Verweigerung der Unterhaltspflicht

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Grobe Unbilligkeit - Was darunter zu verstehen ist

Ein Unterhaltsanspruch wird dann als unbillig bezeichnet, wenn er aus bestimmten Gründen ungerecht oder unangemessen erscheint. Das bedeutet, dass die Zahlung dem Verpflichteten aus diesen Gründen nicht zugemutet werden kann. Wer eine Unterhaltsforderung abweisen möchte, muss die Unbilligkeit des Anspruchs beweisen können.

Kurze Ehedauer:
War die geschiedene Ehe nur von kurzer Dauer (drei Jahre oder kürzer), kann vom Unterhaltsverpflichteten nicht erwartet werden, den ehemaligen Partner auf unabsehbare Zeit finanziell zu unterstützen.

Vorsätzliches Vergehen:
Z. B. Betrug in dem Sinne, dass vom Unterhaltsberechtigten eigenes Einkommen oder Vermögen verschwiegen wurde. Auch der Versuch, den Partner durch üble Nachrede oder Verleumdung beruflich zu ruinieren, kann als ein solches Vergehen betrachtet werden. Allerdings wäre das ebenfalls ein Hinwegsetzen über die Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldenden.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit:
Wer freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt oder sein eigenes Vermögen sinnlos verschleudert, hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.

Verletzung der familiären Unterhaltspflicht:
Wurde vor der Trennung weder finanziell noch durch andere Leistungen (Haushaltsführung, Kindererziehung) zum Familienunterhalt beigetragen, sondern die Versorgung allein dem Partner überlassen, kann von diesem später keine Unterstützung eingefordert werden.

Schwerwiegendes Fehlverhalten:
Dieser Sachverhalt ist umstritten. Generell geht es dabei um Ehebruch, doch der ist nicht in jedem Fall als Fehlverhalten zu werten. Es kommt darauf an, ob es sich um wiederholte Affären bzw. dauerhafte außereheliche Beziehungen handelt, oder um einen "einmaligen Ausrutscher". Ebenfalls ist der Auslöser des beklagten Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Neben Ehebruch fallen in diese Kategorie auch andere seelische und körperliche Misshandlungen.

Insbesondere in den Fällen des schweren Fehlverhaltens und der sonstigen Gründe (Punkte 6 und 7 § 1579 BGB) liegt das Vorhandensein einer Unbilligkeit im Ermessen des zuständigen Richters.

"Samenraub" entspricht keinem dieser Umstände, die eine Verweigerung der Unterhaltszahlungen ermöglichen. Das entschied der BGH in einem Urteil im Februar 2001.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Wann muss kein Unterhalt gezahlt werden?
Seite  2:  Wortlaut des § 1579 BGB
Seite  3:  Grobe Unbilligkeit - Was darunter zu verstehen ist
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