123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Abstraktionsprinzip
Ein Verpflichtungsgeschäft lässt das Verfügungsgeschäft unberührt: Ein Kaufvertrag sagt als Verpflichtungsgeschäft (Verpflichtung, die Kaufsache herauszugeben oder zu bezahlen) nichts über die Rechte der beteiligten Personen an der Kaufsache aus. Wer Eigentümer der Kaufsache ist oder wird, bestimmt sich erst durch das dem Kaufvertrag nachfolgende Verfügungsgeschäft. Es handelt sich um zwei selbständige Verträge
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