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Forderung

Rechtsberatung und Informationen zu Forderung und Zivilrecht.

Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Nach Abschluss eines Kaufvertrages z.B. kann die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises oder Herausgabe der Kaufsache lauten. Die Forderung ist also der Anspruch, den ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner hat.
Leistet der Schuldner nicht, kann der Gläubiger die Forderung selbst eintreiben oder die Eintreibung durch Dritte veranlassen, z.B. durch einen Rechtsanwalt.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 241 - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


§ - 194 Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.


§ 398 - Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Häufige Fragen & Antworten

Wie kann man Forderungen bereits im Vorfeld vermeiden?

Eine Vielzahl von Unternehmen könnte Forderungsausfälle dadurch vermindern, dass bereits im Vorfeld, vor Auftragsannahme und Rechnungsstellung, einige wesentliche Punkte berücksichtigt werden. Hierdurch können auch im späteren Falle eines Falles bereits Vorkehrungen getroffen werden, die eine entsprechend zügige Bearbeitung ermöglichen.

Ein relativ sicherer Punkt in diesem Zusammenhang, der jedoch in der Vielzahl der Fälle kaum zu realisieren sein wird, ist die Kreditprüfung vor Einräumung eines Zahlungsziels. Hierbei kann auf verschiedene Informationsdienste zurückgegriffen werden. Derartige Informationen und Bonitätsauskünfte sind bereits ab ca. € 20,-- zu erhalten. Anhand der von den Serviceanbietern angebotenen Auswertung können Zahlungsziele entsprechend gesetzt werden oder Abschlagszahlungen verlangt werden.

Ein oft vergessener Punkt ist das richtige Erfassen von Kundendaten. Hierbei ist es wichtig, dass Ihre Kunden korrekt bezeichnet werden. Achten Sie darauf, dass bei GmbHs die Vertretungsverhältnisse bekannt sind und auch in Ihren Unterlagen vermerkt werden. Hierdurch verhindern Sie spätere Recherche, sollte es tatsächlich zur Einleitung eines Mahnverfahrens kommen. Überprüfen Sie die Adressdaten regelmäßig, auch bei Kunden, die Ihnen schon längere Zeit bekannt sind. Jeder seriöse Geschäftsmann wird für entsprechende Nachfragen und Überprüfungen auch Verständnis haben.

Vereinbaren Sie bei größeren Aufträgen Abschlagszahlungen.

Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Überprüfen Sie dabei, ob Namen und Anschrift des Kunden korrekt wiedergegeben sind, versehen Sie die Rechnung mit einem Datum und einer Rechnungsnummer. Geben Sie einen Bezug zu der erbrachten Leistung an. Geben Sie ein konkretes Zahlungsziel unter Angabe eines Datums am. Zu guter letzt – auch dies wird häufig vergessen – geben Sie Ihre eigene Bankverbindung an. Sofern diese fehlt, produzieren Sie selbst – auch bei den zuverlässigsten Kunden – Zahlungsverzögerungen, die letztendlich auch Ihrem Unternehmen eine finanzielle Einbuße darstellen. (von Rechtsanwalt Stefan Steininger)

Wie kann man eine Forderung bereits bei Vertragsschuss sichern?

Insbesondere bei Geschäften größeren Umfangs kann eine gestörte Vertragsabwicklung zu einer wirtschaftlich existenziellen Bedrohung werden, denn häufig dient allein ein einziges Geschäft der Deckung der Betriebskosten für mehrere Monate. Hier stellt sich die Frage, wie die Zahlung des vereinbarten Entgelts vertraglich abgesichert werden kann.
Tipp : Es empfiehlt sich eine Sicherungsbestellung bereits im Vertrag zu vereinbaren, denn regelmäßig werden sich bei später drohendem Forderungsausfall die Schuldner nicht mehr auf eine Sicherungsabrede einlassen. Zudem besteht bei nachträglicher Sicherungsvereinbarung die Gefahr der Anfechtbarkeit durch einen Insolvenzverwalter des Schuldners. Aber auch nach Vertragsschluss ist eine Sicherung möglich und insbesondere zahlungswillige Kunden bzw. Vertragspartner werden sich darauf einlassen.

