Wie muss man sich Gründe vorstellen, die nach §68 Satz 1 StPO
die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für eine Geschädigte rechtfertigen würden.
Reicht im Falle des Vorliegens der Nr. 1 (Verbrechen, räuberischer Diebstahl) die Versicherung der Geschädigten, sich mit den Verfahrensangelegenheiten überfordert zu fühlen und Angst zu haben, dem Täter begegnen zu müssen? Oder muss man das z.B. mit ärztlichen Gutachten etc. nachweisen?
-- Editiert von mega am 04.01.2006 13:26:43
§ 68b StPO
4.1.2006
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Frage vom 4.1.2006 | 12:44
Von
Status: Praktikant (522 Beiträge, 118x hilfreich)
§ 68b StPO
#1
Antwort vom 5.1.2006 | 21:51
Von
Status: Richter (8224 Beiträge, 1319x hilfreich)
Es muss 'ersichtlich' sein. Also muss es schon irgendwie dargetan werden. Allein die Behauptung genügt nicht.
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