Personensicherheiten

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Kreditfinanzierung, Kreditbesicherung, Kreditsicherheiten
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Zu den gängigen Personensicherheiten im privaten Bereich zählen

Bürgschaften

Eine Bürgschaft stellt die Verpflichtung eines Bürgen dar, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners dem Gläubiger gegenüber einzustehen. Das können beispielsweise die regelmäßigen Rückzahlungsraten eines Kredites sein. Wenn also Kreditnehmer Karl einen Kredit bei Kreditgeber Herr Geiz aufnimmt, kann sich der Bürge Bernd für die ordnungsgemäße Rückzahlung verbürgen. Sollte der Karl einmal zahlungsunfähig sein, übernimmt der Bernd dann die Zahlungen an Herrn Geiz ("Der Bürge als Freund").
Dabei gilt Akzessorietät der Bürgschaft: Der Umfang der Haftung des Bürgen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Schulden. Verringert sich die Schuld, verringert sich automatisch auch die Bürgschaft. Sie erlischt dann mit Abzahlung eines Kredites.

Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft ist der Bürge erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner Karl dem Gläubiger Herrn Geiz nicht zu seinem Geld verholfen hat. Darum verlangen vor allem Kreditinstitute in der Regel selbstschuldnerische Bürgschaften, bei denen der Bürge unmittelbar in Anspruch genommen werden kann - ohne vorherige Zwangsvollstreckung. Begrenzt der Bürge seine Haftung auf einen bestimmten Betrag, spricht man von einer Höchstbetragsbürgschaft.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich verschiedene Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit einzustehen verpflichten, dann handelt es sich um eine Mitbürgschaft.
Haftet ein zweiter Bürge dafür, dass der erste seine möglichen Verpflichtungen erfüllt, liegt eine sog. Nachbürgschaft vor.

Garantie

Die Garantie verpflichtet einen Garanten, für einen bestimmten Erfolg (hier: Tilgungs- oder Zinszahlungen) einzustehen. Im Gegensatz zur Bürgschaft wirkt die Garantie nicht akzessorisch, ist also von einem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (z. B. Kreditvertrag) losgelöst. Wenn also z. B. Garnat Gerd für Kreditnehmer Karl die Garantie übernimmt, kann der Gerd wegen sämtlicher potentieller, unerfüllter Forderungen des Herrn Geiz gegen den Karl belangen.

Garantien bergen für den Gläubiger den Vorteil, dass sie sich als abstraktes Sicherungsmittel eignen, also für alle Verbindlichkeiten eines Schuldners herangezogen werden können. Die Verpflichtung eines Garanten geht folglich weiter als die eines Bürgen, ist nicht auf nur ein bestimmtes Geschäft beschränkt.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Kreditfinanzierung und -besicherung
Seite  2:  Personensicherheiten
Seite  3:  Sachsicherheiten
Seite  4:  Sicherungsübereignung
Seite  5:  Pfandrechte
Seite  6:  Der Lombardkredit
Seite  7:  Grundpfandrechte - Hypothek und Grundschuld
Seite  8:  Abtretung von Forderungen