Der genetische Fingerabdruck

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, genetisch, DNA, Fingerabdruck
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

§ 81g [DNA-Identitätsfeststellung]

(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.

(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden: hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(3) § 81a Abs.2 und § 81f gelten entsprechend.

345
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Worum es geht
Seite  2:  Die molekulargenetische Untersuchung – Beweisermittlung
Seite  3:  Das DNA-Identifizierungsmuster
Seite  4:  §§ 81 e und f StPO
Seite  5:  § 81 g StPO
Das könnte Sie auch interessieren
Verfahrensrecht Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess