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Insolvenzantrag

Rechtsberatung und Informationen zu Insolvenzantrag und Insolvenzrecht.

Private und Unternehmen, die zahlungsunfähig sind und Schulden nicht mehr zahlen können, können ein Insolvenzverfahren einleiten. Dies beginnt immer mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Unternehmen müssen dazu den Grund für die Insolvenz nennen sowie Vermögen und Gläubiger offen legen. Bei der Privatinsolvenz muss der Schuldner zunächst versuchen, sich mit allen Gläubigern außergerichtlich zu einigen.

Das sagt das Gesetz

InsO (Insolvenzordnung)

§ 13 - Eröffnungsantrag

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1. die höchsten Forderungen,
2. die höchsten gesicherten Forderungen,
3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn

1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.


§ 14 - Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der

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Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 3Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

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§ 305 - Eröffnungsantrag des Schuldners

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

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Häufige Fragen & Antworten

Wer ist für einen Insolvenzantrag antragsberechtigt?

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen. Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst, allerdings auch Gläubiger (z.B. das Finanzamt).

Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt.

Wann muss der Insolvenzantrag bei Kapitalgesellschaften spätestens gestellt werden?

Die Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen – der Antrag muss dabei unverzüglich gestellt werden. Die 3-Wochen-Frist greift dann ein, wenn begründete „Hoffnung" auf eine mögliche Rettung besteht.

Wird der Antrag zwar zunächst fristgerecht gestellt, aber als unzulässig zurückgewiesen – kann jeder folgende und möglicherweise zulässige Antrag nur verspätet sein. Dies führt unweigerlich zur Haftung des Geschäftsführers aus Insolvenzverschleppung. (von Rechtsanwalt Sandro Dittmann)

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Wer stellt den Insolvenzantrag, wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt?

Die Gesellschafter (bisher nur Geschäftsführer) werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können. (von Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren)

Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

Tatbestandsmäßig handelt, wer einen Insolvenzantrag gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nicht richtig gestellt ist ein Insolvenzantrag, der beispielsweise ohne Unterlagen oder unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 InsO nicht schriftlich gestellt wird. Auch wenn das nach § 13 Abs. 3 InsO verlangte Formular nicht benutzt wird, kann man dies annehmen. Nicht rechtzeitig bedeutet, dass die Frist des § 15 Abs. 1 InsO überschritten wurde. Danach muss der Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern" spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt sein. (von Rechtsanwalt Christian Fuchs)

Was ist wenn das Gläubigerverzeichnis beim Insolvenzantrag nicht vollständig ist?

Das Amtsgericht Mönchengladbach wies einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als unzulässig ab, da das (vollständige) Verzeichnis aller Gläubiger fehlte, § 13 I 3 Insolvenzordnung.

Das Gericht stellte in seinen Leitsätzen klar, dass der den Insolvenzeröffnungsantrag stellende Schuldner die "gebührenden Anstrengungen" unternehmen muss, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, anhand von Anlagen aus der Gerichtsakte das Verzeichnis nach § 13 I 3 InsO zu erstellen, zumal dann immer noch die Erklärung nach § 13 I 7 InsO (der Vollständigkeit und Richtigkeit) fehlen würde. (von Rechtsanwalt Sandro Dittmann)

Wann kann ein Insolvenzantrag bei einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden?

Zunächst muss vor dem eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahren ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch stattfinden. Hierfür werden ca. 2 Monate benötigt.
Sollte die außergerichtliche Sanierung scheitern, so kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. (von Rechtsanwalt Sebastian Scharrer)

Was ist der Schuldenbereinigungsversuch vor einem Insolvenzantrag bei einer Verbraucherinsolvenz?

Zur Vorbereitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist zunächst ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zwingend erforderlich, der auf Basis eines Schuldenbereinigungsplans abläuft. Man bietet den Gläubigern an, dass für einen gewissen Zeitraum (in der Regel 6 Jahre) monatlich ein gewisser Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der anteilsmäßig (je nach Höhe der Forderung) unter den einzelnen Gläubigern aufgeteilt wird. Je nach Einkommensverhältnissen ist ein entsprechender Betrag festzulegen; bei sehr einkommensschwachen Personen kann dies sogar ein so genannter Nullplan sein, der schlichtweg eine „0-Euro"-Zahlung vorsieht.

Ein solcher Plan wird im nächsten Schritt den einzelnen Gläubigern vorgelegt, sofern alle Gläubiger zustimmen, wird der entsprechende Plan durchgeführt, und nach Ablauf der Plandauer wird eine Restschuldbefreiung erlangt, das bedeutet, der Schuldner ist schuldenfrei. Sofern aber auch nur ein Gläubiger ablehnt, gilt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren als gescheitert und es ist als nächster Schritt das gerichtliche Insolvenzverfahren zu beantragen.

Gibt es eine Form für den Insolvenzantrag?

Für den Verbraucherinsolvenzantrag müssen amtliche Formulare verwendet werden, sonst ist der Antrag unzulässig. (von Rechtsanwalt Hermann Kulzer)

mehr dazu: Krise ist Chance

Wann müssen Erben einen Insolvenzantrag stellen?

Der Erbe ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Nachlasses (nicht der drohenden ZU) zur unverzüglichen Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet, da er sich sonst gegenüber den Nachlassgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig macht. § 1980 BGB.
Keine Insolvenzantragspflicht besteht für denjenigen, der die Erbschaft noch ausschlagen kann. (von Rechtsanwalt Hermann Kulzer)

Wann ist ein Insolvenzantrag eines Gläubigers rechtsmissbräuchlich?

Es gibt manche Gläubiger, die bei Nichtzahlung ihrer Rechnung dem Schuldner sofort mit einem Insolvenzantrag drohen oder diesen stellen. Andere Gläubiger wollen mit dem Insolvenzantrag einen Konkurrenten ärgern oder ausschalten. Wieder andere Gläubiger stellen einen Insolvenzantrag, obwohl sie ausreichend dinglich (also mit Grundpfandrechten) abgesichert sind.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Insolvenzantragsstellers, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen, vgl. BGH Beschluss vom 19.05.2011 - IY ZB 214/10. Wenn der Kokurrent jedoch auch die Befriedigung seiner offenen Forderung im Blickwinkel hat, ist der Insolvenzantrag zulässig. (von Rechtsanwalt Hermann Kulzer)

Wann muss ein Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag stellen?

Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH ist in § 64 GmbH-Gesetz verbindlich geregelt. Demnach muss der GmbH-Geschäftsführer bei dem zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig und/oder
- die GmbH ist überschuldet. (von Rechtsanwalt Uwe Willmann)

Kann das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellen?

Ja! Ein solcher Insolvenzantrag kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der diesem in Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt und wenn ein Insolvenzgrund (z.B. Zahlungsunfähigkeit) vorliegt.

Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da ein Insolvenzantrag für den Schuldner die einschneidenste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung darstellt, kommt eine solche Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erst in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind oder diese keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

Ob das Finanzamt nach einer oder mehrerer ergebnislosen Vollstreckungsmaßnahmen weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor Stellung eines Insolvenzantrages einleiten muss, bedarf eine Einzelfallprüfung. (von Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg)

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