Einheimischenmodell

28. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
tagohneschatten123
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 12x hilfreich)
Einheimischenmodell

Hallo Zusammen,
Ich weiß nicht ob ich hier im Forum richtig bin. Ich versuche es mal.

Was heißt:

"Die Antragsteller sind keine Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der Gemeinde"

Zählt eine Eigentumswohnung hier dazu?

Vielen Dank!

Vg
S.r.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Gehört zur Eigentumswohnung ein Grundstücksanteil als Sondereigentum dazu? Oder gehört das Grundstück vollständig der Eigentümergemeinschaft?

Ich würde sagen, dass im zweiten Fall (gehört der Gemeinschaft) die Immobilie vom Wortlaut nicht zählt. Denn es steht da ja nicht "Ist Besitzer einer Immobilie", sondern der Wortlaut zielt ja wirklich auf ein Grundstück als solches ab.

Um was für einen Vertrag geht es denn?

-- Editiert von mepeisen am 28.11.2018 10:17

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
tagohneschatten123
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zur Wohnung gehört ein Sonernutzingsrecht für einen Garteilanteil.

Es geht um eine Bauplatzbewerbung.
Wenn diese Frage bei der Bewerbung mit "ja" beantwortet wird, wird man vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.

Genau das wurden wir.
Da wir den Punkt nicht als Eigentumswohnung, sondern als Bauplatz/Baulücke interpretieren, überlegen wir dagegen vorzugehen.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von tagohneschatten123):
Die Antragsteller sind keine Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der Gemeinde


Ist das der gesamte Satz?

Normalerweise findet man in den Vergabeleitlinien für Bauplätze Sätze der Art "Der/die Antragsteller darf nicht Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks oder einer Wohnimmobilie in der Gemeinde sein, es sei denn, er weist nach, dass diese den eigenen Wohnbedürfnissen objektiv nicht genügt."

Bitte nochmals den vollständigen Text liefern.

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#4
 Von 
tagohneschatten123
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 12x hilfreich)

Das ist der gesamte Satz.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Dann würde ich Einspruch einlegen, eine ETW ist kein bebaubares Grundstück.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tagohneschatten123
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 12x hilfreich)

Sehe ich gleich.
Wo lege ich den Einspruch ein?

Wie gehe ich da vor?

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