Der Normalfall: Gemeinsamer Ehename

Mehr zum Thema: Familienrecht, Ehename, Familienname, Begleitname, Namensrecht
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Grundsätzlich sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Als Ehename kommt dabei der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Mannes in Betracht.

Somit ist im Rahmen der Bestimmung des Ehenamens die Weitergabe eines früher "erheirateten" Namens auf einen neuen Ehepartner nicht zulässig, da eben nur ein Geburtsname zum Ehenamen bestimmt werden darf.

Beispiel Aus "Frau Meier und Herr Schulz" wird "Frau Meier und Herr Meier".

Weiterhin lässt der Gesetzgeber bei der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens keinen Doppelnamen im Sinne einer Kombination beider Geburtsnamen zu.

Beispiel Aus "Frau Meier und Herr Schulz" kann nicht "Frau Meier-Schulz und Herr Meier-Schulz" werden.

Ist ein Doppelname (zum Beispiel "Meier-Schmidt") oder ein mehrgliedriger Name (zum Beispiel "von der Vogelweide") Geburtsname eines Ehegatten, so darf dieser ausnahmsweise zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden.

Beispiel Aus "Frau Meier-Schmidt und Herr Schulz" wird "Frau Meier-Schmidt und Herr Meier-Schmidt".

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann - soweit der gewählte Ehename nicht bereits aus einem Doppelnamen besteht - zusätzlich erklären, dass er dem Ehenamen einen sogenannten Begleitnamen hinzufügen will.

Begleitname kann dabei der eigene Geburtsname, der zur Zeit geführte Name oder an dieser Stelle sogar auch ein "erheirateter" Name sein.
Trägt der entsprechende Ehegatte allerdings einen Doppelnamen, so kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen angefügt werden.
Ein Begleitname ist dem gemeinsam gewählten Ehenamen entweder voran- oder nachzustellen.

Beispiel Aus "Frau Feltus-Becker und Herr Schulz" wird "Frau Schulz-Becker und Herr Schulz".

Untersagt ist im Rahmen der Hinzufügung eines Begleitnamens jedoch die so genannte Namensverdoppelung .

Beispiel Aus "Frau Schulz und Herr Schulz" kann nicht "Frau Schulz-Schulz und Herr Schulz" werden.

Da bezüglich des Begleitnamens keine gesetzliche Frist besteht, kann dieser auch noch nach vollzogener Eheschließung durch entsprechende Erklärung angefügt oder auch durch späteren Widerruf aufgegeben werden.

Dagegen lehnt die Rechtsprechung eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens ab. Ist bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden, lässt sich dies innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen.
Dies ist insbesondere von Interesse, wenn ein gemeinsames Kind erwartet wird, da ein Kind bei gemeinsamer Namensführung immer den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen erhält.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Der Ehe- bzw. Familienname
Seite  2:  Die Namensgebung
Seite  3:  Der Normalfall: Gemeinsamer Ehename
Seite  4:  Kein gemeinsamer Ehename
Seite  5:  Änderung im Namensrecht für Kinder vom 01.07.98
Seite  6:  Was passiert bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung?
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