Mögliche Sicherungsformen:

a. Eigentumsvorbehalt
Durch einen Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag behalten Sie sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum vor. Der Erwerber ist jedoch berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen. Erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung geht das Eigentum vollständig und automatisch auf den Erwerber über.

b. Forderungsabtretung
Häufig werden Sie bei Außenständen auf das Argument Ihres Schuldners für die Nichtzahlung treffen, dass er selbst Außenständen habe. Sie können sich sowohl bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung als auch im Nachhinein durch eine Forderungsabtretung solche Forderung als Sicherung abtreten lassen. Selbst Gehaltsansprüche des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Abtretungsvertrages sein.

c. Sicherungsübereignung
Stellen Sie fest, dass Ihre Forderungen möglicherweise gefährdet, d.h. nicht realisiert werden können, kann es ratsam sein, sich Gegenstände, die im Eigentum des Schuldners stehen, übereignen zu lassen.

d. Bürgschaften
Ein weiteres Mittel stellt die sog. Bürgschaft dar. In diesem Fall dienen nicht bestimmte Gegenstände oder andere Forderungen als Sicherungsmittel, sondern andere Personen werden als Bürgen zum alternativen Schuldner. Zahlt der Hauptschuldner nicht, können Sie Ihr Geld vom Bürgen fordern.

e. Weitere Sicherungsmittel
- Grundschuld, Hypothek
- Verpfändung. (von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland)

Dringend?

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Muss man eine Mahnung versenden bevor man eine Forderung eintreiben kann?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Es gibt einige Fallgestaltungen, in denen dies nicht der Fall ist. Details hierzu regelt § 286 BGB. Praxisrelevant ist hier die „ernsthafte und endgültige" Verweigerung des Schuldners. Weiter haben Unternehmer die Möglichkeit, bereits auf der Rechnung eine Mahnung verzichtbar zu machen. So kommt ein Schuldner nach 30 Tagen in Verzug, wenn er hierauf bereits bei der Rechnungsstellung hingewiesen wurde. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)

Kann man eine Schufa Eintrag veranlassen, wenn eine Forderung nicht beglichen wird?

Zur Übermittlung der Daten ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Diese Einwilligung erteilt der Kunde regelmäßig bei Vertragsschluss mit der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine so genannte SCHUFA Klausel enthalten (z.B. beim Abschluss eines Handyvertrages, Leasingvertrages, Kreditvertrages etc.). Allerdings haben bereits zahlreiche Gerichte, so auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06) entschieden, dass es nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig ist, Kundendaten allein aufgrund einer formularmäßige Einwilligung in den AGB eines Vertrages ohne eine einzelfallbezogene Interessenabwägung an die SCHUFA weiterzuleiten.

Oder die Daten werden aus dem Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte übermittelt. Dort sind Schuldner gelistet, die rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und gegen die bereits die Zwangsvollstreckung gelaufen ist. Diese Daten dürfen auch ohne Einwilligung des Schuldners in der SCHUFA Datei aufgenommen werden. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Wann kann man bei einer Forderung das Konto des Schuldners pfänden?

Immer dann, wenn ein Gläubiger eine titulierte vollstreckbare Forderung hat und mit diesem Titel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt. Es gibt allerdings auch Pfändungen durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Strafverfahren oder durch Behörden. Diese laufen unter Umständen etwas anders ab. (von Rechtsanwalt Nicolas Reiser)

Was ist die Abtretung einer Forderung?

Die Abtretung von Forderungen, auch als Zession bezeichnet, spielt bei der Kreditbesicherung eine wichtige Rolle. So kann z. B. der Kreditnehmer Karl, wenn er selbst noch Geld von dem sog. Drittschuldner Dieter bekommt, diese eigenen Forderungen an den Kreditgeber Herrn Geiz abtreten. Ansprüche aus Lebensversicherungen werden dabei auch gern als Sicherheit gesehen. Eine Zustimmung des Drittschuldners zu dieser Kreditbesicherungsform ist nicht erforderlich. Nur Kreditgeber und -nehmer müssen sich einig sein. Allerdings kann die Abtretung bestimmter Forderungen gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein. Bei dieser Form der Kreditbesicherung wird der Kreditnehmer als Zedent, der Geldgeber als Zessionar bezeichnet.

Wann haftet man als Gesamtschuldner für eine Forderung?

Eine Gesamtschuld kann entweder durch gesetzliche Vorgaben oder mittels Vertragsschluss entstehen. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag wäre dies also eine Gesamtschuld durch vertragliche Vereinbarung.

Letztlich bedeutet gesamtschuldnerisch, dass mehrere "Schuldner" gegenüber dem "Gläubiger" verpflichtet sind, die gesetzliche oder vertragliche Schuld zu leisten. Und zwar jeder einzelne für die gesamte Leistung. Auf den Mietvertrag übertragen stehen die Mieter, jeder für sich, für den vollen Mietzins gegenüber dem Vermieter ein. Den vollen Mietzins kann der Vermieter daher von jedem einzelnen Mieter verlangen.

