Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – Lohnt sich der Einspruch?

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In vielen Fällen kommt es vor, dass man trotz höchster Konzentration im Straßenverkehr wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wird. Meist fragt man sich in diesen Fällen, lohnt es sich gegen die erfolgte Messung Rechtsmittel in Form eines Einspruchs einzulegen oder sind die Erfolgsaussichten eher gering und lohnt sich der Aufwand somit nicht?

Wurden Sie geblitzt, erhalten Sie als Betroffener zunächst im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.

Sascha  Kugler
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Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nur ein bevollmächtigter Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Der Betroffene selbst erhält keine Einsicht in die Ermittlungsakte und somit auch keine Information darüber, mit welchem Verfahren die Messung durchgeführt wurde und ob diese korrekt durchgeführt wurde. Für die Beantwortung der Frage nach den Erfolgsaussichten ist der Blick des bevollmächtigten Rechtsanwalts in die Ermittlungsakte jedoch unerlässlich. Denn nur diese gibt ihm die Möglichkeit sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen. Ein Rechtsanwalt der seinen Fokus auf das Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehr gelegt hat, kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte aufgrund seiner fundierten Kenntnisse bzgl. der verschiedenen Messmethoden, sowie über die Bestimmungen die bei solchen Messungen beachtet werden müssen, beurteilen, ob die Ihnen z.B. vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch vor Gericht bestand haben.

Eine ordnungsgemäße Messleistung kann nur dann erfolgen, wenn die Messung nach den Herstellerangaben erfolgt und keine Störfaktoren vorhanden sind, wie z.B. die fehlerhafte Einstellung des Messwinkels (also der Winkel, in dem das Messgerät zur Fahrbahn aufgestellt wird) oder eine Spiegelung auf regennasser Fahrbahn.

Seit Jahren machen der ADAC und der AvD zurecht darauf aufmerksam, dass die Messverfahren zu fehleranfällig sind.

In jedem Fall ist es lohnenswert, eine solche Messung nicht anstandslos hinzunehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie einen Rechtsanwalt bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens einschalten und nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten sollten. Der Rechtsanwalt hat bereits die Möglichkeit im Ermittlungsverfahren eine Einstellung herbeizuführen, so dass nicht einmal zu einem Bußgeldbescheid kommen muss.

Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, weil Sie als Betroffener zum Beispiel in einer Mausefalle bereits an Ort und Stelle angehört wurden, so kann gegen diesen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden.

Die Behörde hat daraufhin den Bußgeldbescheid erneut zu überprüfen. Wird das Verfahren nicht eingestellt, gibt die Bußgeldbehörde den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, die gegebenenfalls die Eröffnung eines Verfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt.

Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes in einer Hauptverhandlung erreicht. Das Gericht ordnet in diesem Fall immer das persönliche Erscheinen des Betroffenen an. Wird die Tätereigenschaft jedoch nicht bestritten und gibt der Betroffene an, dass er keine Angaben zu Sache machen wird, kann der Betroffene auf Antrag seines Rechtsanwalts auch vom persönlichen Erscheinen entbunden werden.

Das Gericht entscheidet in der mündlichen Verhandlung darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass das Gericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden ist und die verhängten Sanktionen eventuell erhöhen kann, sofern der Einspruch nicht auf die Rechtsfolgen beschränkt wird.

Abschließend ist zu sagen, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Aussicht auf Erfolg hat, nur nach Einblick in die amtliche Ermittlungsakte getroffen werden kann. Dies ist jedoch nur auf Antrag eines bevollmächtigten Rechtsanwalts möglich, so dass ich Ihnen rate, nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides einen Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.

Sascha Kugler
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Leserkommentare
von migger am 20.04.2012 10:24:39# 1
Ja und Lohnt sich sich nun bei einem Bußgeld von 35EUR? Es sollen auch Gebühren von 25EUR entstehen bei Bearbeitung... Wie teuer kann so etwas werden?
    
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