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Hörensagen

"Zeuge vom Hören und Sagen" - Wenn Ermittlungsbeamte Verdächtige verhört haben, so können sie über den Ablauf dieses Verhörs und dessen Inhalt in einem Prozess als Zeugen aussagen. Dies nennt man Zeuge vom Hören und Sagen, da die Verhörperson aussagen soll, was ihr im Verhör gesagt wurde. Es ist dann bei der Zeugenvernehmung zulässig, dem Beamten zur Gedächtnisstütze Passagen aus dem Verhörprotokoll vorzuhalten. Beweis bleibt aber nur die Aussage vom Zeugen, nicht das Protokoll. Ein Vernehmungsprotokoll darf nur dann als Beweis herangezogen werden, wenn ein Richter bei der Vernehmung dabei war.<br><br>

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