Der Vermieter darf insgesamt die Leistung aber natürlich nur einmal fordern, wenn diese von einem Mieter bezahlt worden ist.

Die Gesamtschuld gibt es in erster Linie aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen. Wenn mehrere Personen z.B. gleichzeitig einen Schaden herbeiführen, so ist es auch gerechtfertigt, dass jeder für sich für den Schaden aufkommen muss.

Dies ist natürlich besonders vorteilhaft für den Geschädigten bzw. dem Gläubiger einer Gesamtschuld. Er kann sich schließlich den Leistungsfähigsten heraussuchen. Selbst eine mögliche Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ist belanglos, solange mindestens ein (weiterer) Schuldner in der Lage ist, die Leistung, z.B. den Schadenersatz, voll zu erbringen. (von Rechtsanwalt Alexandros Kakridas)

Hat man bei Begleichung einer Forderung Anspruch auf eine Quittung?

Der Verbraucher hat einen Anspruch auf das Ausstellen einer Quittung. Weigert sich der Händler, einen solchen Zahlungsbeleg auszustellen, so hat der Verbraucher das Recht, die angebotene Zahlung zurückzubehalten, bis der Händler ihm die geforderte Quittung aushändigt.

In dieser Konstellation gerät der Verbraucher nicht in Zahlungsverzug, obwohl er bei Fälligkeit der Leistung nicht zahlt. Hat der Verbraucher bereits gezahlt und verweigert ihm der Händler den Wunsch nach einer nachträglichen Quittung, muss er seinen Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen. (von Rechtsanwältin Sabine Raeves)

Was passiert bei Forderungsausfall und Insolvenz des Schuldners?

Wenn der Geschäftspartner/ Kunde insolvent ist und ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, geben viele (sehr viele) auf, melden Ihre Forderung im Verfahren an, buchen die Forderung aus, berichtigen die Vorsteuer und haken die Angelegenheit dann ab. Die Profis jedoch beginnen an dieser Stelle und prüfen:

- Inanspruchnahme von Geschäftsführern, Gesellschaftern, verbundenen Unternehmen
- Haftung von Beratern des Schuldners
- Verfolgung dieser Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens
- Ansprüche gegen die Masse gegen den Insolvenzverwalter persönlich
- Begleitende strafrechtliche Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
- Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und Handlungsmöglichkeiten (von Rechtsanwalt Hermann Kulzer)

Wie funktioniert die Zwangsvollstreckung in Forderungen?

Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche. Forderungen aller Art sind meist der einzige Vermögensgegenstand, der überhaupt mit Aussicht auf Erfolg für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht.

Zuständig für das Verfahren bei der Pfändung und Überweisung einer Forderung ist das Vollstreckungsgericht, dort der Rechtspfleger (§§ 828 I, II; 23 ZPO; 20 Nr. 17 RPflG). Die Prüfung aller Voraussetzungen des Beschlusses erfolgt von Amts wegen. Grundsätzlich wird keine keine mündliche Verhandlung stattfinden, also auch keine Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO), damit er nicht zum Nachteil des Gläubigers über die Forderung verfügen kann. Eine Ausnahme bildet die Pfändung von Arbeitsentgelt (§ 850b III ZPO). Das Gericht prüft die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) und die Schlüssigkeit des Antrags. Der Antrag auf „Pfändung und Überweisung" muss enthalten (§§ 829, 835 ZPO):

- Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner
- Schuldgegenstand (das ist die Leistung, auf die die Forderung gerichtet ist)
- Schuldgrund (das ist die Art des zu pfändenden Anspruchs oder Recht des Schuldners)

Es besteht kein Anwaltszwang.

Wann verjährt eine Forderung?

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann. Bei Ansprüchen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, ist dies im täglichen Geschäfts-Leben stets dann der Fall, wenn die Gegenleistung, für die die Geldzahlung erfolgen soll, erbracht ist (also z.B. Lieferung und Übergabe der Kaufsache, Erbringung von Dienstleistungen, Abnahme einer Werkleistung). Schadenersatzansprüche, etwa aus Verkehrsunfällen, entstehen dagegen bereits mit dem tatsächlichen Schadenseintritt (BGH, NJW 2002, S. 2774); familienrechtlicher Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 A bs. 3 Satz 1 BGB).

Mit der Stellung der Rechnung oder dem Ablauf einer Zahlungsfrist wird eine Zahlungsforderung nur dann fällig, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen so vereinbart ist. (von Rechtsanwalt C. Norbert Neumann)

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