerade nicht darin, dass man ein qualitativ höheres Untersuchungsergebnis erlangt, denn die entnehmende Person ist auf das Ergebnis ohne Einfluss. Der Zweck liegt darin, den Beschuldigten vor gesundheitlichen Risiken zu bewahren. Deshalb dürfen durch einen Nicht-Arzt gewonnene Blutproben auch grundsätzlich im Verfahren verwendet werden.

Die DNA-Analyse obliegt dem dafür zuständigen Sachverständigen. Solche Analysen sind nur zulässig, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, dienen. Weitergehende Feststellungen (z.B. Feststellung einer Aidserkrankung zur Gefahrenabwehr) sind aus Gründen des Datenschutzes ausdrücklich verboten.

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Seite  1:  Zwangsmittel - Worum es geht
Seite  2:  Durchsuchung von Personen
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Seite  5:  Fahndung und Überwachung
Seite  6:  Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger
Seite  7:  Observierungsmaßnahmen
Seite  8:  Vorläufige Festnahme
Seite  9:  Untersuchungshaft
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