123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Täter-Opfer-Ausgleich
(TOA) ist die Bemühung eines Täters nach einer Straftat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Bei Erfolg kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO endgültig einstellen. Kommt es dennoch zu einer Hauptverhandlung, kann die Bemühung des Täters um einen TOA strafmildernd berücksichtigt werden, § 46a StGB
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