Der Diebstahl

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§ 242 StGB [Diebstahl]

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen und ist ein Zueignungsdelikt: Es handelt sich um eine Tat, bei der es dem Täter um die Zueignung der Beute geht. Charakteristisch für den Diebstahl ist die Wegnahme. Dennoch ist es oft sehr schwer, den Diebstahl vom Betrug zu unterscheiden, insbesondere bei sogenannten Trickdiebstählen.

  • Diebstahlsobjekt muss eine fremde, bewegliche Sache sein: Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. Auch Tiere sind Sachen. Eine Sache ist fremd, wenn sie einem anderen gehört, und beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
  • Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung/Herstellung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, getragen von einem Herrschaftswillen.
    Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

Für den Diebstahl geringwertiger Sachen (ca. bis 50 DM) ist ein Strafantrag erforderlich.

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Seite  1:  Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite  2:  Der Diebstahl
Seite  3:  Die Unterschlagung
Seite  4:  Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite  5:  Der besonders schwere Diebstahl
Seite  6:  Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite  7:  Die Sachbeschädigung
Seite  8:  Der Betrug
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Seite  10:  Der Versicherungsmissbrauch
Seite  11:  Das Erschleichen von Leistungen
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Seite  15:  Der Kapitalanlagebetrug
Leserkommentare
von Felix3317 am 06.06.2020 01:19:58# 1
Unser Vermögen wurde um einen fast 6stelligen Betrag durch arglistige Täuschung durch den privaten Immobilienverkäufer, seinen Anwalt, der unsere Ausführungen im Prozeß vor dem Landgericht als „Vortrag ins Blaue" abgetan hat mit der Folge, uns komplett mundtot zu machen, die Richterin hat die Prozeßakte gefälscht, indem sie die Aussage des Hausverkäufers ins Gegenteil abgeändert und dessen Zeugen zur Falschaussage motiviert hat, ein weiterer Zeuge hat ebenfalls eine Falschaussage gemacht. Die Richter in der nächsten Instanz deckten ihre Vorgänger vom Landgericht, das der nächsten Instanz (OLG) eine unvollständige, aber normal paginierte Prozeßakte schickte, um den Anschein zu erwecken, alles sei in Ordnung.
Auch BGH und BVerfG deckten den Betrug der Vorinstanzen.
Natürlich haben wir zügig gemerkt, dass hier etwas faul war, wir haben einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt, der von der Kammervorsitzenden wortreich zurückgewiesen wurde.
Wir konnten unser Recht nicht durchsetzen, obwohl es zahlreiche Urteile gibt, wonach arglistige Täuschung immer als Straftat beurteilt wurde - dieses Mal entgegen des bis dato Rechts. In unserem Fall bewegten sich die Delinquenten mit und ohne Robe allesamt im rechts- und straffreien Raum.
Der deutsche „Rechtsstaat"?? Eine Farce!! Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens! Man kann seine Grundrechte nicht durchsetzen, weil dies leider nicht im GG vorgesehen ist (dank Relikte aus der Nazizeit).

Bloß: wie und wo können wir Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?

Danke für Ihre Auskunft und freundliche Grüße

Felix3317
    
von sina50 am 27.10.2020 08:15:37# 2
Hallo habe auch einen Fall wo die Täter am Gericht sitzen - daher bitte um welches Gericht handelt es sich - bei mir ist es das Gericht Ludwigshafen und Frankenthal...hier gibt es systematische Vorgehen die einem wie in Ihrem Fall den Atem verschlagen..einzig mit der Absicht immer weiter GErichtskosten zu generieren..hier ist eine Band unterwegs die sich systematisch Vermögen erschleicht....wenden Sie sich auch an Menschenrechtsgruppen sowie Fernsehen und investigativer Jounalisten -
anders wird man hier nichts bewegen können
    
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