123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Hafturlaub
Einem Gefangenen kann bis zu 21 Tage Urlaub von der Haft gewährt werden. Dazu muss sich der Gefangene mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben - Ein lebenslanger Gefangener darf nur beurlaubt werden, wenn er mindestens zehn Jahre in Haft gewesen oder im offenen Vollzug ist. Es dürfen keine Versagungsgründe bestehen, etwa Fluchtgefahr oder die Ausnutzung des Hafturlaubs zu Straftaten
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