123recht.de rechtliches Wörterbuch
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Immunität
In Deutschland gilt für den Bund: (Art. 46 Abs. 2 GG) Die Strafverfolgung eines Bundestagsabgeordneten ist von der Zustimmung des Bundestages abhängig. Die Immunität erfasst im Gegensatz zur Indemnität auch die Verleumdung, ist aber zeitlich auf die Zugehörigkeit zum Bundestag beschränkt. Die Immunität schützt die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments.<br><br>Vergleichbare Gesetze gibt es auf Länderebene sowie in den meisten demokratischen Staaten
Zurück